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Besatzungshoheitliche Enteignung

LG Berlin36/84 O 57/9512.09.1995ZOV 1996, 42

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Besatzungshoheitliche Enteignung; Liste 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Anwendung der "Liste 3" kommt es darauf an, welche Betroffenen unter der jeweils laufenden Nummer bekannt worden sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der am 11. Mai 1993 verstorbene G. N. war Eigentümer des Grundstücks. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15. Januar 1941 schenkte er dieses Grundstück seiner Ehefrau, E. N., und ließ es an sie auf. Am selben Tag vereinbarten die Eheleute Güterstand der Gütertrennung. G. N. war zu dieser Zeit Inhaber bzw. Gesellschafter folgender Unternehmen:

Berliner Reißwollfabrik G. N. GmbH, N. und T. GmbH und der Tuchgroßhandlung G. N. Mit Bescheid vom 20. März 1943 genehmigte der Bezirksbürgermeister die Auflassung des Grundstücks. Am 21. Juni 1943 trug das Grundbuchamt E. N. als Eigentümerin in das Grundbuch ein (Bl. 23). Am 14. November 1949 beschloß der Magistrat von Groß-Berlin aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBI. I S. 34), die Vermögenswerte derjenigen Personen und Betriebe als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Eigentum des Volkes zu überführen, die in der im Verordnungsblatt für Groß-Berlin vom 2. Dezember 1949 (VOBI. I, S. 425 ff.) veröffentlichen "Liste 3" aufgeführt waren. Unter der laufenden Nummer 37 findet sich folgende Bezeichnung von Vermögenswerten:

a) Berliner Reißwollfabrik G. N. GmbH, Berlin-Weißensee, Sch.

str. 11-15.

b) N. & Tschudi GmbH Berlin-Weißensee, Sch.

str.11-15 (deutsche Anteile)

c) Tuchgroßhandlung G. N., Berlin Weißensee, Sch.

str.11-15. Sämtliche im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin gelegenen Vermögenswerte und die Grundstücke: Berlin-Weißensee, Sch.

str.11,12 bis 15, Berlin Hohenschönhausen, L.-/Ecke G.str."

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1950 ersuchte der Magistrat von Groß-Berlin das Amtsgericht Weißensee, die im Grundbuch von Weißensee eingetragenen Eigentümer zu röten und als neuen Eigentümer einzutragen: "Eigentum des Volkes". Dieses Ersuchen vollzog das Grundbuchamt am 25. November 1950 (Bl. 31). Im Jahre 1952 wurde das Grundstück in verschiedene Flächen geteilt. Am 18. Januar 1991 starb die früher als Eigentümerin eingetragene E. N. Ihre Erben sind die Antragsteller zu 1) bis 3) sowie der am 11. Mai 1993 verstorbene Dr. K. H. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1991, wegen dessen Inhalt auf Bl. 32 f. Bezug genommen wird, ordnete die Oberfinanzdirektion Berlin das Eigentum der Verfügungsbekl. zu. Mit Beschluß vom 31. März 1995 hat die Kammer die Eintragung einer Vormerkung zur Auflassungssicherung angeordnet. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Verfügungsbekl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da der den Verfügungskl. zustehende Anspruch auf Rückauflassung der Gebäude und Freifläche Sch.

straße gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB durch eine Vormerkung zu sichern ist.

Nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB ist derjenige, der etwas in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen erlangt, zur Herausgabe verpflichtet. Die Verfügungsbekl. hat etwas erlangt, da sich ihre Vermögenslage verbessert hat. Sie hat eine vermögenswerte Rechtsstellung erworben, indem sie im Grundbuch auch als Eigentümerin des vom Blatt 43262 nach Blatt 706 N zugeschriebenen Grundstückes im Grundbuch erscheint. Sie kann daher über diese reale Fläche wegen des durch § 892 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsscheins wirksam verfügen, obwohl sie nicht Eigentümerin dieser Fläche ist.

Die Verfügungsbekl. hat kein Eigentum gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Einigungsvertrages erworben. Das Grundstück Sch.

straße war bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 nicht Eigentum des Volkes. Die ursprüngliche Eigentümerin E. N. hat ihr Eigentum nicht dadurch verloren, daß das Grundstück unter der laufenden Nummer 37 in der Liste 3 aufgeführt wurde.

Das Gericht ist nicht durch Artikel 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages gehindert, die Enteignung der Kl. zu überprüfen. Das Kammergericht hat dazu ausgeführt (ZOV 1993, 351):

"Zwar ist die Löschung der Antragstellerin im Grundbuch unter Bezugnahme auf das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 und damit im Sinne von Artikel 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages und seiner Anlage lll‚ auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage' erfolgt. Sollte der Löschung der Antragstellerin im Grundbuch tatsächlich eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage vorausgegangen sein, so wäre dies nach der Nummer 1 der genannten Anlage lll zum Einigungsvertrag hinzunehmen; eine Überprüfung der Wirksamkeit einer solchen Enteignung, etwa im Hinblick auf die Beachtung rechtstaatlicher Grundsätze, hätte zu unterbleiben. Die Frage aber, ob überhaupt eine Enteignung der Antragstellerin stattgefunden hat oder ob die Löschung der Antragstellerin im Grundbuch ohne eine vorherige Enteignung erfolgt ist, ist einer gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung durchaus zugänglich. Diese Entscheidung ist, obwohl sie eine öffentlich-rechtliche Frage betrifft, auch von dem Zivilgericht zu treffen, wenn sie - wie hier für einen bürgerlich rechtlichen Anspruch als Vorfrage von Bedeutung ist."

(vgl. auch KG, KG-Report 1994, 181)

Die Enteignung vom 14. November 1949, bei der die Veröffentlichung der Liste im Verordnungsblatt vom 2. Dezember 1949 als Zustellung des Einziehungsbescheides an die Betroffenen galt, erfaßte das Eigentum der E. N. nicht. Sie war keine von der Enteignung betroffene Person. Unter laufender Nummer 37 a) und b) sind juristische Personen und unter laufender Nummer 37 c) G. N. als Vollkaufmann unter seiner Firma aufgeführt. Entscheidend für die Auslegung der Enteignungsliste ist, welche Betroffenen unter der jeweils laufenden Nummer benannt worden sind. Es kommt nicht - wie die Verfügungsbekl. meint - auf die Bezeichnung der Vermögenswerte an. Grundlage der Enteignung war das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949. Mit der Enteignung sollten also bestimmte Personen getroffen werden, die als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten eingestuft wurden. Nur ihr Vermögen sollte enteignet werden. Dementsprechend hatte der Magistrat von Groß-Berlin beschlossen, "die Vermögenswerte der in der nachstehend veröffentlichten Liste 3 aufgeführten Personen und Betriebe als Vermögen von Kriegsverbrechem und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Eigentum des Volkes zu überführen". E. N. gehörte nicht zu den "aufgeführten Personen und Betrieben". Sie kann entgegen der Auffassung der Verfügungsbekl. auch nicht deshalb als enteignet angesehen werden, weil sie an den unter laufende Nummer 37 a) und b) aufgeführten juristischen Personen als Gesellschafterin beteiligt war. Inhaber der aufgeführten Vermögenswerte war auch in diesem Fall immer nur die juristische Person, nicht aber der oder die dahinterstehenden Gesellschafter. Diese juristischen Personen waren aber nicht Eigentümer des Grundstückes Sch.

straße. Sie wurden es auch nicht dadurch, daß dieses in der Liste als Vermögenswert bezeichnet worden war. Eine derartige Enteignung quasi kraft Rechtsscheins der Liste 3 entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Das Grundstück der E. N., welches von der Listenenteignung nicht erfaßt worden war, ist auch nicht durch einen anderen Enteignungsakt zum Eigentum des Volkes geworden.

Das Eintragungsersuchen des Magistrats von Groß-Berlin vom 28. Okto-ber 1995, durch das in versehentlicher oder möglicherweise sogar willentlicher Überschreitung der durch die Liste 3 gesetzten Enteignungsgrenze die Umschreibung des Grundstücks Sch.

straße in Volkseigentum herbeigeführt wurde, dient nur dem - danach gesetzeswidrigen - Vollzug des Enteignungsgesetzes, ohne eine selbständige enteignende Bedeutung zu haben. Maßgebend für Umfang und Grenzen der vorgenommenen Enteignung waren das Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 in Verbindung mit den hierzu bekanntgemachten Listen 1 und 3, ohne daß darin Raum für ein selbständiges, Enteignungszwecken dienendes Verwaltungshandeln gelassen worden ist (vgl. KG, VIZ 1994, 31, 32).

Die Verfügungskl. hat auch nicht aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheides der Oberfinanzdirektion Berlin vom 9. Oktober 1991 Eigentum erworben. Durch den Zuordnungsbescheid wird nur die bestehende Rechtslage festgestellt, nicht jedoch selbständig Eigentum übertragen (vgl. KG VIZ 1994, 31, 32).

Die Verfügungsbekl. hat die vermögenswerte Grundbuchposition in sonstiger Weise, d. h. nicht durch eine zweckgerichtete Zuwendung eines Leistenden erlangt. Der Vermögenszuordnungsbescheid stellt keine Leistung dar, da er zum einen nur feststellende Wirkung hat. Zum anderen konnte die Verwaltungsbehörde nicht über einen in ihrem Vemmögen stehenden Wert verfügen, da das Grundstück Sch.

straße nicht Eigentum des Volkes war.

Die Verfügungsbekl. hat die Grundbuchposition auf Kosten der Verfügungskl. erlangt. Diese waren vor Eintragung der Verfügungsbekl. und Zuschreibung des Grundstückes Gesamtrechtsnachfolger der ursprünglichen Eigentümerin E. N. gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geworden.