besatzungshoheitliche Enteignung
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 8 Buchst. a; InVorG § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 21 Abs. 5 ,
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
besatzungshoheitliche Enteignung; Berliner Liste 3; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Investitionsvorhaben; Glaubhaftmachung; Gleichwertigkeit des Investitionsvorhabens
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die durch die sog. Berliner Liste 3 beschlossenen entschädigungslosen Enteignungen sind nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 lit. a) VermG erfolgt.
2. Das Konzept des Anmelders, der seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, kann auch gleichwertig sein, wenn er für den Fall des späteren Erweises seiner Nichtberechtigung die Zahlung des Verkehrswertes und nicht des zwischen Investor und Verfügungsberechtigten vereinbarten höheren Kaufpreises zusagt.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung der Treuhandanstalt, mit der festgestellt wird, daß § 3 Abs. 3 bis 5 Vermögensgesetz für die Veräußerung der Grundstücke Rstraße 25 bis 31, Sstraße 12 bis 15 und Gstraße 16 bis 17 in Berlin-Mitte nicht gilt.
Mit Ausnahme des 349 m2 großen Grundstücks Gstraße 17 wurden die übrigen vorbezeichneten insgesamt 10.840 m2 großen Grundstücke der Antragstellerin, die damals als AWAG-Grundstücks GmbH firmierte, durch die aufgrund des Gesetzes zur Einziehung der Vermögenswerte der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 - Einziehungsgesetz - (VOBl. Groß-Berlin I Seite 34) vom Magistrat von Groß-Berlin beschlossene Liste 3, laufende Nr. 15 a (VOBl. Groß-Berlin I S. 425; Ausgabetag 2. Dezember 1949), entschädigungslos entzogen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig und begründet. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. September 1992 rechtswidrig, so daß das Interesse der Antragstellerin, von seinem Vollzug verschont zu bleiben, überwiegt (§ 80 Abs. 5 VwGO). Unstreitig hat die Antragstellerin vom Umfang her gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zugesagt wie der Vorhabenträger und deren Durchführung glaubhaft gemacht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 InVorG).
Zu Unrecht geht die Antragsgegnerin davon aus, daß die Antragstellerin ihre Berechtigung nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 InVorG). Die mit der Liste 3 vom Magistrat von Groß-Berlin beschlossenen Enteignungen sind im Sinne des Vermögensgesetzes nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt und unterliegen damit dem Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 lit. a) i. V. m. § 1 Abs. 8 lit. a) VermG). Nach dem Verständnis des Vermögensgesetzes beruhten Enteignungen nicht mehr maßgeblich auf Entscheidungen der sowjetischen Besatzungsmacht, wenn sie nach dem 7. Oktober 1949 erfolgten.
Die zeitliche Beschränkung des genannten Ausschlußtatbestandes auf die Zeit zwischen Kriegsende (8. Mai 1945) und Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949) ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, ohne daß insoweit auf Berliner Besonderheiten abgestellt worden wäre, wie es auch von der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren erläutert worden ist (vgl. BT-Drs. 11/7831, Erläuterung zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, S. 3).
Damit wird der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes entgegen der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990, wonach als einer der Eckwerte Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage 1945 bis 1949 nicht mehr rückgängig zu machen sind, nicht etwa unzulässig ausgedehnt. Es ist bereits nach dem erklärten Wortlaut nicht zwingend, den genannten Zeitraum sozusagen wörtlich auf seinen kalendarischen Beginn bzw. sein Ende zu fixieren, wie sich bereits daran zeigt, daß die betreffenden Maßnahmen ohnehin erst nach der Kapitulation am 8. Mai 1945 in Betracht kommen konnten (OVG Berlin, Beschluß vom 2. April 1992 - OVG 8 S 40.92 - VIZ 1992, 407 [408]). Der in der Gemeinsamen Erklärung enthaltene zeitliche Rahmen wird sich daher nur auf die Zeit bis zur Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175.90 - NJW 1991, S. 1598; Fieberg/Reichenbach, u. a. VermG, Stand Oktober 1991, Rdnr. 133 zu § 1) beziehen.
Die nach dem 8. Mai 1945 auf rechtsetzender Tätigkeit deutscher Stellen beruhenden Enteignungen sind überdies nur dann als auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt anzusehen, wenn sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden sind und maßgeblich auf deren Entscheidung beruht haben (BVerfG, a. a. O., S. 1597). Die Enteignung durch die Liste 3 ist der ehemaligen sowjetischen Besatzungsmacht in Deutschland also nicht schon dann anrechenbar, wenn sie durch die Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurde, sondern erst dann, wenn sie auch maßgeblich auf der Entscheidung sowjetischer Stellen beruhte, wobei jedenfalls nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik am 7. Oktober 1949 eine ausdrückliche Bestätigung durch sowjetische Stellen erforderlich gewesen sein dürfte. Für eine ausdrückliche Bestätigung der am 2. Dezember 1949 veröffentlichten Liste 3 durch die Sowjets ist jedoch, anders als bei der ebenfalls auf dem Einziehungsgesetz beruhenden Liste 1, nichts ersichtlich (vgl. Klaus, Untersuchung der Frage einer grundsätzlichen Restitutionsfähigkeit von enteigneten Vermögenswerten der am 2. Dezember 1949 veröffentlichten sog. Liste 3, ZOV 1992, 190, 192, 194).
Nicht ausschlaggebend ist daher, daß die in dem Bemühen, das Sequestrationsverfahren zum Abschluß zu bringen, erstellte Liste 3 in enger Zusammenarbeit und im Einverständnis des sowjetischen Militärkommandanten erarbeitet wurde (vgl. hierzu Klaus a. a. O., S. 193). Die aufgrund des Befehls der Sowjetischen Militäradministration Deutschland (SMAD) Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (vgl. Fieberg/Reichenberg, RWS Dokumentation 7, Band 1 Nr. 2.4.4), erfolgte Sequestration wurde durch den SMAD-Befehl Nr. 64 (abgedr. in RWS Dokumentation Nr. 2.4.10) beendet. Dies bedeutete allerdings nur, daß jegliche weitere Sequestration ausgeschlossen war, und hieß nicht, daß bereits beschlagnahmtes, aber noch nicht enteignetes Gut aus der Beschlagnahme zu entlassen gewesen wäre (vgl. OVG Berlin, a. a. O., S. 407 f.). Aufgrund des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949, das in seinen §§ 1 und 4 davon ausgeht, daß die Beschlagnahmen aufgrund des SMAD Befehls Nr. 124 fortbestehen, enteignete der Magistrat daher die aus dem Sequester entlassenen und nicht zurückzugebenden Vermögenswerte durch die am 11. Februar 1949 veröffentlichte Liste 1 (VOBl. Groß Berlin Teil I S. 43) bzw. kündigte mit der am 10. Februar 1949 veröffentlichten Liste 2 (VOBl. Groß-Berlin Teil I S. 38) die Rückgabe von beschlagnahmten Vermögensgegenständen an. Die vorbezeichneten Listen wurden mit dem Schreiben des damaligen Militärkommandanten in Berlin, Generalmajor Kotikow, vom 9. Februar 1949 bestätigt (vgl. Klaus a. a. O. S. 192). Hinsichtlich der von den Listen 1 und 2 nicht erfaßten, ebenfalls aus dem Sequester freigegebenen Vermögenswerte, wurden weitere Listen, insbesondere die Liste 3 erarbeitet (vgl. Beschluß des Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 Ziff. 3, VOBl. Groß-Berlin I S. 33; Klaus, a. a. O. S. 193 f.). Auf die besonderen Verhältnisse in Groß-Berlin bzw. im sowjetischen Sektor, wo der Sektorkommandant die Verwaltungsbefugnisse an die Magistratsverwaltung erst am 11. November 1949 übergeben hatte, dürfte es im übrigen auch deshalb nicht ankommen, weil der Enteignungsakt auch dann erst nach diesem Datum, nämlich am 14. November bzw. 2. Dezember 1949 wirksam geworden wäre.
Die Bedenken der Antragsgegnerin hinsichtlich der Gleichrangigkeit des Investitionskonzeptes der Antragstellerin wegen ihrer Haltung, im Falle des Erweises ihrer Nichtberechtigung nicht den mit der Investorin vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 63 Mio. DM, sondern entsprechend § 21 Abs. 5 InVorG den Verkehrswert zu zahlen, greifen nicht durch. Die Antragstellerin hat ihre Berechtigung glaubhaft gemacht, so daß sie gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 InVorG in dem Investitionsvorrangverfahren der Investorin bei annähernd gleichen investiven Maßnahmen in der Regel den Vorzug genießt. Eine Regelung für den Fall, daß die Antragstellerin sich als rückübertragungsberechtigt herausstellt, ist in den §§ 4 ff. InVorG nicht enthalten. Jedoch läßt sich auch in dem durch den Investor eingeleiteten Investitionsverfahren aus den Bestimmungen über den Investitionsantrag des Anmelders die Regelung des § 21 Abs. 5 InVorG heranziehen. Danach gibt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen dem Anmelder die Zahlung des Verkehrswerts des Vermögenswerts auf, wenn sich in einem Verfahren aufgrund eines Investitionsantrages des Anmelders in dem Rückübertragungsverfahren ergeben hat, daß der Anmelder nicht berechtigt war. Die Investitionsverfahren von Anmelder und Investor schließen sich zwar aus (§ 21 Abs. 6 InVorG), jedoch besteht kein Grund dafür, den Anmelder, der seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG), an dem zwischen Verfügungsberechtigten und dem Investor vereinbarten Kaufpreis im Rahmen der Vorhabenprüfung festzuhalten. Zum einen stellt die Vorhabenprüfung nach § 7 Abs. 1 InVorG entsprechend der Zweckrichtung des Gesetzes - Förderung von Investitionen - nur auf das Zusagen und Glaubhaftmachen gleicher und annähernd gleicher investiver Maßnahmen und nicht auf die Höhe des versprochenen Kaufpreises ab. Zum anderen ist die Bevorzugung des angenommenen Berechtigten, der immerhin seine Berechtigung glaubhaft machen konnte, zu Lasten des wirklich Berechtigten, dessen Berechtigung sich endgültig herausgestellt hat und dessen Geldansprüche entgegen § 16 Abs. 1 InVorG nunmehr auf die Zahlung des Verkehrswertes beschränkt sind, als sinnvoller Ausgleich zwischen den Interessen und Risiken mehrerer möglicher Altberechtigter anzusehen. Schließlich dürfte sich auch auf diese Weise vermeiden lassen, daß der Anmelder durch Vereinbarung eines besonders hohen Kaufpreises - ggf. zu Lasten der versprochenen investiven Maßnahmen, die ja gegenüber dem Konzept des Anmelders dann nicht gleichwertig sein müssen - ausgeschaltet wird.