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besatzungshoheitliche Enteignung

VG BerlinVG 22 A 141.9517.12.1998ZOV 2000, 203

VermG § 1 Abs. 8 lit. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungshoheitliche Enteignung; Beschlagnahme; Zuordnungszusammenhang; Berliner Liste 3; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Ausschluß der Rückerstattung eines in "Liste 3" geführten Grundstücks setzt im Falle einer nach dem 7. Oktober 1949 beschlossenen Enteignung voraus, daß diese Maßnahme noch objektiv der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Rückübertragung der Grundstücke Regattastraße 141 und 173 in Berlin-Grünau nach dem Vermögensgesetz - VermG -. Das Grundstück Regattastraße 141 ist mit einer Villa und einer Remise bebaut.

A. F. erwarb im Februar 1937 das Eigentum an dem Grundstück Regattastraße 141 und im November 1939 das Eigentum an dem Grundstück Regattastraße 173. Die Rote Armee, die einen Teil von Berlin-Grünau 1945 zum Sperrgebiet erklärte, besetzte die Grundstücke im Mai 1945. Das Bezirksamt Köpenick - Verwaltung von Sondervermögen, Treuhandstelle - erklärte dem vom Amtsgericht Köpenick für A. F. bestellten Abwesenheitspfleger R. G. mit Schreiben vom 14. August 1946, daß es das Grundstück Regattastraße 141 nicht in Treuhandverwaltung habe. Dieses Grundstück wurde 1947 von einem sowjetischen General bewohnt. Das Bezirksamt Köpenick wies die Stadtkasse an, an A. F. für die Zeit vom 1. April 1947 bis zum 31. März 1949 wegen militärischer Besetzung nach dem Befehl 409 der Alliierten Kommandantur Berlin Mietentschädigung für das Grundstück Regattastraße 141 zu zahlen. Das Grundstück Regattastraße 173 war im Jahr 1948 vom damaligen Zwangsverwalter im Rahmen einer Brachlandaktion zur landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Nutzung verpachtet.

Die Spruchkammer Cham entschied am 17. Dezember 1946 aufgrund des Gesetzes zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus vom 5. März 1946, daß A. F. Mitläufer sei. Sie gab dem Antrag des Öffentlichen Kl., das Verfahren gegen A. F. wieder aufzunehmen, durch Beschluß vom 1. August 1947 statt und erließ am selben Tag gegen A. F. eine einstweilige Anordnung, nach der sein gesamtes Vermögen ab sofort der Sperre unterlag und mit der ihm hinsichtlich einzelner Bestandteile seines Vermögens ab sofort bestimmte Handlungen untersagt wurden. Der Öffentliche Kl. der Spruchkammer Cham übersandte dem Magistrat von Groß-Berlin mit Schreiben vom 1. August 1947 Abschriften dieser einstweiligen Anordnung mit der Bitte, die zuständige Vollstreckungsbehörde davon zu verständigen. Eine anläßlich der Übergabe dieses Schreibens nebst Anlagen gefertigte Aktennotiz der Deutschen Treuhandstelle des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin (DTV) vom 14. August 1947 lautet auszugsweise: "Das gesamte Vermögen des F., unter anderem auch sein Privatbesitz Berlin Grünau, Regattastraße 141, unterliegt demnach ab sofort der Beschlagnahme. Das Grundstück ist bisher nicht beschlagnahmt und befindet sich nicht in unserer Verwaltung. Die Spruchkammer Cham hob die gegen A. F. am 1. August 1947 erlassene einstweilige Anordnung und die dort verfügten Sperr- und Verbotsmaßnahmen am 12. September 1947 mit sofortiger Wirkung auf. Der Öffentliche Kl. der Spruchkammer Cham benachrichtigte die DTV davon mit Schreiben vom 17. November 1947, dem eine Abschrift der Entscheidung vom 12. September 1947 anlag, und erklärte, daß er sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem laufenden halten werde. In einem Aktenvermerk vom 16. März 1949 heißt es u. a., das Vermögen des A. F. stehe "in unserer Verwaltung". Die Deutsche Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin in Liquidation (DTV i. L.) ersuchte die Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs-Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 28. Juli 1949, die Grundstücke in ihrem Auftrag in Verwaltung zu nehmen. Sie teilte dem Bezirksamt Köpenick - Amt für Kriegsschäden und Besatzungskosten mit Schreiben vom 29. Juli 1949 mit, daß das Vermögen von A. F. den Bestimmungen des Befehls Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 unterliege. Mit Schreiben vom selben Tag benachrichtigte sie das Amtsgericht Köpenick davon, daß sie das Vermögen von A. F. im sowjetischen Besatzungssektor von Berlin analog dem durch die Spruchkammer Cham gefaßten Beschluß, nach dem sein Vermögen der Sperre unterliege, der treuhänderischen Verwaltung unterstellt und in ihre Verwaltung genommen habe. Nach den von ihr getroffenen Feststellungen sei A. F. zu den Belasteten im Sinne der Ziffer 1 b) des Befehls Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1949 zu rechnen. Die Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs Aktiengesellschaft übersandte der DTV i. L. mit Schreiben vom 5. August 1949 Empfangsbestätigungen für die Verwalteraufträge der ihr neu in Verwaltung gegebenen Grundstücke. Die Grundstücke wurden aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, 34) - Gesetz vom 8. Februar 1949 - durch die "Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3) des sog. demokratischen Magistrats von Groß-Berlin vom 14. November 1949 (VOBl. I, 425,

zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, 34) - Gesetz vom 8. Februar 1949 - durch die "Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3) des sog. demokratischen Magistrats von Groß-Berlin vom 14. November 1949 (VOBl. I, 425, 426) - Liste 3 -, in der unter der laufenden Nr. B 195 "F., A." sowie die beiden Grundstücke aufgeführt sind, eingezogen. A. F. legte dagegen mit Schreiben vom 5. Dezember 1949 Einspruch ein. Er führte in diesem Schreiben vom 5. Dezember 1949 u. a. aus, daß ihm die Beschlagnahme der beiden Grundstücke im August 1949 bekannt geworden und sein Vermögen lediglich im Jahr 1947 für wenige Wochen gesperrt gewesen sei. Der Magistrat von Groß-Berlin teilte A. F. mit Schreiben vom 16. Februar 1950 mit, daß der zuständige Ausschuß den Einspruch am 1. Februar 1950 abgelehnt habe. Am 6. Juni 1950 wurde Eigentum des Volkes als Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen; Rechtsträger war die Volkseigene Grundstücksverwaltung Heimstätte Berlin. (...)

Im August 1956 übergab die Sowjetunion das Grundstück Regattastraße 141 an die DDR. Es wurde anschließend vom Ministerium für Staatssicherheit genutzt. Der Rat des Stadtbezirks Berlin-Köpenick übernahm das Grundstück mit Wirkung zum 19. November 1989. (...) Am 28. Dezember 1993 wurde das Land Berlin als Eigentümer des Grundstücks Regattastraße 141 in das Grundbuch eingetragen.

Die Kl. sind Erben von W. F., der den am 5. Juni 1958 verstorbenen A. F. allein beerbt hatte. Sie meldeten am 12. Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an den Grundstücken Regattastraße 141 und einem wei teren Grundstück in der Regattastraße an. Mit Schreiben vom 8. September 1992 erklärten sie, daß das zweite Grundstück die Hausnummer 173 habe. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte die Rückübertragungsanträge mit Bescheiden vom 15. Oktober 1992 - das Grundstück Regattastraße "171" betreffend - und vom 16. Oktober 1992 - das Grundstück Regattastraße 141 betreffend - ab. Zur Begründung führte es jeweils aus, daß die Rückübertragung dieser Grundstücke gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen sei, weil es sich bei den Ent-eignungen nach der Liste 3 um Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage handle. Das ihnen zugrunde liegende Gesetz vom 8. Februar 1949 gehe nämlich auf den SMAD-Befehl Nr. 124 zurück. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies die dagegen von den Kl. erhobenen Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 26. April 1995 mit im wesentlichen gleicher Begründung zurück. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, da die Ablehnung der begehrten Verwaltungsakte insoweit rechtswidrig ist und die Kl. in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kl. haben aus §§ 3 Abs. 1, 2 Abs 1 VermG Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks Regattastraße 141 sowie auf die Feststellung, daß sie hinsichtlich des Grundstücks Regattastraße 173 Berechtigte im Sinne des § 2 VermG sind. Denn die Kl. sind hinsichtlich beider Grundstücke Berechtigte im Sinne des § 2 VermG (1.) und nur die Rückübertragung des Grundstückes Regattastraße 173 ist nach dem VermG ausgeschlossen (2.).

1. Die Kl. sind hinsichtlich der Grundstücke Berechtigte im Sinne des VermG, da sie Rechtsnachfolger von A. F. sind, der Eigentümer der Grundstücke war, als diese von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen wurden (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 VermG). Die Grundstücke wurden aufgrund §§ 1, 8 des Gesetzes vom 8. Februar 1949 durch die Liste 3 entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt (§ 1 Abs. 1 Buchst. b VermG). Die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG steht dem Rückübertragungsbegehren der Kl. nicht entgegen. Nach ihr gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage. Die Grundstücke wurden insbesondere nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, sind unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 -, BVerwGE 98, 1 m. w. N. = ZOV 1995, 147). Das Bundesverwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, daß auch Enteignungen deutscher Stellen, die - wie die hier maßgeblichen, vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin mit der Liste 3 zum Gesetz vom 8. Februar 1949 beschlossenen Enteignungen - nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 vorgenommen wurden, noch auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sein können, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen sind. Dies setzt voraus, daß diese Enteignungsakte noch vor dem genannten Zeitpunkt und damit unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Es muß sich mit anderen Worten also um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion gehandelt haben, so daß von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, auch wenn sie sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hatte (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - a. a. O. und Beschluß vom 16. Oktober 1996 - 7 B 232, VIZ 1996, 36 = ZOV 1997, 45). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner überzeugend ausgeführt, daß die mit der Liste 3 verfügten Enteignungen grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten, da die Sowjetunion für die Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949 Verantwortung übernommen hatte, die sich über den 7. Oktober 1949 hinaus bis zur Veröffentlichung der Listen 3 ("über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949") und 4 ("über weitere Freigaben sequestrierter Vermögenswerte"), mit denen erst über alle aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministratur in Deutschland vom 30. Oktober 1945 - Befehl Nr. 124 - beschlagnahmten Vermögenswerte eine endgültige Entscheidung getroffen und die Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949 abgeschlossen wurde, Ende 1949 erstreckte. Danach ergibt sich insbesondere aus dem

e aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministratur in Deutschland vom 30. Oktober 1945 - Befehl Nr. 124 - beschlagnahmten Vermögenswerte eine endgültige Entscheidung getroffen und die Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949 abgeschlossen wurde, Ende 1949 erstreckte. Danach ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des sowjetischen Stadtkommandanten Generalmajor Kotikow vom 9. Februar 1949, mit dem er sowohl das Gesetz vom 8. Februar 1949 als auch den Durchführungsbeschluß des Magistrats vom selben Tag (VOBl. für Groß-Berlin I, 33), in dem der Magistrat u. a. beschlossen hatte, "von den von der sowjetischen Besatzungsmacht aus ihrem Sequester im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin freigegebenen Betrieben und Vermögen der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten, die in der Liste 1 genannten Vermögenswerte zu enteignen (Nr. 1) sowie weitere in der Liste 2 genannte Vermögenswerte an ihre Eigentümer zurückzugeben (Nr. 2), zustimmend zur Kenntnis nahm, sinngemäß zugleich der Auftrag an den Magistrat auch hinsichtlich der übrigen beschlagnahmten, nicht in den Listen 1 und 2 aufgeführten Vermögenswerte die im Gesetz vorgesehene Entscheidung über die Enteignung oder Rückgabe an die Eigentümer zu treffen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. dann angenommen, wenn der in der Liste 3 verzeichnete Vermögenswert nicht bereits beim Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war. Denn in solchen Fällen fehlte es an einem die Gründung der DDR überdauernden Auftrag der Besatzungsmacht an den Magistrat zur Erledigung anhängiger Beschlagnahmefälle. Der sowjetische Stadtkommandant Generalmajor Kotikow untersagte nämlich im letzten Satz seines Schreibens vom 9. Februar 1949 jede weitere Vermögenssequestrierung aufgrund des Befehls Nr. 124, begrenzte so den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Februar 1949 auf die bis dahin beschlagnahmten Vermögenswerte und stellte damit zugleich klar, daß er die Vollzugstätigkeit des Magistrats auf dieses Vermögen beschränkt wissen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - a. a. O.).

Entgegen der vom Bekl. zumindest sinngemäß vertretenen Rechtsauffassung genügt nicht jede Beschlagnahme eines Vermögenswertes - durch die sowjetische Besatzungsmacht - beim Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949, um der Besatzungsmacht seine mit der Liste 3 verfügte Enteignung objektiv zuzurechnen. Vielmehr ist erforderlich, daß er zu diesem Zeitpunkt zu dem Zweck, ihn später möglicherweise zu enteignen, beschlagnahmt war. Denn der Magistrat von Berlin hatte nach dem Auftrag der sowjetischen Besatzungsmacht hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt beschlagnahmten Vermögenswerte "das zu Ende zu bringen, was die Besatzungsmacht vom Zweck der Beschlagnahme her beabsichtigt hatte" (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - a. a. O.). Mit der bloßen Beschlagnahme - selbst wenn sie besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Natur war -, war noch kein Enteignungsverfahren - geschweige denn unumkehrbar - in Gang gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 C 53.95 -, VIZ 1996, 577 = ZOV 1996, 383).

Für diese Zuordnung ist ferner erforderlich, daß die zuständigen Stellen einen derartigen Vermögenswert zu diesem Zeitpunkt tatsächlich als zu dem genannten Zweck beschlagnahmt behandelten, sie auf ihn konkret hoheitlich zugegriffen hatten. Denn der dem Magistrat von der Besatzungsmacht erteilte Auftrag, hinsichtlich beschlagnahmter Vermögenswerte eine Entscheidung über Enteignung oder Rückgabe an den Eigentümer zu treffen, bezog sich nur auf die bis dahin beschlagnahmten Vermögenswerte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - a. a. O.), mithin auf bestimmte beschlagnahmte Vermögenswerte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1996 - 7 C 53.95 - a. a. O.). Dies zeigt sich im übrigen auch daran, daß die Sowjetische Militärkommandantur von Berlin wenige Tage vor dem Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 mit Befehl Nr. 12 vom 5. Februar 1949 das beschlagnahmte deutsche Vermögen "laut den Listen der Sequesterkommission" (Nr. 1), d. h. bestimmte, konkret benannte Vermögenswerte, aus ihrem Sequester entlassen und dem Magistrat übergeben hatte und sich auch der Durchführungsbeschluß des Magistrats vom 8. Februar 1949 auf diese "von der Besatzungsmacht aus ihrem Sequester ... freigegebenen Vermögenswerte ..." bezog. Ansonsten wäre das von der Besatzungsmacht mit der genannten Beschränkung der Vollzugstätigkeit des Magistrats verfolgte Ziel, die von ihr gegen "Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" eingeleiteten Maßnahmen bald abzuschließen, nicht zu erreichen gewesen und hätte das in dem Bestätigungsschreiben des sowjetischen Stadtkommandanten Generalmajor Kotikow vom 9. Februar 1947 enthaltene Verbot künftiger Beschlagnahmen aufgrund des Befehls Nr. 124 keinen Sinn gemacht.

Es läßt sich nicht feststellen, daß die Grundstücke bei Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 zu dem Zweck, sie möglicherweise später zu enteignen, in dem genannten Sinne beschlagnahmt waren.

Die Grundstücke wurden im Mai 1945 von der Roten Armee besetzt und - entgegen der von den Kl. vertretenen Ansicht - auch beschlagnahmt. Es deutet nichts darauf hin, daß dies zu dem Zweck, sie später zu enteignen, geschah, zumal der Befehl Nr. 124 damals noch nicht erlassen war. Vielmehr ist anzunehmen, daß sie damals der allgemeinen Requirierung durch die sowjetische Besatzungsmacht unterlagen, mithin für militärische Zwecke beschlagnahmt wurden. Das Grundstück Regattastraße 141 lag in der von der Sowjetunion 1945 in Berlin Grünau errichteten Sperrzone (vgl. Kopie des Ermittlungsberichts des Bezirksamtes Köpenick - Abteilung für Finanzwesen - vom 30. August 1947) und wurde der DDR von der Sowjetunion 1956 übergeben (vgl. Schreiben des Magistrats von Groß-Berlin vom 20. September 1956 Bl. 8 VV Reg.

nr. 744/113 830/001). Das Bezirksamt Köpenick - Amt für Kriegsschäden und Besatzungskosten - zahlte vom 1. April 1947 bis zum 31. März 1949 wegen militärischer Besetzung nach der Anordnung BK/O (46) 409 der Alliierten Kommandantur Berlin - Entgelt für die seitens der Militärregierung benutzten Gebäude und Immobilien - vom 24. Oktober 1946 (VOBl. für Groß-Berlin, 205) Mietentschädigung an A. F., wozu es nach Nr. 7 dieser Anordnung nicht verpflichtet gewesen wäre, wenn bereits im Zeitpunkt dieser Zahlungen davon ausgegangen worden wäre, daß das Grundstück der Beschlagnahme und der Kontrolle durch die Alliierten unterlegen hätte, insbesondere Eigentum aktiver Mitglieder der NSDAP und Kriegsverbrecher (Nr. 7. Il.) oder herrenloses Eigentum (Nr. 7. I ) gewesen wäre. Erst mit Schreiben vom 29. Juli 1949 teilte die DTV i. L. diesem Amt mit, daß das Vermögen des A. F. den Bestimmungen des Befehls Nr. 124 der SMAD unterliege. Soweit bekannt ist, wurde das Grundstück auch dem militärischen Beschlagnahmezweck entsprechend genutzt: 1947 wohnte dort ein sowjetischer General. Es ist davon auszugehen, daß auch das Grundstück Regattastraße 173 für militärische Zwecke beschlagnahmt wurde. Denn es wurde wie das Grundstück Regattastraße 141 im Mai 1945 von der Roten Armee beschlagnahmt, von derselben Person zwangsweise (vgl. Kopie des Ermittlungsberichts des Bezirksamtes Köpenick - Abteilung für Finanzwesen - vom 30. August 1947) verwaltet, grenzt wie andere von der Roten Armee bei Kriegsende in der Regattastraße beschlagnahmte Grundstücke an die Dahme und liegt wie diese Grundstücke gegenüber der damals von der Roten Armee requirierten Villenkolonie Wendenschloß. Der Umstand, daß es der Zwangsverwalter K. 1948 im Rahmen einer Brachlandaktion zur landwirtschaftlichen bzw. gärtnerischen Nutzung verpachtet hatte (vgl. Kopie des Aktenvermerkes vom 12. März 1948, steht dem nicht entgegen, besagt zumindest nicht, daß es zu dem Zweck, es später möglicherweise zu enteignen, beschlagnahmt war.

Auch die zuständigen deutschen Stellen behandelten die Grundstücke allenfalls in dem Zeitraum vom 14. August 1947 bis Ende November 1947 und dann erst wieder ab Ende Juli 1949 als zu dem Zweck, sie später möglicherweise zu enteignen, beschlagnahmt.

Das Bezirksamt Köpenick - Verwaltung von Sondervermögen, Treuhandstelle - teilte dem vom Amtsgericht Köpenick für A. F. bestellten Abwesenheitspfleger R. G. mit Schreiben vom 14. August 1946 mit, daß es das Grundstück Regattastraße 141 nicht in seiner Treuhandverwaltung habe.

Die DTV ging, bis ihr am 14. August 1947 der Beschluß der Spruchkammer Cham vom 1. August 1947, das Verfahren nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus gegen A. F. wieder aufzunehmen, sowie die einstweilige Anordnung der Spruchkammer Cham vom 1. August 1947, durch die A. F. "ab sofort" u. a. Verfügungen über bestimmte Vermögensbestandteile untersagt wurden und nach der sein Vermögen "ab sofort" der Sperre unterlag, bekannt wurde, davon aus, daß das Grundstück Regattastraße 141 nicht beschlagnahmt war und sich nicht in ihrer Verwaltung befand; vielmehr nahm sie damals an, daß das gesamte Vermögen von A. F. "ab sofort" der Beschlagnahme unterliege (vgl. Kopie des Aktenvermerkes vom 14. August 1947). Daß A. F. auch Eigentümer des Grundstücks Regattastraße 173 war, erfuhr sie erst im September 1947 (vgl. Kopie des Schreibens der DTV vom 17. September 1947). Es ist davon auszugehen, daß die DTV die Grundstücke im unmittelbaren Anschluß daran lediglich bis Ende November 1947 als zu dem genannten Zweck beschlagnahmt ansah, bis ihr bekannt wurde, daß die Spruchkammer Cham die gegen A. F. am 1. August 1947 erlassene einstweilige Anordnung und die dort verfügten Sperr- und Verbotsmaßnahmen am 12. September 1947 mit sofortiger Wirkung aufgehoben hatte (vgl. Kopie des bei der DTV am 29. November 1947 eingegangenen Schreibens des Öffentlichen Kl. der Spruchkammer Cham vom 17. November 1947, dem eine Abschrift der Entscheidung der Spruchkammer Cham vom 12. November 1947 anlag [vgl. zu letzterem auch Kopie des Schreibens der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 8. Dezember 1947]). Denn die in dem internen Aktenvermerk vom 14. August 1947 enthaltene Äußerung, das gesamte Vermögen von A. F., u. a. das Grundstück Regattastraße 141, unterliege "demnach" (!) der Beschlagnahme, beruhte nicht auf eigenen Erkenntnissen und einem selbständigen Entschluß der DTV, sondern auf der von der Spruchkammer Cham in der einstweiligen Anordnung vom 1. August 1947 verfügten Vermögenssperre. Dementsprechend wurde die DTV bis Ende November 1948 hinsichtlich der Beschlagnahme des Vermögens des A. F. zur Durchführung dieser Sperre tätig (vgl. Kopie des Schreibens der DTV an den Bezirkstreuhänder für Köpenick vom 21. August 1947 sowie Kopie des Schreibens der DTV an den Öffentlichen Kl. der Spruchkammer Cham vom 21. August 1947). Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Deutsche Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin die Grundstücke in der Zeit zwischen dem Bekanntwerden der Aufhebung dieser Sperre und Ende Juli 1949 als zu dem genannten Zweck beschlagnahmt behandelt, insbesondere selbst ihre Beschlagnahme - etwa durch den Erlaß von Beschlagnahmebescheiden - verfügt hätte. Vielmehr beobachtete sie zunächst den Fortgang des in Bayern gegen A. F. geführten Verfahrens und ermittelte A F. und die Grundstücke betreffende Informationen. Erst in einem vom 16. März 1949 datierenden Aktenvermerk, mithin nach Erlaß des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949, heißt es, Sequestur der Grundstücke sei erfolgt, und, das Vermögen stehe "in unserer Verwaltung". Und erst mit Schreiben vom 28. Juli 1949 - unmittelbar vor der Erstellung des die Grundstücke betreffenden Enteignungsvorschlags vom 30. Juli 1949 - ersuchte die DTV i. L.

n Vermögenswerten von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949, heißt es, Sequestur der Grundstücke sei erfolgt, und, das Vermögen stehe "in unserer Verwaltung". Und erst mit Schreiben vom 28. Juli 1949 - unmittelbar vor der Erstellung des die Grundstücke betreffenden Enteignungsvorschlags vom 30. Juli 1949 - ersuchte die DTV i. L. die Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs-Aktiengesellschaft die Grundstücke in Verwaltung zu nehmen, die ihr mit Schreiben vom 5. August 1949 Empfangsbestätigungen für die Verwalteraufträge der "neu in Verwaltung gegebenen Grundstücke" übersandte. Darüber hinaus teilte die DTV i. L. dem Bezirksamt Köpenick - Amt für Kriegsschäden und Besatzungskosten - mit Schreiben vom 29. Juli 1949 mit, daß das Vermögen des A. F. den Bestimmungen des Befehls Nr. 124 unterliege, und dem Amtsgericht Köpenick, daß sie das Vermögen des A. F. im sowjetischen Besatzungssektor von Berlin der treuhänderischen Verwaltung unterstellt und in ihre Verwaltung genommen habe. Die Schreiben der DTV i. L. vom 28. und 29. Juli 1949 sind die frühesten greifbaren Anhaltspunkte dafür, daß die Grundstücke tatsächlich als aufgrund des Befehls Nr. 124 beschlagnahmt behandelt wurden, daß auf sie zu dem Zweck, sie später zu enteignen, hoheitlich konkret zugegriffen wurde. Diese Schreiben wären unverständlich, wenn die Deutsche Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin die Grundstücke tatsächlich schon zuvor als gemäß Befehl Nr. 124 beschlagnahmt und ihrer treuhänderischen Verwaltung unterliegend angesehen hätte, zumal sie es dann zugelassen hätte, daß der Magistrat möglicherweise zu Unrecht Nutzungsentgelt für das Grundstück Regattastraße 141 an A. F. zahlte. Ihr war nämlich schon seit Ende August 1947 bekannt, daß ein sowjetischer General die auf diesem Grundstück stehende Villa bewohnte (vgl. Kopien der Schreiben des Bezirkstreuhänders für Köpenick vom 25. und 27. August 1947). Auch der Umstand, daß A. F. gegenüber dem Magistrat mit Schreiben vom 5. Dezember 1949 angab, die Beschlagnahme sei ihm im August 1949 bekanntgeworden und sein Vermögen sei lediglich im Jahr 1947 für wenige Wochen gesperrt gewesen, spricht dagegen, daß die Grundstücke schon vor Ende Juli 1949 aufgrund des Befehls Nr. 124 in dem genannten Sinne beschlagnahmt waren. Diese Angaben F.s werden im übrigen durch die Erklärungen seines Bevollmächtigten W. vom 25. Juli 1947 und vom 15. August 1947, daß das Grundstück Regattastraße 141 der Beschlagnahme nach den Befehlen Nr. 124 bzw. 126 der sowjetischen Besatzungsmacht nicht unterliege und auch ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig sei, gestützt.

Anhaltspunkte dafür, daß die Grundstücke in den im Befehl Nr. 12 der Sowjetischen Militärkommandantur von Berlin vom 5. Februar 1949 genannten Listen der Sequesterkommission aufgeführt waren, sind nicht vorhanden. Der Inhalt dieser Listen ist nicht bekannt.

Es gibt auch ansonsten keine Anhaltspunkte dafür, daß die sowjetische Besatzungsmacht dem Ost-Berliner Magistrat einen konkreten, über die Gründung der DDR hinausreichenden Auftrag, die Grundstücke zu enteignen, erteilt hätte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Oktober 1996 - 7 B 232.96 - a. a. O.).

2. Die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück Regattastraße 141 ist weder nach § 5 Abs. 1 Buchst. a noch nach Buchst. b VermG ausgeschlossen. (wird ausgeführt).

Die Rückübertragung des Grundstücks Regattastraße 171 ist nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ausgeschlossen, da das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet wurde (wird ausgeführt).