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besatzungshoheitliche Enteignung

VG Gera5 K 2564/03 rechtskräftig03.12.2003ZOV 2004, 220

VermG § 1 Abs. 7 und Abs. 8 Buchst. a; Energiewirtschaftsverordnung § 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungshoheitliche Enteignung; Vermögenseinziehung; Energiewirtschaft; Enteignungsmaßnahme

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eine Enteignung auf Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. S. 472) ist besatzungshoheitlich im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG.

2. Wird parallel auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung und auf der Grundlage eines vermögenseinziehenden Urteils auf in einer KG bilanzierte Grundstücke zugegriffen, ist die Feststellung erforderlich, welche Enteignungsmaßnahme gegriffen hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes die Rückübertragung mehrerer in P. belegener Grundstücke, auf denen sich das Elektrizitätswerk der I. KG befand. Die I. KG war mit Vertrag vom 1. Januar 1937 durch Herrn I. sen. als Komplementär und seine drei Kinder I. jun., I. und I. als Kommanditisten gegründet worden.

Gegenstand des vorbezeichneten Unternehmens war der Betrieb und Erwerb elektrischer Anlagen zum Zwecke der Elektrizitätserzeugung und Versorgung. Des weiteren gehörte zu dem Unternehmen der Betrieb eines Ingenieurbüros, verbunden mit Installationsgeschäften und Vertrieb elektrotechnischer und anderweitiger Anlagen, Maschinen und sonstiger Artikel, eine chemische Abteilung, ein Lichtspieltheater und das "Haus des Volkes", in dem regelmäßig kulturelle Veranstaltungen für die Bevölkerung stattfanden.

Herr I. sen. hatte das vorbezeichnete Unternehmen vorher allein geführt und sich in dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet, dieses vollumfänglich in die KG einzubringen.

Das Lichtspieltheater ist auf der Enteignungsliste A für den Landkreis Saalfeld, die durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigt wurde, unter der laufenden Nummer 24 aufgeführt.

Datierend vom 23. November 1948 sandte der stellvertretende Chef der Polizei in Thüringen, K., ein Schreiben an den Vizepräsidenten der Deutschen Verwaltung des Innern in der sowjetischen Besatzungszone - Staatssicherheit -, M., das auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

"Betr.: Ermittlungssache "I." aus P.

...

Eine Verbindung mit Schumacherleuten oder Ostbüro konnte bis heute von uns direkt nicht nachgewiesen werden. Es ist aber anzunehmen, daß eine solche Verbindung besteht.

In der Anlage liegt ein Bericht des Vertrauensmannes des Landesvorstandes der Sozialistischen Einheitspartei mit bei. Dieser Bericht enthält eine Menge Verdachtsmomente und Vermutungen, die leider durch konkrete Beweise nicht untermauert werden können, ...

In der sowjetischen und in der amerikanischen Zone unterhalten die I.s eine Reihe Betriebsbüros. ...

Die I.s wissen heute schon, daß mit der weiteren politischen Entwicklung in der Ostzone ihnen ihre Werke verlustig werden. Sie bereiten sich deswegen schon heute darauf vor, wenn die Möglichkeit besteht, Betriebsverlagerungen nach dem Westen durchzuführen; ...

Ich bin der Meinung, daß wir schnell zugreifen müssen, um Derartiges zu verhindern. Durch unseren Zugriff würden die ganzen Verbindungen nach dem Westen, welche sicher bestehen, zerrissen werden.

Die oben aufgezählten Verdachtsmomente reichen aber nicht aus, um polizeilich einschreiten zu können.

Um zuzugreifen, die I.s zu inhaftieren und ihnen das Handwerk zu legen, gibt es nur eine Möglichkeit, und diese ist folgende:

Aus dem beiliegenden Zwischenbericht ... geht klar hervor (enorme Steigerung des Betriebsvermögens), daß I. sen., I. jun. sowie I. wegen Ausnutzung der Aufrüstung und des Krieges und der dadurch erlangten wirtschaftlichen Vorteile, aufgrund des Befehls 201 Direktive 38 ... unter Anklage gestellt werden können.

Ein Haftbefehl könnte auf Grund der nahe gelegenen Zonengrenze (Fluchtverdacht nach dem Westen) erwirkt werden."

Vizepräsident M. antwortete mit Telegramm vom 21. November 1948 - auszugsweise - wie folgt:

" ... ich bitte, in der bewuszten angelegenheit gemaesz ihrem vorschlage zu verfahren. Es scheint mir zweckmaeszig, als begruendung anzugeben versuchte bezw. bereits ausgefuehrte verschiebung von bewirtschafteten waren (maschinen usw.) ohne ordnungsgemaesze ausfuhrgenehmigung sowie ungesetzmaessige transaktionen, manipulationen usw. ..."

Am 23. November 1948 wurde Herr I. sen. zusammen mit seinen Söhnen I. jun. und I. verhaftet. Gegen sie wurde ein Strafverfahren nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 eingeleitet. Sie verblieben in Untersuchungshaft. Das Unternehmen wurde beschlagnahmt.

Im Handelsregister wurde bezogen auf die I. KG am 13. April 1949 ein Treuhandvermerk eingetragen. Zum Treuhänder wurde die Vereinigung Volkseigener Betriebe - VVB - Energiebezirk Süd bestellt.

Am 22. Juni 1949 wurde die "Verordnung über die Neuordnung der Energiewirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone - Energiewirtschaftsverordnung -" von der Deutschen Wirtschaftskommission erlassen. Nach § 3 der Energiewirtschaftsverordnung konnten die der öffentlichen Versorgung von Elektrizitäts- und Gasverbrauchern dienenden Energieanlagen, die im Eigentum von Privatpersonen standen, gegen angemessene Entschädigung in "zonale Verwaltung" übernommen werden.

Es existiert bezogen auf das hier streitgegenständliche Elektrizitätswerk eine Karteikarte folgenden Inhalts: "Mit Befehl 124/126 der SMA. erfaßte Betriebe Sequestration Name des Betriebes: I. KG, P., m. Kraftwerk, Betr. Dir. J.

Inhaber: VVB Energiebezirk Süd

Enteignungsbegründung: lt. Energie-W.V. v. 22.6.49"

Datierend vom 20. Juli 1949 gab Herr I. sen. im Zuge des gegen ihn und seine Söhne angestrengten Strafverfahrens eine notariell beglaubigte Erklärung ab, die auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

"§ 1

Als Komplementär erklärt der Erschienene zu 1 folgendes:

Ich verpflichte mich, die zu den Unternehmungen Ing. Büro Betrieb der Ueberlandzentrale P. und der Chemischen Fabrik I. Werke KG. P. gehörenden Vermögenswerte mit folgender Maßgabe an den Rechtsträger, der mir seitens der Thür. Regierung aufgegeben wird, zu übertragen:

1. alle zum Elektrizitätswerk-Ueberlandzentrale, Ing. Büro und zur Chemischen Fabrik gehörenden Grundstücke nach Maßgabe des folgenden § 4 2. die zum Betrieb gehörenden Freileitungen, 3. die zum Betrieb gehörenden Materialien, 4. die zum Betrieb gehörenden Maschinen und Einrichtungsgegenstände ...

§ 4

Ferner erklärt der Erschienene zu 1:

... Auf den Grundbuchblättern der KG I. Werke stehen einesteils Grundstücke, die mit dem Elektrizitätswerk- Ueberlandzentrale, dem Ing. Büro und der chemischen Abteilung nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, während andererseits auf einem Grundbuchblatt das Elektrizitätswerk und Grundstücke eingetragen sind, die zum wirtschaftlichen Zusammenhang der I. Werke KG ... gehören. Ich verpflichte mich, für meine Person, auch die auf meinen Namen eingetragenen und dem wirtschaftlichen Zweck dienenden Grundstücke auf den zu benennenden Rechtsträger zu übertragen . ..."

Die vorbezeichnete Verzichtserklärung wurde in der vor der großen Strafkammer 201 des Landgerichts Rudolstadt stattfindenden Hauptverhandlung dem damaligen Gericht übergeben.

Durch Urteil vom 20. Juli 1949 (Aktenzeichen StKs 6/49 [24/49]) wurde Herr I. sen. auf der Grundlage des SMAD Nr. 201 zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt und sein Vermögen mit Ausnahme des Gutes Z. eingezogen. Herr I. jun. wurde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auch sein Vermögen wurde mit Ausnahme des Einfamilienhauses durch dieses Urteil eingezogen. Herr I. wurde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt, später im Rechtsmittelverfahren jedoch freigesprochen.

Mit Schreiben vom 17. August 1949 teilte das Amt zum Schutze des Volkseigentums Weimar der VVB Energiebezirk Süd mit, daß Herr I. sen. und seine Söhne gegen das gegen sie ergangene Urteil Revision eingelegt hätten, und daß daher z. Zt. noch keine Möglichkeit bestehe, das eingezogene Vermögen in Volkseigentum zu überführen. Hinsichtlich des Elektrizitätswerks werde jedoch auf § 3 der Energiewirtschaftsverordnung verwiesen.

Das Amt zum Schutze des Volkseigentums teilte dem VVB Energiebezirk Süd mit Schreiben vom 16. Januar 1950 folgendes mit:

"...

Es ist richtig, daß sie das Energieerzeugungs- und Versorgungsunternehmen der I. Werke mit Wirkung vom 1.1.1950 aufgrund der Energiewirtschaftsverordnung vom 22.6.1949 in ihre Verwaltung übernommen haben. Eine Diskussion, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zu erfolgen hat, ist z. Zt. gegenstandslos, und zwar so lange, ... bis das Verfahren gegen die Beteiligten abgeschlossen ist. Nach Rechtskrafterlangung des Urteils wird dann zur gegebenen Zeit die Situation klar zutage treten.

Des weiteren bringen Sie in Ihrem Schreiben zum Ausdruck, daß Sie alle anderen Vermögenswerte nach wie vor treuhänderisch weiter verwalten, wofür Sie hiermit unsere Zustimmung erhalten. ..."

Am 7. Februar 1950 wurde das vorgenannte Urteil vom 20. Juli 1949 des Landgerichts Rudolstadt bezogen auf Herrn I. sen. und Herrn I. jun. infolge des Urteils des Kassationssenats des Oberlandesgerichts Erfurts vom 7. Februar 1950 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 8. April 1950 teilte die VVB Energiebezirk Süd dem Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Erfurt mit, daß man den Energie-, Erzeugungs- und Verteilungsbetrieb der I. KG aufgrund der Energiewirtschaftsverordnung vom 22. Juni 1949 in Volkseigentum überführt und in die eigene Organisation eingegliedert habe.

Am 5. September 1950 beantragte das Amt zum Schutze des Volkseigentums des Ministeriums des Innern bei dem Grundbuchamt Saalfeld die Umschreibung des in Band 11 auf Blatt 304 eingetragenen Grundbesitzes in "Eigentum des Volkes". Dabei wurde Bezug genommen auf die Vermögenseinziehung in den rechtskräftigen Urteilen. Es wurde gebeten, für das Flurstück 1 unter Anlegung eines neuen Grundbuchblattes die VVB Energiebezirk Süd und im übrigen das Kommunalwirtschaftsunternehmen des Landkreises Saalfeld einzutragen. Vergleichbare Anträge gleichen Datums wurden an andere Grundbuchämter bezogen auf weitere Herrn I. sen. gehörende, hier nicht streitgegenständliche Grundstücke gestellt. Auch bezogen auf die Umschreibung des Gesellschaftsanteils des Herrn I. sen. an der I. Werke KG wurde am 5. September 1950 ein Antrag beim Handelsregister gestellt.

Die Grundbuchumschreibung in Band 11 Blatt 304 erfolgte am 13. September 1950. Dabei wurde der bisherige Eigentümer geschwärzt und unter Bezugnahme auf den Antrag vom 5. September 1950 das Eigentum des Volkes eingetragen. (...)

Das Amt zum Schutze des Volkseigentums richtete an das Ministerium des Innern der DDR ein vom 17. Februar 1951 datierendes Schreiben, das auszugsweise folgenden Inhalt hatte:

"Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Rudolstadt vom 20. Juli 1949, ..., wurde das Vermögen des I. sen. bis auf das Gut Z. und des I. jun. bis auf sein Einfamilienhaus eingezogen.

Zu dem Vermögen der Vorgenannten gehören ihre Beteiligungen an der I. KG in P. ... Der vorhandene Grundbesitz stand zum Teil auf den Namen der KG und zum Teil auf I. sen. persönlich eingetragen, ... Auf unseren Antrag hin wurden einmal die Anteile an der KG und zum anderen der gesamte auf I. sen. eingetragene Grundbesitz auf Eigentum des Volkes umgeschrieben und geeigneten Rechtsträgern übergeben.

In der Folge wurde dann festgestellt, daß auch der auf den Namen des I. sen. eingetragene Grundbesitz zum Vermögen der KG gehört. ... Zu dem grundbuchrechtlich auf den Namen des I. sen. eingetragenen, aber zum Firmenvermögen gehörenden Grundbesitz gehörte einmal das Elektrizitätswerk ...

Das Elektrizitätswerk mit entsprechendem Grundbesitz ist inzwischen, und zwar aufgrund der Energiewirtschaftsverordnung, aus der KG herausgelöst und dem VVB Energiebezirk Süd als Volkseigentum übergeben worden . ..."

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1951 teilte das Amt zum Schutze des Volkseigentums Weimar dem Ministerium des Innern der DDR bezogen auf die Firma I. KG auszugsweise folgendes mit:

"... Nach dem Gesellschaftsvertrag vom Jahre 1937 hatte I. sen. die Verpflichtung, seinen Grundbesitz, von einigen Objekten abgesehen, in die KG einzubringen. Dieser Verpflichtung ist er bisher in formeller Beziehung noch nicht nachgekommen. Durch die Vermögenseinziehung nach Befehl Nr. 201 ist diese Verpflichtung untergegangen, ..."

Im Jahre 1951 wurden die Flurstücke m, n, o, p, q, r, s, t, 8.100 m2 des Flurstücks u, v, w zu der Flurstücks-Nr. x zusammengelegt.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 1952 (Beiakte 9) teilte der Leiter der VVB Energiebezirk Süd der Deutschen Investitionsbank betreffend die "endgültige Bereinigung der Grundstücksverhältnisse der früheren I. Werke KG" auszugsweise folgendes mit:

"Die Grundstücksverhältnisse der früheren I. Werke KG sind auch heute noch ungeklärt und verworren.

Nur ein Teil der Grundstücke ist ins Volkseigentum überführt worden. Ein anderer Teil ist noch auf die I. KG eingetragen. Die Rechtsträger der volkseigenen Grundstücke stimmen nicht mit den Betrieben überein, die die Grundstücke bilanzieren und nutzen.

Nachdem am 5.9.1950 das Amt zum Schutze des Volkseigentums das KWU des Landkreises Saalfeld als Rechtsträger des enteigneten Komplementäranteils der I. KG bestellt hatte ..., bestand erstmals die Möglichkeit, die durch die Energiewirtschaftsverordnung vorgesehene Übernahmeverhandlung durchzuführen. Deshalb übersandte der EB Süd dem KWU den umfangreichen Treuhandbericht vom 20.12.1950, in dem die Ausgliederung der Energieanlagen und auch der Grundstücke im einzelnen dargestellt wurde. Auf dieser Grundlage wurde am 20.2.1951 und am 16.3.1951 ... eine Einigung herbeigeführt und die erforderlichen Änderungen der Ausgliederungsbilanz mit Schreiben vom 29.3.1951 dem KWU Saalfeld übersandt. Seit diesem Tage warten wir auf die Unterschrift unter die Übernahmeverhandlung.

Nach Auflösung des KWU ... übernahm der Kreisrat Saalfeld die Geschäftsführung der I. KG. Unter Mitwirkung des Amtes zum Schutze des Volkseigentums Weimar und des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit wurde am 17.12.1951 erneut verhandelt. Obwohl wiederum der Kreisrat keinerlei ... Einwendungen gegen die Übernahmeverhandlung machen konnte und die Unterschrift zusagte, erfolgte sie nicht unter Berufung darauf, daß nunmehr die Deutsche Investitionsbank Rechtsträger geworden sei.

Deshalb bitten wir die DIB als den derzeitigen geschäftsführenden Gesellschafter für die I. KG,

1) die Übernahmeniederschrift zu unterzeichen und damit der Ausgliederungsbilanz zum 31.12.1950 zuzustimmen;

2) ihr Einverständnis damit zu erklären, daß die in der Ausgliederungsbilanz und ihren Anlagen genannten Grundstücke der Energiewirtschaftsverordnung in Volkseigentum und Rechtsträgerschaft des jeweils heute als Rechtnachfolger des damaligen Energiebezirks Süd VVB gegründeten VVB einzutragen sind ..."

Diesem Schreiben war eine Anlage beigefügt, auf der die "auf Grund der Energiewirtschaftsverordnung übernommenen Grundstücke, in denen noch nicht das Volkseigentum oder die Rechtsträgerschaft der Energiewirtschaft eingetragen ist", aufgeführt sind. Hier wurden auch die streitgegenständlichen, auf Blatt 304 als im Eigentum des Volkes stehend eingetragenen Grundstücke und die auf den Namen der KG auf Blatt 277 im Grundbuch von P. eingetragenen Grundstücke benannt.

Auf der Grundlage des § 2 der "Verordnung zur Regelung von Entschädigungsleistungen für die in Volkseigentum überführten Energieanlagen" vom 15. Oktober 1953 wurde durch Feststellungsbescheid vom 17. März 1954 zugunsten der I. KG eine Entschädigung in Höhe von ca. 1,8 Mio. DM festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt standen auch die Gesellschaftsanteile an der KG, die nicht bereits in Volkseigentum übergegangen, waren unter staatlicher Verwaltung.

Am 3. Juni 1955 wurde beim Handelsregister der Antrag auf Auflösung der I. Werke gestellt. Nach Abwicklung der Firma bis in die achtziger Jahre hinein erfolgte die Löschung im Handelsregister im Oktober 1987.

Mit Schreiben vom 17. August 1990 machten die Kl. Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der I. KG und des Privatvermögens des Herrn I. sen. geltend.

Durch Beschluß vom 15. September 1993 erklärte das Landgericht Gera in einem Rehabilitationsverfahren das Urteil des Landgerichts Rudolstadt vom 20. Juli 1949 für rechtsstaatswidrig und hob dieses insoweit auf, als auf Einziehung des Vermögens der Betroffenen I. sen. und I. jun. erkannt worden ist.

Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen stellte durch Bescheid vom 11. August 1998 die Berechtigung der I. Werke KG i. L. fest.

Durch Bescheid vom 27. Juni 2000 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung des Lichtspieltheaters und der hier streitgegenständlichen Grundstücke und der ursprünglichen auf Blatt 277 im Grundbuch von P. eingetragenen Flurstücke m, n, s, t, w, o, p, y, und u (bezogen auf eine Teilfläche von 8.100 m2) ab. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß hier der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG greife, weil die Grundstücke nach der Energiewirtschaftsverordnung in Volkseigentum überführt worden seien. (...)

Das Gericht konnte durch Teilurteil im Sinne des § 110 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO entscheiden. Der Erlaß eines Teilurteils ist nach § 110 VwGO zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar ist und die Sache auch nur hinsichtlich eines Teiles des Streitgegenstandes zur Entscheidung reif ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. In einem Rückübertragungsverlangen ist regelmäßig ein auf Feststellung der Berechtigung zielendes Begehren enthalten, das als selbständige Teilentscheidung in einem vermögensrechtlichen Verfahren Bestand haben kann (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1996 - 7 C 7197 - ZOV 1998, S. 63). Die Klage ist auch nur hinsichtlich dieses Teils des Streitgegenstandes entscheidungsreif, da Feststellungen zu Rückübertragungsausschlußgründen nach §§ 4, 5 VermG bezogen auf jedes der hier noch streitgegenständlichen Grundstücke noch nicht getroffen wurden.

Das Gericht hat vorerst von einer ausdrücklichen und vollständigen Aufhebung des Bescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Juni 2000, der die Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke vollumfänglich ablehnt, Abstand genommen, da gegenwärtig noch nicht feststeht, inwieweit Ausschlußgründe der Rückübertragung bzw. Erlösauskehr entgegenstehen. Soweit der Bescheid jedoch dahingehend ausgelegt werden muß, daß die Feststellung der Berechtigung nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG bezogen auf die streitgegenständlichen Grundstücke abgelehnt wird, ist diese selbständige (Teil-) Entscheidung durch die Feststellung unter Nummer 1 des Tenors konkludent aufgehoben. Insoweit steht schon jetzt fest, daß der Bescheid vom 27. Juni 2000 rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Kl. sind als Erben nach Herrn I. sen. zusammen mit Herrn B. bezogen ursprünglich im Grundbuch von P. auf Blatt 304 eingetragenen Flurstücke a, b, c, d, e, f, g, h, i, j und k Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, da der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG eröffnet ist. Nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Vermögensgesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei § 1 Abs. 7 VermG um eine sog. Rechtsfolgenverweisung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Juni 1994 - 7 B 145.93 - Buchholz 112 § 1 Nr. 23 = ZOV 1996, 436; Urteil vom 26. September 1996 - 7 C 61.94 BVerwGE 102, 89/92 f. = ZOV 1994, 400; Urteil vom 25. Februar 1999 - 7 C 8/98 - ZOV 1999, 237 = VIZ 1999, 470 - 473). Der Gesetzgeber geht für den Fall, daß rechtsstaatswidrige (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Vermögensentziehungen auf der Grundlage von Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsregelungen aufgehoben werden, von der grundsätzlichen Pflicht zur Rückgabe aus und unterwirft diese Rückgabe den Vorschriften des Vermögensgesetzes.

Bezogen auf Herrn I. sen. liegt in Form des Urteils des Landgerichts Rudolstadt vom 20. Juni 1949 eine solche rechtsstaatswidrige vermögensentziehende Entscheidung vor, die durch den Beschluß des Landgerichts Gera vom 15. September 1993 nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aufgehoben wurde. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die streitgegenständlichen Grundstücke auf der Grundlage des vorbenannten Urteils des Landgerichts Rudolstadt vom 20. Juli 1949 ab 7. Februar 1950 - dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils - in Volkseigentum überführt wurden. Daß das vorbenannte Urteil des Landgerichts Rudolstadt vom 20. Juli 1949 seinerzeit als Grundlage für den Eigentumsentzug herangezogen wurde, ergibt sich zunächst eindeutig aus dem an das Grundbuchamt Saalfeld gerichteten Schreiben des Amtes zum Schutze des Volkseigentums vom 5. September 1950, in dem unter Bezugnahme auf das Urteil die Umschreibung des Grundbuchblattes 304 beantragt wurde. Auch erfolgte die Grundbuchumschreibung am 13. September 1950 unter Bezugnahme auf dieses Schreiben vom 5. September 1950 und das die Vermögenseinziehung aussprechende Urteil.

Dieser bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 20. Juli 1949 am 7. Februar 1950 bereits wirksam gewordene enteignende Zugriff ging entgegen der Ansicht des Bekl. nicht faktisch ins Leere. Herr I. sen. hatte das Eigentum an den streitgegenständlichen Vermögenswerten nicht bereits vor diesem Tag infolge der Abgabe der Verzichtserklärung vom 20. Juli 1949 verloren (a). Ebensowenig waren die streitgegenständlichen Grundstücke vorher auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. S. 472), die als restitutionssausschließende besatzungshoheitliche Bestimmung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG einzustufen ist, in Volkseigentum übergegangen (b).

Vorab ist festzuhalten, daß eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form der Enteignung voraussetzt; sie ist vielmehr dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. September 1994 - 7 B 14.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - ZOV 1997, 125; Beschluß vom 14. Januar 1998 - 7 B 339/97 - ZOV 1998, 154 = VIZ 1998, 212-213; Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - ZOV 1999, 160-161). Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfaßt daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 [141] = ZOV 1995, 300; Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 -, BVerwGE 98, 261 [263] = ZOV 1995, 311; Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96, a. a. O.). Hiernach müssen, soweit die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erforderlich ist, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden; entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1998 - 7 C 34/97 - a. a. O.).

(a) Gemessen an diesen Grundsätzen war der Verlust des Eigentums an den streitgegenständlichen in Band 11 auf Blatt 304 eingetragenen Grundstücken nicht bereits am 20. Juli 1949 dadurch eingetreten, daß der Komplementär I. sen. und seine beiden Söhne I. jun. und I. an diesem Tag eine entsprechende Verzichtserklärung abgaben. Zwar hat das Gericht angesichts der Umstände, unter denen diese Erklärung abgegeben wurde, keine Zweifel daran, daß die Abgabe dieser Erklärung nicht freiwillig, sondern unter Zwang erfolgte; auch mußte Herr I. sen. schon bei Abgabe der Erklärung davon ausgehen, daß er das Eigentum an den Grundstücken, auf denen das Elektrizitätswerk betrieben wurde, letztendlich verlieren würde. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Abgabe dieser - erzwungenen - Erklärung als solche nicht bereits den Verlust des Eigentums in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck brachte, sondern sich als Vorbereitungsmaßnahme darstellte, die kausal für einen Eigentumsentzug bzw. -verlust hätte werden können, aber tatsächlich nicht geworden ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, daß die Erklärenden sich zur Übergabe verpflichteten, also ein zukünftiges Handeln - die Eigentumsübertragung als Erfüllungsgeschäft - in Aussicht stellten. Auch wurde die Erklärung vom 20. Juli 1949 nicht zur Grundlage des Eigentumsverlusts an den streitgegenständlichen Grundstücken. In dem Schreiben des Generalstaatsanwalts vom 29. Juli 1949 ist dokumentiert, daß die Erklärung während der Hauptverhandlung dem Gericht übergeben wurde. Es ist demzufolge davon auszugehen, daß das Gericht diese Erklärung zu den Akten nahm. Dafür, daß die Verzichtserklärung jemals wieder in anderem Zusammenhang Verwendung fand, insbesondere in die Hände des Amtes zum Schutze des Volkseigentums gelangte und für dieses zur Handlungsgrundlage wurde, gibt es keinen Anhaltspunkt. Diese Einschätzung rechtfertigt sich auch aus dem Umstand, daß die seinerzeit zu den Gerichtsakten gereichte Verzichtserklärung nicht einmal dem Landgericht Rudolstadt als Grundlage für einen Eigentumsverlust genügte, denn dieses erkannte trotzdem in dem Urteil vom 20. Juli 1949 auf Vermögenseinziehung. (b) Ebensowenig wurden die streitgegenständlichen Grundstücke vor dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 22. Juni 1949 am 7. Februar 1950 auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung vom 22. Juni 1949 enteignet. Hier ist zunächst festzuhalten, daß die von der Deutschen Wirtschaftskommission erlassene Energiewirtschaftsverordnung eine besatzungshoheitliche Bestimmung ist, deren Eingreifen nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Restitution ausschließen würde. Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sind solche, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen Willen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53/94 - ZOV 1995, 147; VIZ 1995, 285-288; Urteil vom 30. Juni 1994 - 7 C 58/93 - ZOV 1994, 403 = NJW 1994, 2714). Die zum Restitutionsausschluß führende Verantwortung der Sowjetunion setzt also nicht notwendigerweise voraus, daß diese die Enteignungen im Einzelfall geprüft und gebilligt hat; vielmehr reicht es für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG aus, daß sie mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Die Energiewirtschaftsverordnung

nsausschluß führende Verantwortung der Sowjetunion setzt also nicht notwendigerweise voraus, daß diese die Enteignungen im Einzelfall geprüft und gebilligt hat; vielmehr reicht es für die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG aus, daß sie mit den Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen generell einverstanden war. Die Energiewirtschaftsverordnung vom 22. Juni 1949 war eine solche besatzungshoheitliche Bestimmung (a. A. ohne nähere Begründung: Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Loseblattsammlung Stand August 2003, Rn. 374 zu § 1 VermG). Zum einen entsprach diese Regelung, mit der alle Energieerzeugungsanlagen in Volkseigentum gelangten, dem generellen Willen der sowjetischen Besatzungsmacht, die privatwirtschaftlichen in sozialistische Eigentumsverhältnisse umzuwandeln und eine Zentralplanwirtschaft nach dem Muster der Sowjetunion aufzubauen (vgl. Hannsjörg F. Buck, Formen, Instrumente und Methoden zur Verdrängung, Einbeziehung und Liquidierung der Privatwirtschaft in der SBZ/DDR in: Materialien der Enquête-Kommission "Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur in Deutschland" [12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages], neun Bände in 18 Teilbänden/hrsg. vom Deutschen Bundestag, Band II: Machtstrukturen und Entscheidungsmechanismen im SED-Staat und die Frage der Verantwortung, 1995). Zum anderen hielt sich die von der Vollversammlung der Deutschen Wirtschaftskommission beschlossene Energiewirtschaftsverordnung im Rahmen der Kompetenzen, die die sowjetische Besatzungsmacht der Deutschen Wirtschaftskommission bereits übertragen hatte. Durch den SMAD-Befehl Nr. 32 vom 12. Februar 1948 betreffend die Zusammensetzung und Vollmachten der Deutschen Wirtschaftskommission (ZVOBl. S. 89 und ZVOBl. S. 138) wurde der Deutschen Wirtschaftskommission "die Prüfung der Wiederherstellung und Entwicklung der Friedensindustrie in der sowjetischen Besatzungszone Deutschland ... übertragen" (vgl. Ziffer 2. des Befehls Nr. 32), um "die deutschen demokratischen Organe zu einer aktiveren Teilnahme am Wiederaufbau und an einer Entwicklung der Friedenswirtschaft" heranzuziehen. Zur Durchführung dieser Aufgaben wurde der Deutschen "Wirtschaftskommission das Recht eingeräumt, Verfügungen und Instruktionen, die in Einklang mit der von der Sowjetischen Militäradministration festgesetzten Ordnung verbindlich sind, zu beschließen und zu erlassen" (vgl. Ziffer 4. des Befehls Nr. 32). Die Deutsche Wirtschaftskommission beschloß daraufhin am 14. April 1948, daß sie zur "Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben der Entwicklung der Friedenswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone Verordnungen und Anordnungen erlassen" könne, die für die Bevölkerung unmittelbar verbindlich seien. Dieser Beschluß der Deutschen Wirtschaftskommission wurde durch den Obersten Chef der Sowjetischen Militäradministration am 20. April 1948 bestätigt (ZVOBl. S. 138). Eine solche Verordnung im vorbezeichneten Sinne stellt die Energiewirtschaftsverordnung dar, da sie aus den bereits genannten Gründen im Einklang mit der von der sowjetischen Besatzungsmacht festgesetzten Ordnung steht.

Auf die streitgegenständlichen im Grundbuch von P. auf Blatt 304 eingetragenen Flurstücke wurde jedoch nicht vor dem 7. Februar 1950 - dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des vermögenseinziehenden Urteils vom 7. Februar 1949 - auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung zugegriffen. Vielmehr erfolgte der Zugriff auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung erst nach dem 7. Februar 1950. Diese Enteignung ging bezogen auf die streitgegenständlichen Grundstücke ins Leere. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem:

Der Eigentumsverlust trat nicht bereits dadurch ein, daß die I. KG auf der in Umsetzung des § 3 der "Ersten Durchführungsanordnung zur Verordnung über die Neuordnung der Energiewirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone (Energiewirtschaftsordnung)" vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. S. 490) erstellten Liste aufgeführt war, die von der Deutschen Wirtschaftskommission am 5. Oktober 1949 beschlossen wurde und den Eigentumsentzug zum 1. Januar 1950 aussprach. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, daß die streitgegenständlichen Grundstücke ursprünglich allesamt bei der KG bilanziert waren und von dieser betrieblich genutzt wurden. Daran wäre zu denken gewesen, wenn die I. KG als Ganzes von der Enteignung auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung betroffen gewesen wäre. Hier bestand jedoch die Besonderheit, daß nur ein Teil I. KG - das Elektrizitätswerk - enteignet werden sollte. Um die Enteignung in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck zu bringen, war deshalb eine Entscheidung erforderlich, welche Vermögenswerte dem zu enteignenden Elektrizitätswerk und welche der sog. "Rest-KG" zuzuordnen war. Dies galt zum einen für die Grundstücke, die im Eigentum der KG standen, und insbesondere für die streitgegenständlichen betrieblich genutzten Grundstücke, die im Eigentum des Herrn I. sen. standen. Diese Entscheidung war dadurch, daß die I. KG auf der am 5. Oktober 1949 bestätigten Enteignungsliste aufgeführt war, noch nicht getroffen.

Da die I. KG seinerzeit vollumfänglich unter der Treuhandverwaltung der VVB Energiebezirk Süd - der zukünftigen Rechtsträgerin des Elektrizitätswerks - stand, läßt sich eine Zuordnung auch nicht anhand der damaligen Besitzverhältnisse vornehmen.

Der Zugriff aufgrund der Energiewirtschaftsverordnung kam nach Auffassung der Kammer in der Rechtswirklichkeit erst mit der Ausgliederung der zum Elektrizitätswerk gehörenden Vermögenswerte durch Aufstellung einer Ausgliederungsbilanz zum Ausdruck. Damit wurde dokumentiert, welche Vermögenswerte tatsächlich von der Enteignung nach der Energiewirtschaftsverordnung betroffen waren. Zwar liegt die Ausgliederungsbilanz als solche dem Gericht nicht vor, in den Altakten sind aber in ausreichendem Maße Unterlagen vorhanden, auf deren Grundlage sich die Feststellung treffen läßt, daß eine Ausgliederungsbilanz erstellt wurde (a), und daß zumindest die auf Blatt 277 als im Eigentum der I. KG stehend eingetragenen Grundstücke, soweit sie dem Elektrizitätswerk zuzuordnen waren, aufgrund dieser Ausgliederungsbilanz frühestens zum 1. Januar 1952 aus der Bilanz der I. KG ausschieden (b). Zu diesem Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen Grundstücke bereits auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Rudolstadt vom 20. Juli 1949 in Volkseigentum übergegangen. Insofern stellt sich die Ausgliederung der streitgegenständlichen Grundstücke aus der Bilanz der I. KG und Eingliederung in die VVB Energie Süd nicht mehr als Enteignung, sondern als rein organisatorische Maßnahme und Rechtsträgerzuweisung dar.

(a) Das Gericht geht davon aus, daß die streitgegenständlichen ursprünglich auf Blatt 304 eingetragenen Grundstücke bei Vorbereitung der Ausgliederungsbilanz und der nach der Energiewirtschaftsverordnung durchzuführenden Enteignung Berücksichtigung fanden, da schon seinerzeit geplant war, daß diese Grundstücke beim VVB Energiebezirk Süd verbleiben sollten. So sind in den Altunterlagen mehrere undatierte Übersichten enthalten (vgl. z. B. Beiakte 7 Blatt 11 und Blatt 164), die die Vorbereitung dieser Ausgliederung dokumentieren und auch die streitgegenständlichen Grundstücke benennen. Auch auf der in den Altunterlagen vorhandenen undatierten Übersicht über den Gesamtgrundstücksnachweis der I. Werke KG (Beiakte 7, Blatt 159-163) - diese wurde vermutlich nach der Ausgliederung, aber vor der Grundbuchumschreibung im Jahre 1956 erstellt -, ist zu entnehmen, daß die streitgegenständlichen Grundstücke letztendlich an das "E-Werk" ausgegliedert wurden. Auch legt die VVB Energiebezirk Süd in ihrem Verzeichnis vom 4. März 1952 betreffend die "nach der Eröffnungsbilanz bei uns verbleibenden unbebauten Grundstücke" zugrunde, daß die streitgegenständlichen Grundstücke an sie ausgegliedert und bei ihr bilanziert werden.

(b) Aufgrund der vorliegenden Altunterlagen geht das Gericht davon aus, daß die Ausgliederung der hier nicht streitgegenständlichen auf Blatt 277 als im Eigentum der KG stehend eingetragenen Grundstücke jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 1952 erfolgte und daß die streitgegenständlichen Grundstücke zu diesem Zeitpunkt nach Überführung in Volkseigentum auf der Grundlage des vermögenseinziehenden Urteils bereits aus der Bilanz ausgegliedert waren. Daß die Ausgliederung des Elektrizitätswerks noch nicht abgeschlossen war, ergibt sich insbesondere aus dem an die Deutsche Investitionsbank gerichteten Schreiben der VVB Energiebezirk Süd vom 10. Dezember 1952. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, daß zuletzt am 17. Dezember 1951 eine Übernahmeverhandlung betreffend die Ausgliederung der der Energiewirtschaft zuzuordnenden Grundstücke stattfand. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen Grundstücke aber schon Volkseigentum. Daß die streitgegenständlichen Grundstücke zum 31. Dezember 1951 bereits schon aus der Bilanz der I. Werke KG ausgegliedert waren, rechtfertigt sich insbesondere auf der Grundlage einer vom 22. November 1952 datierenden Übersicht betreffend die "Nachweisung über die am 31. Januar 1951 bilanzierten Grundstücke" (Beiakte 9 Blatt 188), in der die streitgegenständlichen Grundstücke nicht mehr aufgeführt sind.

Eine Enteignung der streitgegenständlichen Grundstücke auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung schon vor dem 7. Februar 1950 belegt auch nicht das an den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Erfurt gerichtete Schreiben der VVB Energiebezirk Süd vom 8. April 1950. In diesem vorbenannten Schreiben wurde zwar mitgeteilt, daß man den Energie-Erzeugungs- und Verteilungsbetrieb der KG aufgrund der Energiewirtschaftsverordnung in Volkseigentum überführt und in die eigene Organisation eingegliedert habe. Diese Behauptung wird zumindest bezogen auf das Vermögen der KG letztendlich widerlegt durch die vorbenannten Schreiben jüngeren Datums. Angesichts des Adressaten und der zeitlichen Nähe zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Erfurt vom 7. Februar 1950, das zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Rudolstadt vom 20. Juli 1949 führte, ist das Schreiben vom 8. April 1950 vielmehr dahingehend auszulegen, daß es sich hier nur um eine Mitteilung handelte, wem die von der Enteignung auf der Grundlage des Urteils betroffenen Grundstücke wegen der Energiewirtschaftsverordnung letztendlich zugeordnet wurden. Insoweit konnte die VVB Energiebezirk Süd zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls schon sicher davon ausgehen, daß diese Grundstücke bei ihr als Rechtsträgerin verbleiben würden.

Untermauert wird die Annahme, daß der Zugriff auf die streitgegenständlichen Grundstücke auf der Grundlage des Urteils erfolgte, auch durch die in den Altunterlagen vorhandene Kopie einer Karteikarte, die sich mit der Verwertung des hier nicht mehr streitgegenständlichen Flurstücks 1, auf dem sich das Elektrizitätswerk befand, befaßt. Dieses Grundstück wurde nach der Karteikarte zum 1. September 1950 auf der Grundlage des die Vermögenseinziehung aussprechenden Urteils übernommen.

Unbeachtlich ist der Umstand, daß die DDR-Behörden im nachhinein davon ausgingen, daß die Grundstücke von der Enteignung nach der Energiewirtschaftsverordnung erfaßt waren und diesen Umstand sogar bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigten. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des Ministeriums des Innern der DDR an die Deutsche Investitionsbank vom 26. Juni 1952 und dem Schreiben der VVB Energiebezirk Süd an die Deutsche Investitionsbank vom 10. November 1952. Die Kammer geht angesichts dessen, daß die Grundstücke bei der I. Werke KG bilanziert und auch betrieblich genutzt wurden, davon aus, daß diese auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung hätten enteignet werden können. Auch spricht alles dafür, daß es zu einer Enteignung auf der Grundlage der Energiewirtschaftsverordnung gekommen wäre, wenn nicht zuvor die Enteignung aufgrund des Urteils erfolgt wäre. Nach Auffassung der Kammer steht es eindeutig fest, daß es den damaligen Behörden nur darauf ankam, ihr Ziel - die Enteignung und Vertreibung des Herrn I. sen. - zu erreichen, und daß es vor diesem Hintergrund nicht wesentlich war, wie dieses Ziel erreicht werden konnte. Dies ergibt sich aus dem Schriftverkehr zwischen dem Chef der Polizei Thüringen K. und dem Vizepräsidenten M. vor der Verhaftung der Familie I. und ist auch dokumentiert in den dem Gericht vorliegenden Publikationen, die das Schicksal der Familie I. aufarbeiten (vgl. Petra Weber, Justiz und Diktatur, Justizverwaltung und politische Strafjustiz in Thüringen 1945-1961, München, 2000, S. 125 f.; Roman Grafe, Die Grenze durch Deutschland, Eine Chronik von 1945 bis 1990, 2002, S. 24 f.). Vor diesem Hintergrund wurden gleichzeitig mehrere Kausalverläufe - die abgenötigte Verzichtserklärung, das Strafverfahren und die Enteignung nach der Energiewirtschaftsverordnung - in Gang gesetzt, die allesamt auf den Eigentumsentzug abzielten, ohne daß es im Hinblick auf das angestrebte Ziel Relevanz hatte, welche der eingeleiteten Maßnahmen zum Erfolg - der Eigentumsentziehung - führte.

Dem Umstand, daß eine Enteignung nach der Energiewirtschaftsverordnung möglich gewesen wäre und auch vorbereitet wurde, wollte man seinerzeit im nachhinein Rechnung tragen. Das ändert aber tatsächlich nichts daran, daß der Zugriff hier tatsächlich nicht auf Grund der Energiewirtschaftsverordnung, sondern auf der Grundlage des Urteils am 7. Februar 1950 erfolgte. Andernfalls würde es hier zu einer - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässigen - Berücksichtigung eines hypothetischen Kausalverlaufes kommen.

Ergänzend ist die Bestimmung des § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 VermG zu berücksichtigen, wonach Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 "unberührt" bleiben. Diese durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) eingefügte Vorschrift stellt klar, daß derjenige, der von einer im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen, später aufgehobenen Maßnahme getroffen worden war, die Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände unabhängig davon beanspruchen kann, ob diese Gegenstände zeitgleich oder später auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden (BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 - BVerwGE 99, 268 [275] = ZOV 1996, 51).