Besatzungshoheitliche Enteignung
VwGO § 121; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a; AusglLeistG § 6 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Besatzungshoheitliche Enteignung; feststellender Verwaltungsakt; Feststellung der Nichtenteignung; Rechtskraft; Bindungswirkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Rahmen eines vermögensrechtlichen Verfahrens ist weder eine Rechtsgrundlage noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtung der Restitutionsbehörde zu der Feststellung ersichtlich, der streitige Vermögenswert sei nicht (besatzungshoheitlich) enteignet worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde des Kl. hat keinen Erfolg. Der Sache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die aufgeworfene Frage, ob die zur Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch berufene Behörde berechtigt und verpflichtet ist, durch Bescheid festzustellen, daß eine Enteignung eines konkreten Vermögenswertes nicht vorliegt, ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung im verneinenden Sinne ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - ohne weiteres aus dem Gesetz. Das Vermögensgesetz enthält keine Rechtsgrundlage für die von dem Kl. angestrebte, mit verbindlicher Wirkung auch für entschädigungs- oder zivilrechtliche Folgeprozesse ausgestattete, gesonderte Entscheidung dieser Frage durch Verwaltungsakt. Einer solchen gesonderten Entscheidung bedarf es auch nicht. Die von dem Kl. befürchtete Rechtsschutzlücke, zu deren Schließung er den feststellenden Verwaltungsakt und eine darauf gerichtete Klagemöglichkeit für erforderlich hält, besteht nicht.
Soweit die Beschwerde auf die Gefahr einer divergierenden restitutions- und entschädigungsrechtlichen Beantwortung der Enteignungsfrage verweist, verkennt sie die aus § 121 VwGO für die Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens resultierende Bindungswirkung. Danach ist es ausgeschlossen, daß die beantragte Rückübertragung eines Gegenstandes mit der Begründung abgewiesen wird, es liege eine besatzungshoheitliche Enteignung vor, und im anschließenden Entschädigungsverfahren Ausgleichsleistungen mit der im Gegensatz dazu stehenden Begründung verweigert werden, es fehle an einer solchen besatzungshoheitlichen Enteignung. Denn Kl. und Bekl. sind in beiden Verfahren identisch (vgl. § 6 Abs. 1 AusglLeistG); bereits gestellte, noch anhängige, aber nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossene Restitutionsanträge sind als Ausgleichsleistungsanträge zu werten. Mit der rechtskräftigen, auf § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gestützten Abweisung der Verpflichtungsklage auf Rückübertragung wird mit bindender Wirkung zwischen den Verfahrensbeteiligten festgestellt, daß dem Kl. kein Restitutionsanspruch zusteht. An der Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil (Beschluß vom 6. Mai 1993 - BVerwG 4 N 2.92 - BVerwGE 92, 266 [270]; Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - BVerwGE 68, 306 [307, 309]). Damit entfaltet auch die Aussage im gerichtlichen Urteil Bindungswirkung, aus welchen Gründen der Anspruch nicht besteht (vgl. Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 52, 83). Dementsprechend hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtskraft- bzw. Bindungswirkung bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auch auf die Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens erstreckt (Beschluß vom 1. April 1971 - BVerwG IV B 95.69 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ferner anerkannt, daß Prozeßurteilen Bindungswirkung auch hinsichtlich der zur Klageabweisung führenden fehlenden Sachurteilsvoraussetzung zukommt (vgl. Clausing, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.; BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1990 - VIII ZB 42/90 - NJW 1991, 1116 f.). Über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus sind überdies auch die Gerichte in einem späteren Prozeß an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden (Urteil vom 27. Januar 1995 - BVerwG 8 C 8.93 Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 70 S. 5). Unter diesen Umständen kann dahinstehen, inwiefern dem Kl. mit Blick auf beabsichtigte Ausgleichsansprüche die negative Feststellung, eine besatzungshoheitliche Enteignung liege nicht vor, überhaupt von schutzwürdigem Nutzen sein könnte.
Auch im Hinblick auf ein von der Beschwerde abschließend herausgestelltes etwaiges zivilrechtliches Verfahren auf Herausgabe des streitigen Gegenstandes ist im Rahmen des vermögensrechtlichen Verfahrens für den Ausspruch einer derartigen Verpflichtung des Bekl. zur negativen Feststellung der Enteignungsfrage weder eine Rechtsgrundlage ersichtlich, noch kann hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis anerkannt werden. Ohne - ausdrückliche oder durch Auslegung zu entnehmende - gesetzliche Grundlage besitzt der Bekl. keine Befugnis, zivilrechtliche Fragen mit verbindlicher Wirkung - wie von der Beschwerde angestrebt - zu entscheiden. Das Restitutionsverfahren zielt im übrigen ausschließlich auf die Rückübertragung entzogener Gegenstände bzw. die Feststellung der Berechtigung des Geschädigten; es ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dazu da, festzustellen, daß der Kl. von schädigenden Maßnahmen betroffen war. Wenn ein Kl. dieser Auffassung ist, muß er von vornherein unter Berufung auf sein vermeintlich fortbestehendes Eigentumsrecht Rechtsschutz vor den Zivilgerichten suchen. Allerdings wird eine zivilrechtliche Klage erfolglos sein, wenn entgegen der Einschätzung des Kl. eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage stattgefunden hat. Denn soweit es um die Wirksamkeit besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen geht, verdrängt das Vermögensgesetz etwaige zivilrechtliche Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1992 - V ZR 83/91 - BGHZ 118, 34, [39]; Beschluß vom 9. November 1995 - V ZB 27/94 - BGHZ 131, 169 [173 ff.]). Bei besatzungshoheitlichen Enteignungen waren zivilrechtliche Mängel typischerweise mit dem Unrechtstatbestand verbunden, erfüllten also zugleich den Tatbestand des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und begründeten dadurch dessen Vorrang (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 243/94 - BGHZ 130, 231 [235 ff.]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb der Rechtsweg zu den Zivilgerichten zur Überprüfung der Wirksamkeit besatzungshoheitlicher Enteignungen ausgeschlossen (Beschlüsse vom 9. November 1995, a. a. O., und vom 30. Oktober 1997 - V ZB 8/96 - VIZ 1998, 96). Die Zuständigkeit der Zivilgerichte und ihre Befugnis zur inhaltlichen Überprüfung ist danach nur dann gegeben, wenn der streitige Vermögenswert nicht Gegenstand einer (besatzungshoheitlichen) Enteignung war (vgl. Beschluß vom 30. Oktober 1997, a. a. O.). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, daß es für einen Kl., der sich gerade hierauf beruft, unzumutbar sein sollte, sich mit einem solchen Begehren an die dafür zuständigen Zivilgerichte zu wenden.