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besatzungshoheitliche Enteignung

VG BerlinVG 31 A 106.9819.01.2001ZOV 2001, 281

VermG § 1 Abs. 8; SMAD-Befehl Nr. 124

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

besatzungshoheitliche Enteignung; Beschlagnahme eines Wohnblocks

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

"Liste 3": Die Meldung zur Beschlagnahme eines Wohnblocks führt nicht ohne weiteres zur Enteignung in besatzungshoheitlicher Verantwortung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt Restitution des Wohnblocks in Berlin-Weißensee, R.-Str. 90-108 (gerade) (früher: K.-Str. 3 - 7 a), N.-Str. 30-36, 36 a, 37, 37 a (im folgenden: Grundstück). Die Kl. ist durch Vereinbarung zwischen dem Freistaat Preußen und dem Freistaat Thüringen im Rahmen der Auflösung des Hausvermögens des vormals Herzog von S.schen Hauses vom 2. Februar 1928 errichtet worden.

Das Grundstück, welches heute im Grundbuch des Amtsgerichts Berlin-Weißensee mit einer Fläche von 13.310 m2 verzeichnet ist, stand am 30. Januar 1933 im Eigentum der Wohnungsbaugesellschaft Heinersdorf zu Berlin. Aufgrund eines Kaufvertrags vom 27. März 1942 wurde die Kl. am 26. September 1942 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Nach dem 8. Mai 1945 wird das Grundstück erstmalig in einem Schreiben vom 29. November 1945 erwähnt. Das Schreiben wurde vom Treuhänder des beschlagnahmten Herzoglich S.schen Vermögens (im folgenden: Treuhänder) an den Magistrat der Stadt Berlin gerichtet. Darin heißt es unter anderem: "Ich stelle anheim, den Grundbesitz des Herzogs von S. in Berlin ebenfalls zu enteignen."

Das Schreiben des Treuhänders wurde dem Bezirksamt Pankow von Berlin am 12. Dezember 1945 zur Kenntnis gebracht. Dieses bekundete in der Folgezeit Interesse an einer Enteignung des Grundstücks.

Unter dem 9. Februar 1946 antwortete der Magistrat dem Treuhänder auf das Schreiben vom 29. November 1945, eine Einsicht des Grundbuchs bezüglich des Grundstücks habe ergeben, daß es der Stiftung S. gehöre. Der Verwalter habe durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen, daß zu den Beteiligten der Stiftung auch Angehörige des englischen Königshauses, also der Vereinten Nationen gehören würden. Weiter heißt es:

"Bei dieser Sachlage kommen Zwangsmaßnahmen wegen der Stiftung u. E. nicht in Betracht."

Hierauf antwortete der Treuhänder unter dem 18. März 1946:

"Auf Anordnung der Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 der S. M. A. teilen wir mit, daß nach dem Gesetz über die Bodenreform vom 10.9.1945 Artikel 3 Ziffer 1 a, Grundstücke, die ein und demselben Besitzer gehören, als ein und dieselbe Wirtschaft angesehen werden. Wir bitten deshalb, die Grundstücke Berlin Heinersdorf, K.-Str. 3-7 a, unter Sequester zu legen."

Am 24. Juni 1946 schrieb das Bezirksamt Pankow von Berlin an die Zentrale Deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (im folgenden: ZDK):

"Betr.: Befehl Nr. 124

Grundstück Bln.-Heinersdorf, Kronprinzenstr. 3-7 a Wir haben dieses Grundstück seinerzeit nach dem Befehl Nr. 124 gemeldet. Anliegend übersenden wir Ihnen Durchschriften der uns vor-liegenden Unterlagen mit der Bitte, uns Ihre Entscheidung mitzuteilen."

In den Akten findet sich weiter die Kopie eines Vordrucks "Vermögensverzeichnis auf Grund der Verordnung über die Anmeldung und die Beschlagnahme des Vermögens der führenden und aktivistischen Nationalsozialisten nach dem Stand vom 1. Mai 1945/1. Januar 1933". Darin ist das Grundstück mit der Bemerkung "eigene Ermittlungen" aufgeführt. Außerdem findet sich der Hinweis:

"Beschlagnahmegrund siehe Blatt 4, 5, 6 Rückseite". Die Blätter 4, 5 und 6 fehlen. Der Vordruck ist im wesentlichen nicht ausgefüllt und auch nicht unterschrieben.

Unter dem 19. März 1947 fragte das Bezirksamt Pankow von Berlin bei der ZDK hinsichtlich des "Grundstücks Berlin-Heinersdorf, Kronprinzenstr. 3/7a" an, "ob die Grundstücke aus der Meldung nach dem Befehl Nr. 124 herausgenommen werden können."

Die ZDK antwortete darauf mit Schreiben vom 1. April 1947 an das Bezirksamt Pankow von Berlin:

"Betr.: Grundstück Berlin-Heinersdorf, Kronprinzenstr. 3/7a Eine Herausnahme obiger Grundstücke aus der Meldung nach Befehl Nr. 124, kann vorläufig nicht vorgenommen werden. Es bleibt daher abzuwarten, bis von der Zentralen Deutschen Kommission eine Klärung über das Gesamtvermögen der S.-Stiftung erzielt worden ist."

Daraufhin schrieb das Bezirksamt Pankow von Berlin am 11. April 1947 an den Verwalter des Grundstücks:

"Betr.: Grundstück Heinersdorf, Kronprinzenstr. 3/7a und Neukirchstr. 30/37a Diese Grundstücke wurden, wie Ihnen seinerzeit bekanntgegeben wurde, auf Veranlassung des Magistrats von Groß-Berlin zufolge eines Schreibens des Treuhänders des beschlagnahmten Herzoglichen S.schen Vermögens nach dem Befehl Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration gemeldet. Inzwischen erhielten wir die Nachricht, daß eine Beschlagnahme nicht in Betracht komme. Unsere Anfragen nach der Freigabe der Grundstücke bei der Zentralen Deutschen Kommission wurden mit einem Schreiben vom 1.4.1947 wie folgt beantwortet: "Eine Herausnahme obiger Grundstücke aus der Meldung nach Befehl Nr. 124 kann vorläufig nicht vorgenommen werden. Es bleibt daher abzuwarten, bis von der Zentralen Deutschen Kommission eine Klärung über das Gesamtvermögen der S.-Stiftung erzielt worden ist.

Wir bringen Ihnen dies zur Kenntnis und würden Ihnen empfehlen, eine Auszahlung etwa anfallender Mietsüberschüsse vorläufig nicht vorzunehmen."

Ab Anfang 1949 wurde das Grundstück sodann zunächst in die Gruppe von Grundstücken aufgenommen, die im Rahmen des Erlasses der Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 - Konzernverordnung - (VOBl. für Groß-Berlin 1949, S. 112) durch Aufnahme in die Listen A, B und C enteignet werden sollten.

Am 19. Januar 1949 wurde das Grundstück von der Deutsche Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor (im folgenden: DTV) zunächst in einer sogenannten "Schlußliste Nr. 3" unter lfd. Nr. 29 aufgeführt, die Sozialisierungsvorschläge für den privaten Wohnblockbesitz enthielt. Am 9. Februar 1949 übermittelte die DTV dem Magistrat von Berlin eine "Vorschlagsliste für die Enteignung der großen Häusergesellschaften und Groß-Wohnblockbesitzer als Unterlage für das geplante Gesetz über die Enteignung der Banken, Versicherungen und Häusergesellschaften". In dem Schreiben heißt es weiter:

"Als Anlage zur Enteignungsliste fügen wir einen Nachweis des Blockbesitzes nach Grundstücken bei. Wir betonen, daß in der Liste nicht enthalten sind: 1.) der sequestrierte Neubaublockbesitz, 2.) ..."

In der diesem Schreiben beigefügten Liste ist die Kl. unter lfd. Nr. 28 ver-zeichnet. Ebenfalls unter dem 9. Februar 1949 erstellte die DTV eine Vorschlagsliste für die Enteignung von Banken, Versicherungsgesellschaften, Grundstücks- und Wohnungsgesellschaften und Wohnblocks mit insgesamt 275 Positionen, die der Magistrat von Groß-Berlin in der Folgezeit genehmigte. In dieser Vorschlagsliste war die Kl. unter lfd. Nr. 257 verzeichnet.

In der Folgezeit beanstandete der sowjetische Verbindungsoffizier beim Magistrat von Groß-Berlin die Zahl der auf der Vorschlagsliste enthaltenen Gesellschaften und Eigentümer. Die DTV kürzte die Vorschlagsliste daraufhin. Dabei wurde unter anderem das streitige Grundstück von der Liste gestrichen. Im Rahmen der Streichung des streitigen Grundstücks von der Liste der im Rahmen der Konzernverordnung zu enteignenden Grundstücke und Gesellschaften kam es zu folgendem Schriftverkehr:

Am 24. Februar 1949 schrieb die DTV an die "Hauptabteilung V":

"Betr.: Wohnblock in Berlin-Heinersdorf, Kronprinzenstr. 3/7a ... Wir bitten Sie, die oben bezeichneten Grundstücke in Verwaltung zu nehmen und uns die Durchführung auf der beigefügten Kopie zu bestätigen. Die Grundstücke sind durch das Bezirksamt Pankow von Groß-Berlin im Jahre 1946 dem Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30.10.1945 unterstellt worden. Eine Inverwaltungnahme ist jedoch unterblieben."

Am 1. März 1949 schrieb die DTV dann an den Verwalter des Grundstücks, der bis zu diesem Zeitpunkt über das Grundstück, im Rahmen der ihm von der Kl. eingeräumten Befugnisse, völlig frei verfügen konnte:

"ln Auswirkung der uns mit Befehl Nr. 27 der Sowjetischen Zentralkommandantur übertragenen Befugnisse ist der Wohnblock Berlin Heinersdorf, Kronprinzenstr. 3, ... unserer treuhänderischen Verwaltung unterstellt worden. Die Verwaltungsgeschäfte werden ab sofort von unserer Hauptabteilung ... geführt. ...

Gemäß Befehl Nr. 124 gilt die Sequestur mit Wirkung ab 9. Mai 1945, für die Zeit vom 9. Mai 1945 bis 28. Februar 1949 ist der Nachweis der Einnahmen und Ausgaben zu führen und ein unter Berücksichtigung der Währungsumwertung verbleibender Überschußbetrag an uns als treuhänderische Verwaltung auszuhändigen.

Unter dem 12. März 1949 widersprach der Verwalter des Grundstücks der Beschlagnahme und beantragte seine sofortige Freigabe. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

"... Nach Ihrem Schreiben vom 1.3.1949 habe ich mit dem Unterzeichne-ten Herrn Brockschmidt gestern am 11.3.1949 telefonisch gesprochen und gebeten, mir eine Begründung für die Beschlagnahme und eine Be-schlagnahmeverfügung zu übermitteln. lch erhielt darauf die Antwort, daß das Schreiben vom 1.3.1949 die Beschlagnahmeverfügung wäre bzw. ersetze. Als Begründung für die Beschlagnahme führte Herr Dr. Brockschmidt aus, daß mir ja der Name des Eigentümers bekannt wäre ..."

In einem weiteren Schreiben vom 26. März 1949 teilte die DTV dem Ma-gistrat von Groß-Berlin unter anderem mit:

"Die Herren ... haben den Unterzeichneten heute bevollmächtigt, die Si-cherstellung aller Grundstücke der in den Verzeichnissen A, B und C auf-geführten Banken, Versicherungsgesellschaften sowie Grundstücksgesellschaften und Wohnblock-Eigentümer durchzuführen. Das Verzeichnis C umfaßt 275 Gesellschaften und Eigentümer. Der Verbindungsoffizier der Sowjetischen Zentralkommandantur beim Magistrat hat die Zahl der Grundstücksgesellschaften, die in der vom Magistrat bereits genehmigten Liste enthalten sind, in Verhandlungen mit Ihnen beanstandet. Um seinen Wünschen gerecht zu werden, haben wir das Verzeichnis C erheblich gekürzt, und zwar um insgesamt 183 Gesellschaften. Die Kür-zungen sind aus den Anlagen ersichtlich."

In den Anlagen zu diesem Schreiben heißt es unter anderem:

"Um dem Wunsch nach einer Verminderung der Zahl der zu enteignenden Gesellschaften gerecht zu werden, haben wir die beigefügte neue Li-ste mit nur insgesamt 87 Gesellschaften bzw. Groß-Eigentümern hergestellt. Das bisherige Verzeichnis ist um die folgenden Gesellschaften ge-kürzt worden: 1.) 27 bereits sequestrierte Grundstücks- und Wohnungsgesellschaften. Diese Gesellschaften werden nunmehr in die Enteignungsliste 3 zum 1. Gesetz vom 8.2.1949 aufgenommen.

In einer weiteren Anlage zu dem Schreiben vom 26. März 1949 heißt es:

"Aus der Liste ‚zu enteignende Grundstücksgesellschaften' gestrichene Gesellschaften 1.) 27 bereits sequestrierte Grundstücks- und Wohnungsgesellschaften. Lfd. Nr ..., 257, ... 2.) ..."

Am 28. März 1949 richtete die DTV-Direktion der Grundstücksverwaltungen schließlich ein Schreiben an ihre Sequesterabteilung IV a:

"ln die Liste der zu enteignenden Grundstücksgesellschaften und Wohnblockeigentümer, deren Erfassung nach dem 2. Enteignungsgesetz des Magistrats von Groß-Berlin über die Enteignung der Banken, Versicherungsgesellschaften, Grundstücksgesellschaften und Wohnblockeigentümer vorgesehen ist, hatten wir die bereits sequestrierten Gesellschaften und Eigentümer aufgenommen. Aus dieser Sonderliste sollen sie nunmehr gestrichen werden. Dementsprechend bitten wir vorzusehen, daß bei der Anfertigung der Liste 3 (2. Enteignungsliste zum Gesetz vom 8.2.1949) die folgenden Gesellschaften aufgeführt werden:

1 .) ...

9.) Stiftung der Herzog v. S.schen Familie ..."

Unter dem 30. Juli 1949 formulierte die DTV bezüglich des Grundstücks sodann den Enteignungsvorschlag Nr. 1118. Darin hieß es u. a.:

"Belastungstatbetand:

Der erwähnte Wohnblock ist seit 1945 beschlagnahmt worden. Laut § 12 Abs. 1 der Satzung ist erster Hauptnutzungsberechtiger Carl Eduard Herzog von S. Sein Vermögen und Einkommen unterliegt den Bestimmungen des Befehls Nr. 124 der SMA, er war Gruppenführer der SA und repräsentatives Aushängeschild der NSDAP.

Vorschlag: Es wird vorgeschlagen, das Vermögen der Herzog von S.schen Familien, insbesondere der Anteil an den Grundstücken mit Mietwohnhäusern Berlin-Heinersdorf, Kronprinzenstr. 3-7 und Neukirchstr. 30-37 a entschädigungslos zu enteignen. Die ausländischen Anteile werden von der Enteignung durchaus nicht berührt."

In der Folgezeit findet sich in der Bekanntmachung vom 14. November 1949 über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3) (VOBl. für Groß-Berlin 1949, 425) unter Nr. 829 der folgende Eintrag: "Name Bezeichnung der Vermögenswerte

Anschrift

Stiftung d. Herzog Wohnblock, Berlin-Heinersdorf

v. S. ... Familie Kronprinzenstr. 3, 3 a, 4, 4 a, 5, 5 a,

Hauptnutzungs- 6, 6 a, 7, 7 a

berechtigter: u. Neukirchstr. 30-36, 36 a, 37, 37 a

Karl-Eduard, Herzog von S. (Deutsche Anteile)."

Am 25. Oktober 1950 wurde als Eigentümer im Grundbuch "Eigentum des Volkes" eingetragen. Als Grund der Eintragung wurde angegeben:

"Auf Grund des § 2 der Register-Verordnung vom 12. April 1950 (Verordn. Bl. I 15/50 S. 76) und Ersuchens vom 14. Oktober 1950 eingetragen am 25. Oktober 1950."

Am 27. September 1990 beantragte die Kl. die Restitution des streitgegenständlichen Grundstücks. Am 14. Februar 1995 wurde die Wohnungsbaugesellschaft Weißensee mbH, die Rechtsvorgängerin der Beige-ladenen ist, aufgrund eines inzwischen bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheids der OFD Berlin - VZOG 113-18/939 - als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Pankow-Weißensee (AROV V) lehnte den Restitutionsantrag mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 - AROV V B 53 - 45418/1-20 - ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Restitution stehe § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG entgegen. Das streitgegenständliche Grundstück sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Es sei vor dem 8. Februar 1949 nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD beschlagnahmt und später auf Grundlage des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten auf die sogenannte "Liste 3" gesetzt und damit enteignet worden. (...)

Der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch der Kl. zurück. (...)

Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. hat einen Anspruch auf Restitution des streitgegenständlichen Grundstücks nach §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Buchstabe a) VermG.

1. Die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ist nicht gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG ausgeschlossen. Die Enteignung der Kl. beruht nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage.

Enteignungen, die, wie hier, durch die "Liste 3" zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8.2.1949 erfolgt sind, sind zwar nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Februar 1995 - 7 C 53/94 -, VIZ 1995, 285, 288 = ZOV 1995, 147). Eine andere rechtliche Beurteilung kommt jedoch dann in Betracht, wenn der in der Liste 3 verzeichnete Vermögenswert nicht bereits beim Erlaß des Gesetzes vom 8.2.1949 beschlagnahmt war (vgl. BVerwG a. a. O.). In derartigen Fällen fehlt es wegen des in dem Bestätigungsschreiben des Stadtkommandanten Generalmajor Kotikow vom 9. Februar 1949 enthaltenen Verbots künftiger Beschlagnahmen an einem die Gründung der DDR überdauernden Auftrag der Besatzungsmacht an den Magistrat zur Erledigung der anhängigen Beschlagnahmefälle.

Das Gericht ist aufgrund der Gesamtumstände davon überzeugt, daß das Grundstück bis 8. Februar 1949 nicht entsprechend der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, beschlagnahmt bzw. sequestriert worden war. Ein besatzungshoheitlicher Auftrag an die deutschen Behörden, das Grundstück gegebenenfalls zu enteignen, kann daher nicht festgestellt werden.

Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt in einer Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 eine die Gründung der DDR überdauernde Vollzugsverantwortlichkeit der Sowjetunion für die später von deutschen Stellen durchgeführte tatsächliche Enteignung zum Ausdruck (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 286 f.). Es genügt allerdings nach der Überzeugung der Kammer für die Annahme einer Beschlagnahme in diesem Sinne nicht, daß bei heutiger Auslegung des Befehls Nr. 124 unter Zugrundelegung der seinerzeitigen üblichen Behördenpraxis ein Vermögenswert als am 8. Februar 1949 dem sachlichen Anwendungsbereich des Befehls Nr. 124 unterfallend anzunehmen ist. Eine Vollzugsveranwortlichkeit der Sow-jetunion ist vielmehr nur dann gegeben, wenn bis 8. Februar 1949 durch ein Handeln sowjetischer Behörden oder der von ihnen beauftragten deutschen Behörden in irgendeiner Form zum Ausdruck gekommen ist, daß ein konkreter Vermögenswert als im Sinne des Befehls Nr. 124 beschlagnahmt angesehen wurde.

Dies folgt aus der rechtlichen Konstruktion der Beschlagnahme nach dem Befehl Nr. 124, der die damalige Verwaltungspraxis nach der Überzeugung des Gerichts auch weitgehend entsprach. Nach dem Wortlaut der Ziffer 1 und 2 des Befehls Nr. 124 waren die dort näher aufgeführten Vermögensgegenstände mit Inkrafttreten dieses Befehls beschlagnahmt bzw. sequestriert (vgl. Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Band I, 2. Auflage, 1992, Nr. 2.4.4; vgl. auch die Erläuterungen bei DTV, Überblick über das Beschlagnahmerecht - Grundlagen des Beschlagnahme- und Treuhandrechts, Teil II, a. a. O., S. 13, sowie a. a. O. I. Teil vom 16. Juni 1948, S. 5, 17). Hiervon zu unterscheiden ist das in Ziffer 3 und 4 des Befehls Nr. 124 geregelte Verfahren zur Feststellung, ob ein Vermögenswert nach Ziffer 1 und 2 des Befehls Nr. 124 auch tatsächlich dem sachlichen Anwendungsbereich des Befehls unterfiel. Dieses Verfahren gliederte sich in drei Stufen: Zunächst war jede Person, die glaubte, in ihrer Nutzung befände sich ein Vermögenswert im Sinne der Ziffern 1 und 2 des Befehls Nr. 124, dazu verpflichtet, eine schriftliche Meldung über dieses Vermögen bei den örtlichen Organen der Selbstverwaltung einzureichen. In einer weiteren Stufe waren dann diese Selbstverwaltungsorgane verpflichtet, "die Richtigkeit der eingegangenen Meldungen über das Vorhandensein von Vermögen" im Sinne der Ziffern 1 und 2 des Befehls Nr. 124 "zu überprüfen". In der dritten Stufe sollte schließlich eine Liste derjenigen Vermögenswerte an die zuständigen Militärkommandanten weitergegeben werden, die tatsächlich unter die Ziffern 1 und 2 des Befehls Nr. 124 fielen. Die Beschlagnahme konnte darüber hinaus durch einen deklaratorischen Beschlagnahmebescheid dokumentiert werden (vgl. DTV, Überblick über das Beschlagnahmerecht- Grundlagen des Beschlagnahme und Treuhandrechts, Teil II, a. a. O. S. 13). Jede beschlagnahmte Vermögensmasse wurde als selbständig rechtsfähiges Zweckvermögen angesehen, welches im Regelfall von einem Treuhänder verwaltet wurde (vgl. DTV, a. a. O., Band I, S. 16 f.). Diesem nach Überzeugung des Gerichts auch tatsächlich weitgehend praktizierten Verfahrensablauf läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß die Meldung eines Vermögenswertes nach dem Befehl Nr. 124 allein noch keine Beschlagnahme im Sinne dieses Befehls zur Folge hatte. Als beschlagnahmt angesehen und behandelt - dann aber mit Wirkung vom 8.5.1945 - wurde ein Vermögenswert vielmehr erst dann, wenn durch sowjetische oder deutsche Stellen bestätigt wurde, daß der Vermögenswert dem sachlichen Anwendungsbereich des Befehls Nr. 124 tatsächlich unterfiel. Für dieses Ergebnis spricht auch, daß ansonsten jede beliebige natürliche oder juristische Person die Macht gehabt hätte, jeden beliebigen Vermögenswert der Beschlagnahme durch die sowjetische Besatzungsmacht zu unterwerfen.

Das Gericht ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen zwar überzeugt, daß das Grundstück gemäß Befehl Nr. 124 vor dem 8. Februar 1949 gemeldet worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus den Schreiben des Bezirksamts Pankow vom 24. Juni 1946 und vom 11. April 1947 sowie dem Schreiben der ZDK vom 1. April 1947. Das Gericht ist aufgrund der Unterlagen jedoch weiter davon überzeugt, daß eine Beschlagnahme im Sinne einer Bestätigung der Beschlagnahmewirkungen hinsichtlich des Grundstücks durch deutsche oder sowjetische Behörden erst am 1. März 1949 stattgefunden hat. Hierfür spricht zunächst der Schriftwechsel zwischen der ZDK und dem Bezirksamt Pankow vom 24. Juni 1946 sowie vom 1. April 1947. Das Bezirksamt Pankow fragte mit Schreiben vom 24. Juni 1946 nach einer Entscheidung der ZDK. Bei dieser Entscheidung kann es sich vor dem Hintergrund der aufgezeigten Struktur des Befehls Nr. 124 nur um die Entscheidung der zuständigen deutschen oder sowjetischen Stellen handeln, ob das Grundstück nun tatsächlich dem sachlichen Geltungsbereich des Befehls Nr. 124 unterfiel. Dieses Ergebnis wird durch das Schreiben der ZDK vom 1. April 1947 bestätigt, in dem ausdrücklich formuliert wurde, das Grundstück könne aus der Meldung nicht herausgenommen werden. Es müsse bis zu einer Klärung über das Gesamtvermögen der Kl. abgewartet werden. Daß auch das Bezirksamt Pankow in der Folgezeit nicht davon ausgegangen ist, es liege eine Beschlagnahme vor, läßt sich zusätzlich aus seinem Schreiben vom 11. April 1947 ersehen, in dem die Antwort der ZDK vom 1. April 1947 an den Verwalter des Grundstücks weitergegeben wurde. Diese Antwort war verbunden mit der Empfehlung, etwa anfallende Überschüsse vorläufig nicht auszuzahlen. Hätte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Beschlagnahme bestanden, wäre im Hinblick auf den totalen Verfügungsausschluß des Eigentümers und seiner Verwalter, der mit einer solchen Beschlagnahme zwingend einhergegangen ist, eine derartige Empfehlung völlig ausgeschlossen gewesen (vgl. DTV, a. a. O., Teil I, vom 16. Juni 1948, S. 33). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, nach Ziffer 6 der Instruktion zu Befehl Nr. 124 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, a. a. O., 2.4.4.1) seien die Handels- Industrie-, landwirtschaftlichen und anderen Unternehmen, die der Sequestration und zeitweiligen Verwaltung unterlegen hätten, gehalten gewesen, ihre normale Tätigkeit fortzusetzen. Diese Instruktion ist nicht etwa als Einschränkung der Wirkungen der Sequestration zu verstehen. Sie sollte lediglich sicherstellen, daß in den von der Sequestration erfaßten Unternehmen trotz der Sequestration die Produktion nicht eingestellt wurde. Keinesfalls hätte sie jedoch die Empfehlung aus dem Schreiben vom 11. April 1947 gestützt, wenn das Grundstück zu diesem Zeitpunkt bereits beschlagnahmt gewesen wäre.

Dafür, daß eine Beschlagnahme des Grundstücks tatsächlich erst mit Schreiben vom 1. März 1949 erfolgt, ist spricht weiter das Schreiben des Verwalters vom 12. März 1949, in dem er ein Telefonat mit der DTV referiert, das die Übermittlung der Beschlagnahmeverfügung zum Gegenstand hatte. Darin heißt es nämlich, daß der bei der DTV zuständige Herr Dr. Brockschmidt erklärt habe, das Schreiben vom 1. März 1949 sei bzw. ersetze die Beschlagnahmeverfügung. Der Beweiswert dieses Schreibens wird auch nicht dadurch geschmälert, daß es von dem früheren Verwalter der Kl. verfaßt worden ist, der im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens von Generalmajor Kotikow vom 9. Februar 1949 ein Interesse daran gehabt haben könnte, eine Beschlagnahme nach dem 8. Februar 1949 aktenkundig zu machen. Das Schreiben des Verwalters ist nämlich nicht ein interner Aktenvermerk oder ein Schreiben innerhalb des Organisationsbereichs der Kl. gewesen, sondern an die DTV selbst gerichtet gewesen. Wenn die Behauptungen über das Telefonat zwischen dem Verwalter und Herrn Dr. Brockschmidt fehlerhaft gewesen wären, hätte der Verwalter wohl kaum erwarten können, daß diese von der DTV unwidersprochen hingenommen worden wären.

Weiter sprechen die aufgeführten Vorgänge bei Erstellung der Liste C dafür, daß die zuständigen Stellen beim Magistrat von Groß-Berlin und bei der DTV das Grundstück bis 1. März 1949 selbst als nicht beschlagnahmt angesehen haben. Danach wurde das Grundstück nämlich noch am 9. Februar 1949 in einer "Vorschlagsliste für die Enteignung der großen Häusergesellschaften und Groß-Wohnblockbesitzer als Unterlage für das geplante Gesetz über die Enteignung der Banken, Versicherungen und Häusergesellschaften" unter der lfd. Nr. 28 indirekt als nicht sequestriert bezeichnet. In zwei Schreiben vom 26. März 1949 und vom 28. März 1949 ist das Grundstück dann zwar in einer Gruppe von sequestrierten Grundstücken aufgeführt. Dies spricht aber nicht gegen eine Sequestrierung erst nach dem 8. Februar 1949, da die Schreiben auch erst nach dem von dem Gericht angenommenen Sequestrierungszeitpunkt 1. März 1949 verfaßt worden sind.

Gegen den vom Gericht angenommenen Sequestrierungszeitpunkt 1. März 1949 spricht aber die Formulierung in einem internen Schreiben der DTV vom 24. Februar 1949. Darin heißt es, das Grundstück sei 1946 dem Be-fehl Nr. 124 unterstellt worden. Außerdem heißt es in dem späteren Ent-eignungsvorschlag für das Grundstück vom 30. Juli 1949, der erwähnte Wohnblock sei 1945 beschlagnahmt worden. Auch diese Formulierungen zwingen nach der Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu der An-nahme, daß das Grundstück bereits vor dem 8. Februar 1949 beschlagnahmt worden war. Beide zuletztgenannten Schreiben sind nach dem Zeitpunkt verfaßt worden, in dem den deutschen Stellen aufgrund sowjetischer Intervention klar wurde, daß der ursprünglich beabsichtigte Um-fang der Liste C nicht realisierbar sein würde. Das Gericht versteht die letztgenannten Formulierungen daher als nachträglichen Versuch, den ursprünglich im Rahmen der Liste C erstrebten Enteignungserfolg nun durch Aufnahme in die Liste 3 zu sichern. Um nicht in direkten und of-fensichtlichen Widerspruch zu dem Schreiben des Generalmajors Kotikow vom 9. Februar 1949 zu geraten, mußten daher die Ereignisse vor dem 9. Februar 1949 im Hinblick auf das Grundstück nachträglich als Be-schlagnahme uminterpretiert werden - möglicherweise auch unter Ausnutzung des Umstandes, daß Beschlagnahmen, wann immer sie erfolgt waren, wie ausgeführt Rückwirkung auf den 8. Mai 1945 entfalteten.

2. Das Grundstück ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Buchstabe a) VermG an die Kl. zurückzuübertragen, weil die Enteignung entschädigungslos erfolgte (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a) VermG). Der Kl. stand für ihren Eigentumsverlust niemals ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch zu. Sie hat auch tatsächlich niemals Entschädigung erhalten. Die Kl. ist Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, da sie selbst den Vermögensverlust erlitten hat. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Restitutionsausschlußgründen (§§ 4 f. VermG) hat das Gericht nicht feststellen können. Der Bekl. war daher un-ter Aufhebung der angegriffenen Bescheide dazu zu verpflichten, das Grundstück - wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung er-örtert - gegen einen gleichzeitig festzusetzenden Wertausgleich (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Januar 1996 - 7 C 45.94 -; BVerwG Urt. v. 15. September 1988 - BVerwG 3 C 63.86) an die Kl. zu restituieren.