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besatzungshoheitliche Enteignung

VG BerlinVG 21 A 541.9229.01.1993ZOV 1993, 116

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a 1. Halbs.; InVorG § 5 Abs. 2 , § 7 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; SMAD-Enteignung; Liste 3

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die unter Liste 3 enteigneten Vermögenswerte unterliegen der Rückerstattung. § 1 Abs. 8 lit. a 1. Halbs. VermG.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen den Investitionsvorrangbescheid vom 24. September 1992, mit dem die Bekl. festgestellt hat, daß die Veräußerung von Grundstücken besonderen investiven Zwecken dient.

Durch die aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 - Einziehungsgesetz - (VOBl. Groß-Berlin I, S. 34) vom Magistrat von Groß-Berlin beschlossene Liste 3, lfd. Nr. 15 a (VOBl. Groß-Berlin I, S. 425, Ausgabetag 2. Dezember 1949) wurden die der Kl. gehörenden Grundstücke entschädigungslos eingezogen und in Volkseigentum überführt. Die Kl. meldete ihre vermögensrechtlichen Ansprüche an.

Mit Vermögenszuordnungsbescheiden vom 4. Februar 1992 stellte die Präsidentin der Treuhandanstalt fest, daß die ehemals der Kl. gehörenden Grundstücke in das Eigentum der D GmbH übergegangen sind. Mit notariellem Kaufvertrag vom 4. Juni 1992 verkaufte die D. GmbH, gesetzlich vertreten durch die Bekl., die Grundstücke an die A. GmbH & Co. KG in Düsseldorf. Gemäß seinem § 11 steht der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, daß ein Investitionsvorrangbescheid erlassen und bestandskräftig wird.

Am 24. September 1992 erließ die Bekl. den Investitionsvorrangbescheid, den sie wie folgt begründete: Zwar habe die Kl. annähernd gleiche investive Maßnahmen wie die Investorin zugesagt und deren Durchführung glaubhaft gemacht. Die Kl. sei jedoch nicht Berechtigte, da die Ent-eignung nach der Liste 3 als besatzungshoheitlich anzusehen und damit vom Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sei.

Mit der hiergegen erhobenen Klage wiederholt die Kl. ihr bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt vertiefend aus, daß die Enteignungen durch die Liste 3 nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik am 7. Oktober 1949 und damit nicht mehr auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt seien. Auf den Antrag der Kl. hat die Kammer mit Beschluß vom 4. Dezember 1992 - VG 21 A 540.92 - (VIZ 1993, 74) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

Die Kl. beantragt, den Bescheid der Treuhandanstalt vom 24. September 1992 aufzuheben.

Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den gutachterlichen Vermerk der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin vom 22. Mai 1992 (vgl. Kilian, Rückgängigmachung von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in Berlin? Insbesondere zur Problematik der Enteignungen aufgrund der am 2. Dezember 1949 veröffentlichten sog. Liste 3, ZOV 1993, 7): Zwar sei bei den Enteignungen durch die Liste 3 der eigentliche Eingriffsakt erst nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 erfolgt. Die sowjetischen Besatzungsbehörden hätten jedoch so maßgeblichen Einfluß auf die endgültige Fassung der Liste 3 genommen, daß sich die Bekanntmachung nach dem 7. Oktober 1949 eher als Zufall darstelle. Außerdem handele es sich bei den Enteignungen nach der Liste 3 nicht um Teilungsunrecht im Sinne des Gesetzes bzw. der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, so daß es schon an einem gesetzlichen Rückgabeanspruch fehle.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Der Investitionsvorrangbescheid der Bekl. vom 24. September 1992 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Entgegen § 7 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 des durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) eingeführten Investitionsvorranggesetzes (InVorG) hat die Bekl. den Investitionsvorrangbescheid für das von der A. GmbH & Co. KG auf den streitbefangenen Grundstücken beabsichtigte Vorhaben erteilt, obwohl die Kl. fristgemäß ihre Berechtigung glaubhaft gemacht hat und gleiche oder annähernd gleiche investive Maßnahmen zugesagt und glaubhaft gemacht hat.

Die Kl. hat innerhalb der Frist des § 5 Abs. 2 InVorG mit Schriftsatz vom 30. Juli 1992 ihre Berechtigung glaubhaft gemacht. Die mit der am 2. Dezember 1949 bekanntgemachten Liste 3 vom Magistrat von Groß-Berlin beschlossenen entschädigungslosen Enteignungen sind nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik am 7. Oktober 1949 und damit nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, § 1 Abs. 1 lit. a i. V. m. § 1 Abs. 8 lit. a 1. Halbsatz VermG in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446). Danach regelt das Vermögensgesetz u. a. vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden, es sei denn, die Enteignungen erfolgten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Der Ausschlußtatbestand "Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage" ist teleologisch zu reduzieren auf Enteignungen, die vor dem 7. Oktober 1949 erfolgten.

Mit der teleologischen Reduktion, also der Einengung des Anwendungsbereichs der Norm durch Hinzufügung einer einschränkenden Norm (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 391), des Ausschlußtatbestandes "Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage" auf die Zeit zwischen Kapitulation (8. Mai 1945) und Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949) wird dem in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 als "Eckwert" aufgeführten zeitlichen Rahmen (1945 bis 1949) Rechnung getragen. Die in der Gemeinsamen Erklärung genannte Zeitspanne, die als Bestandteil des Einigungsvertrages zugleich mit dem Vermögensgesetz geltendes Bundesrecht geworden ist (vgl. Art. 41 Einigungsvertrag i. V. m. Anlage III und Art. 9 Abs. 2 Einigungsvertrag i. V. m. Anlage II B Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt 1 Nr. 5), spiegelt die Haltung der Sowjetunion während der Einigungsverhandlungen wider, wie sie in der TASS-Erklärung vom 27. März 1990 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, VermG, Kommentar, Stand Oktober 1991, § 1 Rdnr. 123) zum Ausdruck kommt. Danach waren die beiden deutschen Staaten bei der Vereinigung gehalten, davon auszugehen, "daß die 1945 bis 1949 von der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland verwirklichten Wirtschaftsmaßnahmen gesetzmäßig waren" (vgl. zur Position der Sowjetunion während der Einigungsverhandlungen auch BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 -, NJW 1991, 1597 f.). Obwohl die Anerkennung der Souveränität der DDR und die Beendigung der Besatzungszeit erst 1954 bzw. 1955 erfolgten (vgl. Schweisfurth, Entschädigungslose Enteignungen von Vermögenswerten [Betrieben] auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, BB 1991, 281 [282]); dtv-Atlas zur Weltgeschichte Bd. 2, 12. Aufl. 1977, S. 251, 255), sah die Sowjetunion ihre Interessen durch eine vermögensrechtliche Neuordnung nur bis 1949 berührt. Der Restitutionsausschluß von Enteignungsvorgängen nach dem 7. Oktober 1949 entspricht also nicht mehr dem Zweck der Norm. Das Bundesverfassungsgericht (a. a. O.) geht gleichfalls von diesem zeitlichen Rahmen aus, wie es auch von der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren erläutert worden ist (BT-Drucks. 11/7831, Erläuterung zu den Anlagen zum Einigungsvertrag, S. 3; ebenso: Fieberg/Reichenbach, VermG, Kommentar, Rdnr. 133 zu § 1). Auf den ehemaligen Viermächtestatus Berlins kommt es dabei nicht an. Das Vermögensgesetz nimmt insoweit den Rechtsstandpunkt der Sowjetunion hin, nach der Teilung der Stadt 1948 habe ihr die Besatzungshoheit im Ostsektor allein zugestanden (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rdnr. 138; Beschluß der 25. Kammer vom 13. Januar 1992 - VG 25 A 661.91 - ZOV 1992, 114; BT-Drucks. 11/7831, S. 3, wo ausdrücklich auch Rechtsakte kommunaler Stellen des sowjetischen Sektors von Berlin als besatzungshoheitliche Maßnahmen erwähnt werden).

Mit der zeitlichen Beschränkung des genannten Ausschlußtatbestandes auf die Zeit zwischen Kapitulation und Gründung der Deutschen Demokratischen Republik wird der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes auch nicht entgegen dem in der Gemeinsamen Erklärung enthaltenen zeitlichen Rahmen 1945 bis 1949 unzulässig ausgedehnt (so aber Klaus, Untersuchung der Frage einer grundsätzlichen Restitutionsfähigkeit von enteigneten Vermögenswerten der am 2. Dezember 1949 veröffentlichten sogenannten Liste 3, ZOV 1992, 190 f.). Im Hinblick darauf, daß die betreffenden Maßnahmen ohnehin erst nach der Kapitulation am 8. Mai 1949 in Betracht kommen konnten, ist es wenig sinnvoll, den in der Gemeinsamen Erklärung genannten Zeitraum sozusagen wörtlich auf seinen kalendarischen Beginn bzw. sein Ende zu fixieren (OVG Berlin, Beschluß vom 2. April 1992 - OVG 8 S 40.92 -, VIZ 1992, 407 f.). Der in der Gemeinsamen Erklärung enthaltene zeitliche Rahmen bezieht sich daher auf die Zeit bis zur Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (ebenso: Fieberg/Reichenbach, VermG, Rdnr. 127 zu § 1).

Die mit der Liste 3 beschlossenen Enteignungen sind im Sinne des Vermögensgesetzes auch nicht etwa deshalb auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, weil sie auf den §§ 1, 8 Einziehungsgesetz vom 8. Februar 1949 als Ermächtigungsgrundlage beruhten (so aber wohl Beschluß der 25. Kammer vom 13. Januar 1992 - VG 25 A 661.91 - unter Bezug auf Barkam in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, 1991, Teil 3 A, I, § 1 VermG Rdnr. 64, wonach es maßgeblich auf die Vorschriftengrundlage der Enteignung ankommen soll). Maßgeblich für den Rechtscharakter der Enteignungsmaßnahme ist nicht die im Februar 1949 beschlossene Ermächtigungsgrundlage, sondern der Zeitpunkt des Ausspruchs der Enteignungsmaßnahme (Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rdnr. 131), der den eigentlichen Eingriffsakt darstellt. Erst mit der Aufnahme in die - amtlich zu veröffentlichende - Liste und nicht schon mit Erlaß des Einziehungsgesetzes wurde darüber entschieden, ob ein beschlagnahmter Vermögenswert zurückgegeben oder entschädigungslos enteignet wurde. Von letzterem geht auch die Bekl. aus (vgl. Kilian, a. a. O., S. 8).

Die aufgrund des Befehls der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, RWS Dokumentation 7, Bd. I, Nr. 2.4.4; vgl. hierzu und den weiteren Maßnahmen der SMAD die Darstellung von Schweisfurth, a. a. O., S. 283), der gemäß der Berlin Kommandantura-Order (BK/O) (47) 50 Ziff. 1 auch in Ost-Berlin galt (vgl. Kammergericht, Beschluß vom 26. April 1991 - 7 W 1908/91 - DtZ 1991, 298), erfolgte Sequestration wurde mit dem SMAD-Befehl Nr. 64 (abgedruckt in RWS-Dokumentation Nr. 2.4.10), der jegliche weitere Sequestrierung verbot, abgeschlossen. Über die weitere Verwendung der aus der Beschlagnahme zu entlassenden Vermögensgegenstände wurde in Zusammenarbeit mit dem sowjetischen Militärkommandanten durch den Magistrat entschieden. Die Vermögenswerte wurden teilweise aufgrund des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949, das in seinen §§ 1 und 4 davon ausgeht, daß die Beschlagnahmen aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 fortbestehen, enteignet und in Volkseigentum überführt (Listen 1 und 3); teilweise wurden die Vermögensgegenstände zurückgegeben (Listen 2, 4 und 5; vgl. Frantzen, Die "Listenenteignungen" im Ostsektor Berlins in den Jahren 1945 bis 1949, VIZ 1993, 9 [10]). Erst mit Aufnahme des Vermögenswertes in eine Liste wurde also über Rückgabe oder entschädigungslose Enteignung entschieden, so daß die Liste 3 als maßgeblicher Eingriffsakt anzusehen ist (ebenso: OVG Berlin, a. a. O.). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch nicht das Datum der (internen) Beschlußfassung über die Liste 3, das Klaus mit dem 10. November 1949 angibt (vgl. Klaus, a. a. O., S. 193), sondern das der Bekanntmachung am 2. Dezember 1949. Erst die Veröffentlichung, die für die Betroffenen gemäß § 8 Einziehungsgesetz als Zustellung des Einziehungsbescheides galt, konnte die Wirksamkeit der Einziehungsakte bewirken. Auch die Beurteilung, ob eine Enteignung der sowjetischen Besatzungsmacht zurechenbar ist, kann vernünftigerweise nur an die äußere Wirksamkeit der Maßnahme anknüpfen.

Die mit der Liste 3 vom Magistrat beschlossenen Enteignungen unterfallen auch aus folgendem Grund nicht dem Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 lit. a 1. Halbsatz VermG: Anders als die ebenfalls auf dem Einziehungsgesetz beruhende Liste 1, wurde die Liste 3 von der sowjetischen Besatzungsmacht - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich bestätigt. Die nach dem 8. Mai 1945 auf rechtsetzender Tätigkeit deutscher Stellen beruhenden Enteigungen sind jedoch nur dann als auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt anzusehen, wenn sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden sind und maßgeblich auf deren Entscheidung beruht haben (BVerfG, a. a. O., S. 1597). Die Enteignung durch die Liste 3 ist der ehemaligen sowjetischen Besatzungsmacht in Deutschland also nicht schon dann zurechenbar, wenn sie durch die Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurde, sondern erst dann, wenn sie auch maßgeblich auf der Entscheidung sowjetischer Stellen beruhte. Eine maßgebliche Einflußnahme der Besatzungsmacht sieht das Bundesverfassungsgericht zwar auch in der ausdrücklichen Bestätigung der von deutschen Stellen durchgeführten Enteignungen von aufgrund des Befehls Nr. 124 der SMAD sequestrierten Vermögens durch den Befehl Nr. 64 der SMAD (vgl. BVerfG, a. a. O.; von Trott zu Solz/Biehler, Die "Listenenteignungen" im Ostsektor Berlins nach dem "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 8. Februar 1949, ZOV 1991, 10 [12]). Für eine ausdrückliche Bestätigung der Liste 3 durch die Sowjets ist jedoch nichts ersichtlich (vgl. Klaus, a. a. O., S. 192 und S. 194). Der Ausschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 lit. a 1. Halbsatz VermG greift daher auch aus diesem Grund nicht ein.

Die mit der Liste 3 ausgesprochenen entschädigungslosen Enteignungen unterliegen dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes gemäß § 1 Abs. 1 lit a. Die Kammer folgt der Auffassung der Bekl. nicht, das Merkmal entschädigungslose Enteignung sei auf Enteignungen mit interlokalem Bezug zu reduzieren (ebenso für den vorliegenden Fall, Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rdnr. 133: Reduktion erst für den Zeitraum ab 1952, da diskriminierende Enteignungen erst von da an in Betracht kommen; hiergegen Kilian, a. a. O., S. 10). Der Gedanke des Teilungsunrechts ist nicht ein den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes beherrschendes, ihm sozusagen vorgegebenes Prinzip, vielmehr nur Motiv für die Bildung einiger - nicht aller - Fallgruppen, für die das Gesetz gelten soll (vgl. ausführlich Wasmuth, Wider die Irrlehre vom Teilungsunrecht, VIZ 1993, 1 [2]). Ein solches - herrschendes - Prinzip ergibt sich bei objektiver Auslegung auch nicht aus der Präambel der Gemeinsamen Erklärung, wonach die vermögensrechtlichen Probleme, zu denen "die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten" geführt haben, nach den in der Gemeinsamen Erklärung unter den Nrn. 1 bis 13 aufgeführten Eckwerten zu lösen sind (a. A.: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rdnr. 21), zumal bereits nach der in Nr. 3 der Eckwerte enthaltenen Regelung enteignetes Grundvermögen grundsätzlich zurückzugeben war. Vielmehr werden mit § 1 Abs. 1 lit. d, Abs. 2, 3 VermG entsprechend den Eckwerten 7, 4 und 8 der Gemeinsamen Erklärung Vermögensschädigungen aufgrund des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats vom 9. Februar 1972, von Überschuldung und von unlauteren Machenschaften erfaßt, die auch und gerade Bürger der Deutschen Demokratischen Republik betrafen. In § 1 Abs. 1 lit. b VermG, wonach Enteignungen gegen eine geringere Entschädigung, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand, dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes zugeordnet werden, ist der interlokale Bezug ebenfalls nicht gegeben; vielmehr steht der Restitutionsanspruch auch damaligen Bürgern der DDR zu, die im Sinne der Vorschrift geringer als DDR-üblich entschädigt wurden (vgl. ausführlich Wasmuth, a. a. O., S. 3). Die Reduzierung des Gesetzessinnes auf sog. Teilungsunrecht ist demnach unzulässig.

Die Revision war gemäß § 23 Abs. 2 InVorG, §§ 135, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es bedarf grundsätzlicher Klärung, ob die mit der Berliner Liste 3, die insgesamt 1.580 Einzelpositionen umfaßt, beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sind.