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besatzungshoheitliche Enteignung

VG Dresden5 K 2549/9512.11.1997ZOV 1998, 302

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungshoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückübertragungsausschlus; Restitutionsausschluss

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Soweit eine Enteignung gegen ein besatzungshoheitliches Enteignungsverbot verstößt, ist das enteignete Vermögen zurückzugeben.

2. Zur Geschichte der Enteignungen in Sachsen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt als Rechtsnachfolger des B. im wesentlichen die Feststellung der Berechtigung nach dem Vermögensgesetz wegen Schädigung der Fa. O. P. bzw. die Rückübertragung der ehemaligen Betriebsgrundstücke dieses Unternehmens. B. war der Alleininhaber der Fa. O. P. Die Parteien streiten darum, ob das Unternehmen des B. auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist oder ob es an der besatzungshoheitlichen Grundlage der Enteignung fehlte, weil ein konkretes Enteignungsverbot bestand.

Das Unternehmen des B. (Fa. O. P.) einschließlich der dem Unternehmen gehörenden Grundstücke wurde am 11. September 1945 durch sowjetische Militärbehörden beschlagnahmt und den Behörden der Stadt T. übergeben. Der Kriegskommandant der Stadt T. (Major K.) stellte man am 11. September 1945 eine Bescheinigung aus, die den folgenden Wortlaut hatte: "Vorliegende Bescheinigung ist der Gemeinde der Stadt T. darüber erteilt, daß der Betrieb "O" in P., B. E., das Vermögen des Betriebes, einschließlich der ihm gehörenden Grundstücke in allen ihren Bestandteilen von der Kriegs-Administration am 11. September 1945 als herrenlose Wirtschaft beschlagnahmt worden sind. Die sowjetische Kriegs- Administration hat ihrerseits den Betrieb ‚O.' P. B. E. ebenso wie dessen Vermögen und die Grundstücke, die früher dem Kaufmann B. E. gehört haben, der Gemeinde der Stadt T. übergeben."

Mit Schreiben vom 24. Oktober 1945 stellte der sich inzwischen in P. befindliche B. E. beim Landrat des Kreises L. den schriftlichen Antrag auf Rückgabe seines Eigentums in P., "welches unter falschen Voraussetzungen enteignet" worden sei. Er habe am 11. Oktober ein Schreiben aus L. erhalten, die erste Nachricht seit seiner am 24. Juni 1945 erfolgten Abreise, daß er wegen "Besitzerflucht" enteignet worden sei. Er werde jedoch den Beweis erbringen, daß er nicht vor der Roten Armee geflohen sei, sondern sich auf einer Geschäftsreise befunden habe. Die Rückreise nach L. sei wegen "totaler Grenzsperre" unmöglich gewesen. Die Geschäftsreise wurde bestätigt durch einen von der amerikanischen Militär Regierung für den Landkreis L. am 14. Juni 1945 ausgestellten Reisepaß.

Am 3. November 1945 wurde ins Handelsregister eingetragen, daß das Handelsgeschäft der Fa. O. P. "auf Grund der durch die russische Militärbehörde am 11. September 1945 erfolgten Beschlagnahme" an die Gemeinde der Stadt T. als Eigentum der Stadt T. übergeben worden sei.

Die Kommission des Landkreises L. zur Durchführung des Befehls Nr. 97 über die Enteignung von Nazis und Kriegsinteressenten beschloß im November 1945, das Wohngrundstück des B. in der S.-Straße in L. zur entschädigungslosen Enteigung vorzuschlagen. B. sei Mitglied der NSDAP gewesen und habe große Vorteile aus seiner Verbindung zu höchsten Kreisen während der Nazizeit gehabt.

Der Bürgermeister von P. schrieb am 13. Mai 1946 an die Landesverwaltung Sachsen, Amt für Betriebsneuordnung, daß B. im Beisein des "Antifaleiters" auf der Dienststelle Einspruch gegen die Beschlagnahme seines Besitzes eingelegt habe. E. sei Parteimitglied gewesen, habe sich aber jeglicher Tätigkeit für die NSDAP enthalten. Die Belegschaft des Unternehmens sei für die Wiedereinsetzung des B. E. eingetreten. Es sei bekannt, daß E. während des Krieges seine ausländischen Kriegsgefangenen "erstklassig" behandelt habe. Der Bürgermeister von P. und der Arbeitsausschuß der Antifaschistischen Parteien befürworten daher "die Wiedereinsetzung des Herrn B. E. in seine alten Rechte".

Das Unternehmen des B. (Fa. O. P.) befand sich nicht auf der Enteignungsliste "A" zu Artikel 2 des durch Volksentscheid angenommenen Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes vom 30. Juni 1946.

Das Unternehmen befand sich dagegen auf der Liste "C" des Bundeslandes Sachsen zum Volksentscheid vom 30. Juni 1946, Landkreis L. Nr. ... ("O. P. Inhaber B. E."). Der Liste "C" für den Landkreis L. war folgende Einleitung vorangestellt: "Die nachstehend verzeichneten Unternehmen verbleiben unter Zwangsverwaltung und unter Kontrolle der Sowjetischen Militärischen Administration, ohne hierdurch der Gesamtwirtschaft des Landes Sachen verlorenzugehen."

Der Chef der Sowjetischen Militäradministration des Landes Sachsen (SMA Sachsen) erließ am 31. März 1947 den SMA-Befehl Nr. 86. Darin hieß es u. a.:

"Zur Durchführung der Verordnung des stellv. Oberbefehlshabers der Sowjetischen Militäradministration, Genossen K. betr. Übergabe der Unternehmen der Liste "C" an die Landesregierung Sachsen befehle ich:

1. Die vorläufig vom Volksentscheid ausgeschiedenen 136 Unternehmungen laut Beilage Nr. 1 sind der Landesregierung Sachsen zur Verfügung zu stellen.

2. Die in Beilage Nr. 2 aufgeführten 178 Unternehmen der Liste "B", die zeitweilig der Kontrolle der SMA überlassen waren, sind der Landesregierung Sachsen zu übergeben, damit die Regierung diese Betriebe den Inhabern entsprechend dem ursprünglichen Beschluß der Kommission der Blockparteien zurückerstattet.

Falls nach dem Volksentscheid vom 30.11.46 Unterlagen erhalten waren mit Beweisen darüber, daß der Inhaber des Unternehmens ein Kriegsverbrecher ist, so hat die Landesregierung Sachsen das Recht, nach dem üblichen Verfahren einen Antrag auf Enteignung solcher Unternehmen zu Gunsten des Volkes anzustrengen.

3. Der Ministerpräsident der Landesregierung Sachsen, Herr Dr. F., hat die von der Landesregierung in der Liste "C" aufgenommenen Unternehmen zu überprüfen; Unternehmen, in bezug auf welche keinerlei Zweifel bestehen, sind ihren Inhabern zurückzuerstatten; bei denjenigen Unternehmen, deren Inhaber nachgewiesenermaßen unter die Kategorie der Kriegsverbrecher fallen, ist in der üblichen Form Antrag auf Enteignung zu Gunsten des Volkes anzustrengen."

Mit Schreiben vom 14. April 1947 teilte der Kreisrat für Wirtschaft und Verkehr des Landkreises L. dem B. mit, daß das Wohngrundstück S.-Str. in P. (Wert: 30.000 Mark) gemäß SMAD-Befehl Nr. 124/126 sequestriert worden sei.

Am 6. Juni 1947 gab der Arbeitsausschuß der demokratisch-antifaschistischen Parteien zu P. in einem an den Landrat zu L. (Abteilung für sequestrierte Vermögen) gerichteten Schreiben bezüglich der Einsprüche des B. zu Befehl Nr. 124/126 (sequestriertes Vermögen) "nach Einsichtnahme in die übersandten Akten" eine günstige Stellungnahme für B. ab. E. habe keine Rolle in der NSDAP gespielt. Er habe während der Regierungszeit der Faschisten eine sehr gute Haltung gezeigt und die bei ihm beschäftigten ausländischen Kriegsgefangenen "in sehr menschenwürdiger Weise behandelt". Als Mensch sei ihm das beste Zeugnis auszustellen. Es sei nichts Belastendes über E. bekannt, was die Sequestrierung des Betriebes rechtfertigen könnte.

In der Altakte befinden sich Aussagen von ehemaligen ausländischen Kriegsgefangenen, daß B. sie beim Einsatz in seinem Unternehmen gut behandelt habe. Am 6. Februar 1948 erließ der Chef der sowjetischen Militäradministration (Oberbefehlshaber der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen) in Deutschland (Marschall der Sowjetunion W. S.) den SMAD-Befehl Nr. 26 ("Betreff: Ernennung der Kommissionen zur Prüfung der Listen von sequestrierten Betrieben). In dem Befehl hieß es u. a.: "Zum Zwecke der endgültigen Lösung der Frage über Änderungen der Listen von sequestrierten Betrieben" befehle ich: 1. Die speziell eingerichteten Kommissionen der SMAD gemeinsam mit den Verwaltungsleitern der SMA der Länder, vor Ort mit der Prüfung von den deutschen Organen vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen der Listen der sequestrierten Betriebe zu beauftragen. 2. Die folgende Zusammensetzung der Kommissionen der SMAD zu bestätigen: Land Sachsen: Vertreter der Kommission für Sequestration und Konfiskation bei der SMAD Gen. S. (Vorsitzender), Vertreter der Informationsverwaltung der SMAD Major K., stellvertretender Leiter für Wirtschaftsfragen der Verwaltung der SMA des Landes Sachsen Gen. P.; 3. Die Kommissionen der SMAD anzuweisen, ihre Vorschläge zu endgültigen Listen bis zum 1. März 1948 mir zur Bestätigung durch die Kommission für Sequestration und Konfiskation vorzulegen. 4. Die Kontrolle über die Ausführung des vorliegenden Befehls dem Leiter der Finanzverwaltung der SMAD Gen. M. aufzuerlegen."

Die am 2. März 1948 von der Landesregierung Sachsen - Der Ministerpräsident - abgeschlossene Liste "B" der freigegebenen Vermögensobjekte des Landes Sachsen zum Volksentscheid vom 30. Juni 1946 enthielt auf Seite 59, Landkreis L., Nr. ... die Eintragung "B., P.". Auf Seite 3 der Einleitung zu der Liste "B" heißt es: " Hiermit wird bescheinigt, daß die in dieser Liste verzeichneten 2.251 Vermögensobjekte (Zweitausendzweihunderteinundfünfzig) Vermögensobjekte auf Grund von Beschlüssen der für den Volksentscheid 1946 eingesetzten Landeskommission nicht zur Enteignung gestellt, sondern frei gegeben worden sind. Dresden, 2. März 1948 Landesregierung Sachsen Der Ministerpräsi-dent S."

In der mit Beschluß S 9/48 vom 30./31. März 1948 von der Deutschen Wirtschaftskommission (DWK) der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) zur Bestätigung gemäß SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 vorgelegten Enteignungsliste "A" ("Kreisweise Zusammenstellung der enteigneten betrieblichen Vermögensobjekte, Liste "A" - Land Sachsen") war das Unternehmen des B. (Fa. O. P.) nicht enthalten.

Mit dem an den Ministerpräsidenten der Landesregierung Sachsen gerichteten Schreiben Nr. ... vom 14. Mai 1948 übersandte die UdSSR-Verwaltung der SMA des Landes Sachsen (Planökonomische Abteilung) der Landesregierung Sachsen "die in Befehl Nr. 64 des Obersten Chefs vom 17. April 1948 bestätigten, von der deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Listen von Betrieben, welche im Lande Sachsen bei Monopolisten sowie anderen Kriegs- und faschistischen Verbrechern enteignet worden und in das Eigentum des Volkes übergeben worden sind". Als Anlage waren beigefügt "1. Liste A auf 142 Seiten, 2. Änderungen, die in die Liste der Volksbetriebe eingetragen worden sind - auf 7 Seiten". Das Schreiben war unterzeichnet von General P. ("nur den Chef der Verwaltung der SMA Land Sachsen").

Am 13. August 1948 schrieb der Kreisrat zu L., Amt für Wirtschaft, Wirtschaftsplanung - Wirtschaftsrecht - an die Landesregierung Sachsen, Ministerium des Inneren (zu Händen des Ministers H.), daß nach einer Mitteilung der Fa. O. P. die Landesregierung Sachsen den B. mit Schreiben vom 1. Juli 1948 davon in Kenntnis gesetzt habe, daß in Durchführung des SMAD-Befehls Nr. 64 die gemäß SMAD Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 angeordnete Beschlagnahme des Vermögens des B. mit Wirkung vom 30. April 1948 aufgehoben worden sei. Der Treuhänder über das Vermögen der Fa. O. P. sei am 2. August 1948 von der Landesregierung angewiesen worden, E. die Urkunde über die Beendigung der Sequestrierung auszuhändigen und seine Tätigkeit als Treuhänder am Tage der Übergabe für beendet zu betrachten. Der Kreisrat wies darauf hin, daß die Übergabe der Urkunde und des Betriebes an B. nicht realisierbar sei, da E. seit 1945 flüchtig sei und sich in der Westzone befinde. Nach Informationen der Staatsanwaltschaft laufe gegen E. ein Verfahren gemäß SMAD-Befehl Nr. 201. Die Staatsanwaltschaft halte die Beschlagnahme aufrecht. Der Treuhänder sei bis zum Abschluß des anhängigen Strafverfahrens weiterhin befugt seine Tätigkeit auszuüben.

In der Behördenakte sind keine weiteren Hinweise auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluß eines Verfahrens gemäß SMAD-Befehl Nr. 201 gegen B. E. enthalten. Eine Enteignung von Vermögenswerten des B. E. erfolgte nicht durch eine Vermögenseinziehung aufgrund eines Strafverfahrens nach SMAD-Befehl Nr. 201.

Die Landesregierung Sachsen (Büro des Ministerpräsidenten) bestätigte mit einem an das Ministerium des Innern des Landes Sachsen gerichteten Schreiben vom 21. Juli 1948 die Liste der sonstigen sequestrierten Vermögenswerte gemäß SMAD-Befehl Nr. 64. In dem Schreiben heißt es, daß das Gesamtministerium in seiner Sitzung vom 16. Juli 1948 die Liste "A" der sonstigen sequestrierten Vermögenswerte mit insgesamt 5632 Objekten bestätigt habe. Mit Schreiben vom 26. Juli 1948 (Az.: 3 A 1902/48; "Betr.: Sonstige gemäß Befehl Nr. 124 SMAD sequestrierte Vermögenswerte des Landes Sachsen") hat die Landesregierung Sachsen - Der Ministerpräsident - der DWK mitgeteilt, daß die Vorschlagslisten (5627 Enteignungsvorschläge, 5943 Rückgabevorschläge) in der Sitzung des Gesamtministeriums vom 16. Juli 1948 einstimmig bestätigt worden seien. Diese Enteignungsliste "A" des Landes Sachsen, Sonstiges Vermögen, S. 188, Kreis Leipzig, enthielt unter Nr. 28 die Eintragung "E., B., P., Gebäude, Wert: 30.000 Mark".

Die DWK erließ am 21. September 1948 den Beschluß S 222/48 über die Enteignung der "sequestrierten Sonstigen Vermögen". Darin heißt es u. a.: "Auf Grund von Ziffer 4 des Befehls 64 der SMAD vom 17. April 1948 hat das Sekretariat der Deutschen Wirtschaftskommission in seiner Sitzung vom 21. September 1948 beschlossen: 1. Die Enteignungsbeschlüsse der Landesregierungen über die sequestrierten sonstigen Vermögen werden bestätigt. Die enteigneten Vermögen gehen in Volkseigentum über.

Am 30. November 1948 wurde dem E. von der Landesregierung Sachsen eine Enteignungsurkunde im Hinblick auf das sonstige Vermögen ("Lfd. Nr. 28, Kreis Ld. Leipzig) ausgestellt. In der Enteignungsurkunde heißt es, daß die Enteignung der auf Grund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der SMAD in Deutschland vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmten Vermögenswerte des B. durch die DWK gemäß Befehl Nr. 64 des Obersten Chefs der SMAD in Deutschland vom 17. April 1948 bestätigt und damit rechtskräftig geworden sei.

Am 25. März 1949 stellte der Kreisrat zu L. beim Grundbuchamt L. das Ersuchen um Grundbuchumschreibung. Es wurde mitgeteilt, daß das Eigentum von B., P., S. Straße an dem auf Blatt 87 des Grundbuchs für P. eingetragenen Grundbesitz gemäß Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 (ZVOBl. S. 449) auf das Volk übergegangen sei.

Am 26. April 1949 wurden die zum Betriebsvermögen des B. gehörenden Grundstücke vom Amtsgericht L. (Grundbuchamt) auf Eigentum des Volkes umgeschrieben ("gemäß Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948"). Ebenfalls umgeschrieben wurden die ehemals in Privateigentum stehenden Flurstücke.

Das Amtsgericht L. (Grundbuchamt) fragte beim Kreisrat zu L. an, ob die anderen dem B. gehörenden Grundstücke enteignet worden seien. Daraufhin richtete der Kreisrat zu L. am 14. November 1949 das Ersuchen an das Grundbuchamt, auch für diese Grundstücke den Übergang in das Eigentum des Volkes einzutragen, weil die Grundstücke aufgrund des Beschlusses der DWK vom 21. September 1948 in das Eigentum des Volkes übergegangen seien. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wurde am 23. November 1949 eingetragen ("In das Eigentum des Volkes übergegangen gemäß Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948").

Aus einem in der Altakte befindlichen Aktenvermerk aus dem Jahre 1950 ergibt sich, daß die damaligen Behörden anläßlich eines am 21. März 1950 erfolgten Besuches "auf Bestellung" des Treuhänders und des Betriebsgewerkschaftsleiters der O. P. Zweifel hatten, ob der den Grundbesitz betreffende Beschluß der DWK vom 21. September 1948 im vorliegenden Fall auch das Vermögen der Fa. O. P. erfasse. Dies müsse noch festgestellt werden.

Am 28. März 1950 schrieb der Kreisvorstand L. des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB) an die Landesregierung Sachsen (Ministerium des Inneren, Amt zum Schutze des Volkseigentums). Es wurde mitgeteilt, man habe von dem Treuhänder und von der Betriebsgewerkschaftsleitung) der Fa. O. P. die Nachricht erhalten, daß das Unternehmen an den ehemaligen Inhaber B. E., der sich nach seiner 1945 erfolgten Flucht in P. bei H. aufhalte, zurückgegeben werden solle. Darüber sei man sehr befremdet, weil sich die zur Enteigung ausreichenden Akten schon seit zwei Jahren bei der Landesregierung befänden.

Am 29. März 1950 schrieb die Fa. O. P. an die Landesregierung Sachsen. Dabei wurde mitgeteilt, daß die Belegschaft des Betriebes bei der Versammlung am 28. März 1950 darüber empört gewesen sei, daß die Frage der Eigentumsverhältnisse an der O. P. erneut aufgeworfen worden sei. Die Belegschaft habe sich mit großer Mehrheit dafür entschieden, daß der Betrieb volkseigen werde. E. sei 1945 unter Mitnahme aller Rohstoffe und des Betriebskapitals nach dem Westen Deutschlands geflohen. E. habe im Krieg Kinder beschäftigt und seinen Fremdarbeitern zu niedrige Löhne gezahlt. Durch seine enge Freundschaft mit dem damaligen Gauleiter M. habe E. Wehrmachtsaufträge erhalten, durch die er "starke" Gewinne erzielt habe. Er habe zwei polnische Fremdarbeiter bei der Gestapo denunziert. Einem "solchen belasteten Nazi" dürfe der Betrieb auf keinen Fall zurückgegeben werden. Es werde ein scharfer Einspruch gegen die beabsichtigte Rückgabe erhoben. Man verlange eine objektive Klärung der gesamten Angelegenheit.

Am 30. März 1950 übersandte die Fa. O. P. der Landesregierung Sachsen (Ministerium des Inneren, Amt zum Schutze des Volkseigentums) in Kopie "Belastungsmaterial aus Unterlagen nach Befehl 201 des Volkspolizeipräsidiums L." (Maschinen- u. Apparatekauf von einem ehemals jüdischen Betrieb, Eidesstattliche Aussage über die Meldung zweier flüchtiger Polen bei der Gestapo, Schreiben der NSDAP bzgl. "Betriebshebung" durch Gauleiter M. Aussage eines Herrn N., daß E. ein "100%iger Nationalsozialist und Reaktionär größten Formats" gewesen sei). Beigefügt sei außerdem eine Bescheinigung des Gemeinderats P., daß E. 1945 geflohen sei und daß die Aushändigung der Enteignungsurkunde vom 30. November 1948 deshalb nicht möglich gewesen sei. Das Gemeindeparlament von P. habe sich mit großer Mehrheit gegen eine Rückgabe des Betriebes ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 17. Mai 1950 an die Vereinigung Volkseigener Betriebe (VVB) Land Sachsen vertrat die Fa. O. P. die Meinung, daß der gesamte Besitz des B. (O. Betrieb und Wohnhaus mit den dazugehörigen Flurstücken) lt. Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 "am 25. März 1949 und am 23. November 1949 in Eigentum des Volkes übergegangen" sei. Der Tribunalbeschluß des sowjetischen Militärkommandanten von 1945 sei durch die "weitere Sequestrierung des Vermögens unter dem Befehl 124 und die Durchführung des Befehls 64 hinfällig geworden". Der Stadt T. stehe damit kein Besitzrecht zu.

Die Landesregierung Sachsen (Ministerium des Innern, Amt zum Schutze des Volkseigentums) stellte am 1. Juni 1950 eine Übertragungsurkunde für "Sonstiges Vermögen" aus. Als früherer Eigentümer ist in der Urkunde "E. B. P." aufgeführt. Welche Vermögenswerte von ihr erfaßt wurden, ist nicht mehr lesbar. In der Urkunde heißt es, daß das "vorstehende Vermögen gemäß Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21.9.1948 in das Eigentum des Volkes überführt worden" sei. Das Vermögen sei als Eigentum des Volkes zur Verwaltung und Nutznießung durch die "Vereinigung Volkseigener Betriebe, Nahrungsmittel- und Genußmittel D." als Rechtsträger zu übernehmen. Die Übernahme habe nach den Bestimmungen der "Anordnung betreffend Übertragung der enteigneten Sonstigen Vermögen an die Rechtsträger des Volkseigentums vom 3.8.1949 zu erfolgen (ZVOBl. Nr. 68 vom 15.8.1949)". Das zuständige Amtsgericht werde mit einer Zweitausfertigung dieser Übertragungsurkunde ersucht, die Eintragung des Rechtsträgers zusätzlich zu der bestehenden Eintragung "Eigentum des Volkes" sofort durchzuführen. Die Eintragung des Rechtsträgers im Grundbuch erfolgte am 14. Juni 1950.

Am 12. Juni 1950 wurde ein Übergabe- bzw. Übernahmeprotokoll mit folgendem Wortlaut erstellt: "Laut Beschluß der Landesregierung Sachsen, Ministerium des Innern, Amt zum Schutze des Volkseigentums vom 1.6.1950 Urk. 2065 a übernimmt die V.V.B., Land Sachsen, Nahrungs- und Genußmittel D. A 19 B.-Str. 46 mit dem heutigen Tag den ihr am 1.6.1950 zugewiesenen Betrieb O. P.

In dem Protokoll heißt es weiter, daß die formelle Übergabe durchgeführt worden sei und daß die Betriebsleiterin B. des bisher von ihr treuhänderisch verwalteten Betriebes weiterhin von der V.V.B. als kommissarische Betriebsleiterin bestellt werde. Laut Anhang zum Übergabeprotokoll gemäß Übertragungsurkunde Nr. 2065 a wurden die Grundstücke, Grundbuch von P., ... übergeben.

Der Kreisrat zu Leipzig für Industrie und Verkehr (Wirtschaftsrecht) schrieb am 8. September 1950 an das Amtsgericht L. (Handelsregister), daß das Unternehmen der Firma O. P. "unter dem 1.6.1950 in das Volkseigentum übergegangen und der VVB Land Sachsen Nahrungs- und Genußmittel eingegliedert worden" sei.

Mit Bescheid vom 16. März 1993 lehnte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Landesamt) den am 27. November 1990 gestellten Antrag des Kl. auf Rückübertragung der ehemaligen Fa. O. P., Betriebsteil I der Stadtkellerei L.-GmbH ab.

Aufgrund eines bestandskräftigen Investitionsvorrangbescheides der Treuhandanstalt vom 26. April 1993 wurden die Grundstücke der Stadtkellerei L.-GmbH, S.-Str. in E. verkauft. Der Betriebsteil I der Beigeladenen zu 1, dem die frühere Fa. O. P. entspricht, war zuvor eingestellt worden.

Der Kl. hat gegen den ablehnenden Bescheid des Landesamtes vom 16. März 1993 Klage erhoben (Az.: 2 K 1764/93). Der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts D. hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1994 darauf hingewiesen, daß eine Enteignung des Betriebes aufgrund der Aufnahme in die Liste "B" der zurückzugebenden Unternehmen selbst dann nicht mehr als besatzungshoheitlich anzusehen ist, wenn man davon ausginge, daß der sowjetische Stadtkommandant von T. das Unternehmen der Fa. O. P. beschlagnahmt und enteignet habe. § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG stehe einer Rückübertragung nicht entgegen. Der Bekl. hat daraufhin den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben und sich verpflichtet, den Kl. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Das von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wurde sodann eingestellt.

Das Landesamt erließ am 16. Januar 1996 den streitgegenständlichen Bescheid, gegen den die am 26. September 1995 erhobene Klage fortgeführt worden ist.

Mit dem Bescheid wurden die Ansprüche des Kl. auf Rückübertragung der Grundstücke abgelehnt. Außerdem wurde der Antrag des Kl. auf Auszahlung des Veräußerungserlöses bzw. des Verkehrswertes (bezogen auf den 27. April 1994) wegen der investiven Veräußerung der Grundstücke abgelehnt. Über Ausgleichszahlungen solle erst später entschieden werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist überwiegend - soweit es um die ehemaligen Betriebsgrundstücke der Firma O. P. geht - begründet, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit ist das Vermögensgesetz anwendbar, weil keine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) vorlag und weil ein Schädigungstatbestand im Sinne von § 1 VermG gegeben ist.

Soweit die Kl. die Rückübertragung derjenigen Grundstücke begehrt, die im Zeitpunkt der Enteignung im Privateigentum des B. E. standen, ist die Klage nicht begründet. Insoweit ist das Vermögensgesetz nämlich nicht anwendbar, weil diese Grundstücke auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden sind.

Der Kl. hat einen Anspruch darauf, daß das ehemalige Betriebsgrundstück der Fa. O. P., das sich noch im Eigentum des Verfügungsberechtigten (Beigeladene zu 1) befindet, an ihn zurückübertragen wird, § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG. Soweit die ehemaligen Betriebsgrundstücke der O. P. durch die Beigeladenen zu 1 und 2 aufgrund des bestandskräftigen Investitionsvorrangbescheides vom 26. April 1993 veräußert worden sind, steht dem Kl. dem Grunde nach ein Anspruch gemäß § 16 InVorG zu. Der streitgegenständliche Bescheid war insoweit aufzuheben und der Bekl. war zur Rückübertragung des Flurstücks ... und zur Feststellung der Berechtigung des Kl. gemäß § 16 InVorG dem Grunde nach zu verpflichten.

Soweit es um die Entziehung des ehemaligen Unternehmens der Fa. O. P. und der diesem Unternehmen gehörenden Betriebsgrundstücke geht, ist die Anwendung der Vorschriften des Vermögensgesetzes nicht gemäß § 1 Abs. 8 VermG Buchst. a VermG ausgeschlossen. Das Unternehmen der Fa. O. P. ist nämlich nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden.

Auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten diejenigen in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 vorgenommenen Enteignungen, die zwar formal auf der Basis von Gesetzen, Verordnungen und anderen Hoheitsakten deutscher Stellen vorgenommen wurden, die aber auf Anregungen oder Wünsche der Besatzungsmacht zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Besatzungsmacht bedarf es nicht. Es kommt nicht darauf an, ob die tatsächlich durchgeführte Enteignung, gemessen an den damaligen Vorschriften, rechtmäßig war, sondern nur darauf, ob die Enteignung wirksam und vom generellen Willen der Besatzungsmacht gedeckt war. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von einem Unrechtsvorwurf freizustellen (vgl. BVerwG, ZOV 1995, 147). Dies gilt bei Enteignungen zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 7. Oktober 1949 im Hinblick auf die das jederzeitige Eingreifen ermöglichende oberste Hoheitsgewalt der Besatzungsmacht auch dann, wenn die deutschen Stellen in diesem Zeitraum die geschaffenen Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder willkürlich angewendet haben sollten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1997 - 7 C 50/95 - VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194; Urt. v. 17.4.1997 - 7 C 15/96 - VIZ 1997, 477 = ZOV 1997, 348; Beschl. vom 16.10. 1996, 7 B 232/96 - VIZ 1997, 36 = KPS, 4 a zu § 1 VIII a VermG = ZOV 1997, 45; Urt. v. 28.7.94, 7 C 14.94, KPS, 4/94 zu § 1 VIII a VermG).

Die von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen sind jedoch dann nicht der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen und daher vom Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht erfaßt, wenn sie einem generell oder im Einzelfall ausgesprochenen ausdrücklichen Verbot der Besatzungsmacht zuwiderliefen (BVerwG, Urt. v. 13.2.1997 - 7 C 50/95 - VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194; Urt. v. 17.4.1997 - 7 C 15/96 - VIZ 1997, 477 = ZOV 1997, 348). Die bloße Tatsache, daß ein bestimmtes Unternehmen nicht in einer von der Besatzungsmacht bestätigten Enteignungsliste aufgeführt war, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines konkreten Enteignungsverbotes. Eine andere Beurteilung kommt aber dann in Betracht, wenn sich das betreffende Unternehmen auf einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste über die Freigabe von sequestrierten Unternehmen befand. Dies wird regelmäßig als Verbot der Enteignung anzusehen sein, so daß die nach der Bestätigung der Freigabeliste von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage ergangen ist. Der konkreten Behauptung, daß sich ein Unternehmen auf einer von der Besatzungsmacht bestätigten Liste "B" über die aus dem Sequester zu entlassenden Unternehmen befunden hat, ist daher nachzugehen (BVerwG, Urt. v. 17.4.1997 - a. a. O.).

Ein konkretes Enteignungsverbot ist auch dann anzunehmen, wenn die höchsten deutschen Behörden eines Landes (Landesregierung) oder der gesamten sowjetischen Besatzungszone (DWK) auf eine konkrete oder generelle Veranlassung der Besatzungsmacht hin ein konkretes Enteignungsverbot ausgesprochen haben, das dem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen der Besatzungsmacht zurechenbar ist, und nachgeordnete deutsche Stellen (wie zum Beispiel Stadt- oder Kreisbehörden) dieses der Besatzungsmacht zurechenbare und von höchsten deutschen Stellen ausgesprochene Enteignungsverbot ohne ausdrückliche Billigung der höchsten deutschen Stellen oder der SMAD mißachtet haben. Wenn die Besatzungsmacht den höchsten deutschen Stellen einen konkreten Auftrag erteilt hatte, eine bestimmte Gruppe von Unternehmen (Zweifelsfälle) nach einer näheren Überprüfung entweder auf die Enteignungsliste "A" zum SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 zu setzen oder die Unternehmen aus der Sequestration zu entlassen, und wenn die höchsten deutschen Behörden nach dieser Überprüfung ein Unternehmen auf eine Liste "B" der aus dem Sequester zu entlassenden Unternehmen gesetzt haben, dann konnten, wenn die Besatzungsmacht die betreffende Freigabeliste "B" nicht selbst bestätigt hatte, nur diese höchsten deutschen Stellen oder die Besatzungsmacht selbst das sich aus der Freigabeliste ergebende Enteignungsverbot wieder beseitigen. Nur wenn die maßgeblichen höchsten deutschen Stellen das von ihnen im Auftrag der Besatzungsmacht erlassene Enteignungsverbot im Einzelfall wieder aufgehoben haben, konnte der - durch das Enteignungsverbot unterbrochene - objektive Zurechnungszusammenhang der Enteignung zum Willen der Besatzungsmacht wiederhergestellt werden. Wurde ein von den höchsten deutschen Stellen im Auftrag der Besatzungsmacht erlassenes Enteignungsverbot von nachgeordneten Stellen ohne ausdrückliche Billigung derjenigen Behörden, die das Enteignungsverbot im Auftrag und mit der Ermächtigung der Besatzungsmacht nach Erfüllung eines konkreten Überprüfungsauftrages der Besatzungsmacht ausgesprochen haben, mißachtet, dann beruhte die vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage, weil sie vom generellen Willen der Besatzungsmacht nicht gedeckt war und es an dem Zurechnungszusammenhang zum Willen der Besatzungsmacht fehlte. Eine ausdrückliche Billigung einer von nachgeordneten Stellen vorgenommenen Enteignung durch höchste deutsche Behörden oder durch die Besatzungsmacht selbst kann in Äußerungen, Verlautbarungen oder sonstigen Handlungen dieser Stellen, die die Enteignungsaktion belegen, nicht aber schon in einer bloßen Untätigkeit dieser Stellen gegenüber einem das Verbot mißachtenden Verstoß nachgeordneter Stellen liegen (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 13.2.1997 - 7 C 50/95, VIZ 1997, 222, 224 = ZOV 1997, 194; Urt. v. 27.06.1996 - 3 C 3/96 - VIZ 1996, 644 = ZOV 1996, 382). Wird der Zurechnungszusammenhang zum Willen der Besatzungsmacht durch ein vom Willen der Besatzungsmacht gedecktes Enteignungsverbot unterbrochen, dann kann die Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs nur durch aktives Handeln, nicht jedoch durch Untätigkeit der maßgeblichen Stellen beseitigt werden (vgl. BVerwG Urt. v. 27.6.1996 - 3 C 3/96 - a. a. O.). Es ist auch nicht ausreichend, wenn die maßgeblichen Stellen auf entsprechende Anfragen hin nicht im Sinne der Enteignungsbetroffenen eingeschritten sind (BVerwG, a. a. O.)

Enteignungen, die nach der Gründung der DDR durch deutsche Stellen vorgenommen worden sind, unterfallen grundsätzlich nicht dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Diese Vorschrift ist allerdings bei Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 nicht unanwendbar. Unter bestimmten Voraussetzungen können Maßnahmen deutscher Stellen auch nach diesem Datum noch von der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt und deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sein. Ein solcher objektiver Zurechnungszusammenhang setzt voraus, daß der betreffende Enteignungsakt noch vor dem 7. Oktober 1949 und damit unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden war, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Es muß sich mit anderen Worten um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion handeln, so daß von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, auch wenn diese sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hatte. Entscheidend ist mithin, ob Verlautbarungen oder Handlungen der sowjetischen Besatzungsmacht ein über die Gründung der DDR hinausreichender Auftrag zur Durchführung der betreffenden Enteignungen zu entnehmen ist. Eine exzessive Auslegung und Anwendung der unter der Oberhoheit der sowjetischen Besatzungsmacht erlassenen Vorschriften durch die deutschen Stellen führt jedoch nach Gründung der DDR nicht mehr zur Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG. Der Sinn und Zweck dieses Ausschlußtatbestandes, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von einem Unrechtsvorwurf freizustellen, gilt nämlich ab dem Zeitpunkt der Gründung der DDR nur noch eingeschränkt. Exzesse deutscher Behörden sind der Besatzungsmacht ab dem 7. Oktober 1949 nicht mehr im Sinne eines Unrechtsvorwurfes zurechenbar. Das jederzeitige Eingreifen war der Besatzungsmacht nach dem 7. Oktober 1949 nämlich nicht mehr möglich.

Eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage setzt zunächst eine Enteignung voraus. Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie ist vielmehr immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes ist mithin vornehmlich in einem faktischen Sinne zu verstehen. Das Vermögensgesetz knüpft dabei an den Geltungsanspruch der jeweiligen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind. Für die Bestimmung des Zeitpunktes der Enteignung sind vornehmlich ebenfalls faktische Kriterien heranzuziehen. Entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam. Die Anwendung dieser Kriterien kann für unterschiedliche Vermögenswerte desselben Eigentümers zu unterschiedlichen Enteignungszeitpunkten führen. Ein derartiger sukzessiver Vermögensentzug liegt insbesondere dann vor, wenn sich eine vorangegangene Enteignungsmaßnahme nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf das gesamte Vermögen des Betroffenen, sondern nur auf bestimmte Teile seines Vermögens bezog. In solchen Fällen ist die Enteignung anderer Vermögenswerte desselben Eigentümers, die von der früheren Maßnahme im Ergebnis verschont geblieben waren, erst zu dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Staat gerade auch auf dieses Vermögen zugriff (vgl. BVerwG, Urt. v.6.12.1996, 7 C 9/96 - VIZ 1997, 220 = ZOV 1997, 125; BVerwG, Beschluß vom 1.11.1994, Az.: 7 B 108.94 und ZIP 1994, 1480). Wie beim Inkrafttreten der Vorschriften über die Bodenreform (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1997 - 7 C 50/95 - VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194) führt auch der Erlaß der Vorschriften zum SMAD-Befehl Nr. 64 nicht ohne weiteres zur Enteignung der betroffenen Vermögenswerte. Diese Vorschriften bedurften vielmehr einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den betroffenen Vermögenswert, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen. Bei den von der DWK erlassenen Richtlinien ergibt sich dies daraus, daß in den Richtlinien Tatbestandsmerkmale genannt sind, die der Anwendung und Auslegung durch die damaligen staatlichen Stellen bedurften. Das Rechtsinstitut der Legalenteignung wurde erst später entwickelt und ausgestaltet. Es ist für die damaligen Verhältnisse nicht heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1997 - 7 C 50/95 - VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194).

Ob B. E. als Inhaber der Fa. O. P. bis zur Gründung der DDR oder erst nach Gründung der DDR völlig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist, ist zweifelhaft. Der Besitz an dem Unternehmen wurde dem B. schon 1945 entzogen. Danach wurde die Fa. O. P. jedoch auf die Liste "C" zum Volksentscheid von 1946 gesetzt. Es sollte erst noch entschieden werden, ob das Unternehmen enteignet werden sollte (Befehl der SMA Sachsen Nr. 86). Das Unternehmen wurde sodann jedoch auf die Liste "B" gesetzt. Es sollte danach aus der Sequestration entlassen und dem Inhaber zurückgegeben werden. Zu der Übergabe der Enteignungsurkunde und der Rückgabe des Unternehmens kam es jedoch nicht, weil B. E. sich zum vorgesehenen Rückgabezeitpunkt nicht in der sowjetischen Besatzungszone befand. Ob der eingesetzte Treuhänder das Unternehmen bis zur Gründung der DDR für B. E. verwaltete oder für die Vereinigung Volkseigener Betriebe, ist angesichts der Übertragungsurkunde vom 1. Juni 1950, die sich auf das Vermögen des Unternehmens bezog (siehe Übergabeprotokoll vom 12. Juni 1950), der unterschiedlichen Zeitpunkte der Grundbuchumschreibung für die Betriebsgrundstücke (26. April 1949 und 23. November 1949) einerseits und des Aktenvermerks aus dem Jahre 1950 sowie der im Jahre 1950 von den Behörden zunächst noch angenommenen Verpflichtung zur Rückgabe des Unternehmens andererseits zweifelhaft. Die 1949 erfolgte Grundbuchumschreibung stellt keine Enteignung dar. Die Grundbuchumschreibung setzt vielmehr eine Enteignung voraus. Enteignet wurde das Unternehmen spätestens mit der Übergabe am 12. Juni 1950. Ob B. E. schon vor dem 7. Oktober 1949 endgültig aus dem Unternehmen verdrängt worden ist, kann jedoch dahinstehen.

Selbst wenn man von einer Enteignung des Unternehmens vor Gründung der DDR ausginge, würde es nämlich an der besatzungshoheitlichen Grundlage dieser Enteignung fehlen, weil es an einem Zurechnungszusammenhang der Enteignung der Fa. O. P. zum Willen der Besatzungsmacht fehlt. Die handelnden Behörden des Kreisrats zu L. und die bei der Umschreibung der Betriebsgrundstücke in das Eigentum des Volkes auf deren Ersuchen handelnden Behörden des zuständigen Grundbuchamtes verstießen nämlich gegen ein konkretes Enteignungsverbot, das auf dem Willen der Besatzungsmacht beruhte.

Die besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignung ergibt sich nicht aus dem Befehl des Kriegskommandanten der Stadt T. aus dem Jahr 1945. Das betroffene Unternehmen wurde nämlich im Anschluß auf die Liste "C" zum Volksentscheid von 1946 gesetzt. Die auf der Liste "C" befindlichen Unternehmen sollten zunächst in Sequestration verbleiben. Über ihre Enteignung sollte auf ausdrückliche Anordnung der SMA Sachsen (Befehl Nr. 86 aus dem Jahr 1947) erst später entschieden werden. Die Entscheidung des Militärkommandanten von T. zur Enteignung des Unternehmens der Fa. O. P. war daher überholt und stellte keine taugliche Enteignungsgrundlage dar.

Es bestand ein konkretes Enteignungsverbot in bezug auf die Fa. O. P., das auf Veranlassung der Besatzungsmacht von höchsten deutschen Stellen (Landesregierung Sachsen) erlassen worden war. Die Mißachtung dieses Enteignungsverbotes durch nachrangige deutsche Stellen (Kreisrat zu L.) ohne ausdrückliche Billigung durch die deutschen Stellen, die das Enteignungsverbot erlassen haben bzw. ohne Billigung durch übergeordnete Stellen (DWK, SMA Sachsen, SMA Deutschland [= SMAD]) führt dazu, daß der Zurechnungszusammenhang zum Willen der Besatzungsmacht unterbrochen war. Die Enteignung der Fa. O. P. beruhte damit nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage.

Das Enteignungsverbot ergibt sich in der vorliegenden Fallkonstellation daraus, daß das Unternehmen der Fa. O. P. von der Landesregierung Sachsen in die Liste "C" zum Volksentscheid vom 30. Juni 1946 aufgenommen worden ist. Die in Liste "C" aufgeführten Unternehmen unterstanden zunächst der direkten Verwaltung der SMA Sachsen. Die SMA Sachsen erließ am 31. März 1947 den SMA-Befehl Nr. 86. Damit wurden die Unternehmen der Liste "C" in die Verwaltung des Landes Sachsen übergeben. Die SMA wies den Ministerpräsidenten der Landesregierung Sachsen an, die in der Liste "C" befindlichen Unternehmen zu überprüfen. Unternehmen unbelasteter Inhaber sollten zurückgegeben werden. Unternehmen, deren Inhaber nachgewiesenermaßen in die Kategorie der Kriegsverbrecher fielen, sollten enteignet werden. Der Ministerpräsident der Landesregierung Sachsen mußte also aufgrund des SMA-Befehls bei den Unternehmen der Liste "C" eine Entscheidung treffen, ob das jeweilige Unternehmen zu enteignen oder aus der Sequestration zu entlassen war. Diese Entscheidung wurde im vorliegenden Fall nach einer Überprüfung der Eingaben des B. E. und der Stellungnahmen der örtlichen Organe der Gemeinde P. in der Weise getroffen, daß das Unternehmen auf die Liste "B" zum Volksentscheid vom 30. Juni 1946 gesetzt worden ist. Auf der Liste "B" der Landesregierung Sachsen, die am 7. März 1948 von dem Ministerpräsidenten der Landesregierung Sachsen unterzeichnet worden ist, befanden sich 2251 Unternehmen. Es wurde durch die Unterschrift des Ministerpräsidenten Seydewitz bescheinigt, daß die in dieser Liste "B" befindlichen Unternehmen "auf Grund von Beschlüssen der für den Volksentscheid 1946 eingesetzten Landeskommission nicht zur Enteignung gestellt, sondern freigegeben worden sind."

Das Unternehmen der Fa. O. P., B. E., befand sich dementsprechend nicht auf der Enteignungsliste "A" der enteigneten Unternehmen, die gemäß SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigt worden ist. Für die Unternehmen der Liste "C" gab es auf Anweisung der SMA Sachsen vom 31. März 1947 für die Landesregierung Sachsen nur zwei Möglichkeiten. Das jeweilige Unternehmen war entweder freizugeben (Liste "B") oder auf die Enteignungsliste "A" - Land Sachsen zu setzen und der DWK zur Weiterreichung an die SMAD zur Bestätigung der Enteignung vorzulegen. Für diejenigen Unternehmen der Liste "B" vom 2. März 1948, die zuvor auf der Liste "C" zum Volksentscheid vom 30. Juni 1946 gestanden hatten, bestand ein von der sowjetischen Besatzungsmacht gemäß SMA-Befehl Nr. 86 veranlaßtes und von deren Willen umfaßtes Enteignungsverbot, das der Besatzungsmacht über die Entscheidung der Landesregierung für die Aufnahme auf die Liste "B" zurechenbar war. Daß die SMA Sachsen von der Existenz und der Bedeutung der "B"-Liste Kenntnis hatte, zeigt der SMA-Befehl Nr. 86 vom 31. März 1947 in Ziff. 2. Einer Beweisaufnahme, ob die Liste "B" vom 2. März 1948 von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt worden ist, bedarf es daher für die früher auf Liste "C" befindlichen Unternehmen nicht. Das von der Landesregierung Sachsen erlassene Enteignungsverbot konnte nur von der Landesregierung Sachsen oder von den der Landesregierung übergeordneten Stellen (DWK, SMA, SMAD) durch aktive Handlungen wieder beseitigt werden. Dies ist nicht erfolgt.

Die von der DWK am 21. September 1948 durch Beschluß S 222/48 bestätigte Liste "A" des enteigneten "Sonstigen Vermögens" (Privatvermögen) durchbricht das Enteignungsverbot bezüglich des Unternehmens nicht, weil sie sich nicht ausdrücklich auf das in Liste "B" in Verbindung mit der Liste "C" und dem SMA Befehl Nr. 86 erfaßte Unternehmensvermögen und die erfolgte Überprüfung der Belastung des Inhabers der Fa. O. P. bezog. Gemäß § 1 Nr. 1 der Richtlinie Nr. 3 vom 21. September 1948 zum SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 ist "sonstiges Vermögen" auch das Vermögen, das durch besonderen Enteignungsbeschluß erfaßt und in den Enteignungslisten über "sonstiges Vermögen" zusammengefaßt wurde. So liegt es hier. Die Enteignungsurkunde der Landesregierung Sachsen vom 30. November 1994 bezog sich ausdrücklich auf die Liste des "sonstigen Vermögens" des Landes Sachsen, Kreis L. Nr. 28. Die Enteignungsurkunde vom 30. November 1948 bezog sich damit nur auf Privatvermögen. Eine Erstreckung der Enteignung auf Unternehmensbeteiligungen gemäß § 2 der Richtlinie Nr. 3 fand aufgrund des vom Willen der Besatzungsmacht gedeckten Enteignungsverbots, das nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist, nicht statt. Es ging hier auch nicht um einen Anteil an einem nicht enteigneten Unternehmen ("Unternehmensbeteiligung"), sondern um die Alleininhaberschaft an einem Unternehmen, für das nach einer angeordneten und erfolgten Überprüfung (s. o.) ein ausdrückliches Enteignungsverbot ausgesprochen worden war. Aufgrund der zwischen 1947 und 1948 erfolgten Überprüfung, ob das Unternehmen enteignet werden sollte, spricht angesichts der ausdrücklichen Verneinung der Unternehmensenteignung viel dafür, daß B. nur irrtümlich auf der Liste des enteigneten "sonstigen Vermögens" verblieben war. Dies reicht aber nicht aus zu einer ausdrücklichen und aktiven Durchbrechung des vom Willen der SMAD gedeckten Enteignungsverbots im Hinblick auf das Unternehmen. Gemäß Ziff. 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 gehörten vor allem Grundstücke und Häuser zu dem sonstigen Besitz. Sonstiger Besitz ist gerade nicht der in Ziff. 1 des SMAD-Befehls erfaßte Besitz an Betrieben. Ziffer 4 des SMAD-Befehls ordnete an, daß zu Unrecht sequestrierter Besitz zurückzugeben sei. Ziffer 3 des SMAD-Befehls Nr. 64 ordnete an, daß alle Betriebe, die ohne genügenden Grund sequestriert wurden und die nicht in die nach Ziff. 1 des SMAD-Befehls Nr. 64 bestätigten Listen aufgenommen wurden, zurückzugeben waren. So verhält es sich hier. Der Betrieb des Kl. war nicht in Liste "A" aufgenommen, weil er als ehemaliger Liste-"C"-Betrieb ausdrücklich zur Rückgabe vorgesehen worden war (Liste "B" der Landesregierung). Die Landesregierung hat den Treuhänder ausdrücklich angewiesen, dem B. die Rückgabeurkunde auszuhändigen. Noch 1950 gingen die DDR-Behörden von einer Rückgabeverpflichtung in Bezug auf das Unternehmen aus. Zur Rückgabe kam es nur deshalb nicht, weil B. sich in der Bundesrepublik befand.

Daß der Kreisrat zu L. die Enteignung des Unternehmens trotz des von der Besatzungsmacht veranlaßten Enteignungsverbotes höherrangiger Stellen veranlaßte, führt nicht dazu, daß ein Zurechnungszusammenhang der Unternehmensenteignung zu dem Willen der Besatzungsmacht begründet wurde. Die Enteignung des Unternehmens beruhte nicht auf dem Willen der SMAD. Daß verschiedene Stellen sich mit dem Ziel der Enteignung des Unternehmens der Fa. O. P. an die Landesregierung wandten und daß die Landesregierung daraufhin untätig blieb und nicht im Sinne des Enteignungsbetroffenen tätig wurde, führt nicht zur Durchbrechung des Enteignungsverbotes.

Eine Enteignung der Fa. O. P. ist auch nicht aufgrund eines Strafverfahrens gemäß SMAD Befehl Nr. 201 erfolgt.

Die Enteignung der Fa. O. P. beruhte nach alledem nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage.

Die Enteignung erfolgte entschädigungslos. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG ist erfüllt.

Hinsichtlich der aufgrund des bestandskräftigen Investitionsvorrangbescheids veräußerten Flurstücke ... war der Bekl. zu verpflichten, die Be-rechtigung des Kl. gemäß § 16 InVorG dem Grunde nach festzustellen.

Soweit der Kl. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG die Rückübertragung der Flurstücke ..., die im Schädigungszeitpunkt im Privateigentum des B. standen, begehrt, war die Klage abzuweisen, weil insoweit eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage vorliegt. Die Privatgrundstücke des B. wurden bereits 1947 entzogen. Die Enteignungsurkunde wurde im November 1948 ausgestellt. B. befindet sich auf der Enteignungsliste "A" des enteigneten "sonstigen Vermögens". Diese Liste wurde von der DWK am 21. September 1948 durch Beschluß S 222/48 bestätigt. Die Handlungen der DWK im Hinblick auf das "sonstige Privatvermögen" waren im Hinblick auf Ziffer 4 des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 vom Willen der SMAD gedeckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.5.1996 - 7 C 41.95 - ZOV 1996, 299; Urt. v. 27.2.1997 - 7 C 42.96, ZOV 1997, 200). Selbst wenn die Enteignung des Privateigentums des B. E. auf einer exzessiven oder willkürlichen Anwendung von Besatzungsrecht beruhen würde, wäre dieser vor Gründung der DDR erfolgte Exzeß im Hinblick auf die Oberhoheit der SMAD vom generellen Willen der Besatzungsmacht gedeckt. Ein konkretes Enteignungsverbot bestand nicht im Hinblick auf das Privatvermögen des B. E.