veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

besatzungshoheitliche Enteignung

VG BerlinVG 22 A 1.9606.01.2000ZOV 2000, 131

VermG § 1 Abs. 8 lit. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzungshoheitliche Enteignung; Beschlagnahme; Deutsche Treuhand; Berliner Liste 3; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Enteignungen nach der Berliner "Liste 3" sind besatzungshoheitlich und restitutionsausschließend, wenn der Vermögenswert bis 9. Februar 1949 beschlagnahmt war und die Beschlagnahme nicht gegen ein im Einzelfall von den Sowjets angeordnetes Enteignungsverbot verstieß oder die Beschlagnahme aufgehoben war.

2. Die Behauptung der Deutschen Treuhandverwaltung (DTV), der Vermögenswert sei nach Befehl Nr. 124 beschlagnahmt, genügt für die sachliche und gegenständliche Vorformung der Enteignung. Es ist nicht erforderlich, daß die gesetzlichen Vorgaben für die Beschlagnahme, insbesondere die Einzelerfassung der Vermögenswerte in Formblättern und Gesamtverzeichnissen eingehalten worden sind.

3. Für die (behauptete) Beschlagnahme genügt es, daß der Vermögenswert so behandelt wurde, als ob die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt gewesen sind, selbst wenn deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die Rückübertragung des 1095 qm großen Grundstücks M.- Straße 23 - 25 in Berlin-Heinersdorf nach dem Vermögensgesetz - VermG -.

Im Jahre 1938 erwarben sie jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück. Mit Schreiben vom 31. Juli 1946 erklärte das Bezirksamt Pankow - Treuhandstelle für Sondervermögen - Herrn Rechtsanwalt Dr. S., der die Kl. zu 2. damals vertrat, es stehe einwandfrei fest, daß die Kl. zu 2. unter die Beschlagnahmeverordnung des Berliner Magistrats vom 2. Juli 1945 falle, da sie eidesstattlich versichert habe, daß sie als Jungmädel-Untergauführerin tätig gewesen sei. Mit Schreiben vom 3. Januar 1947 bat es den Oberbürgermeister von Ostheim v. d. Röhn, die den Kl. übersandten Formulare für die Vermögensanmeldung aufgrund der Berliner Beschlagnahmeverordnung vom 2. Juli 1945 von diesen ausgefüllt einzufordern und dem Bezirksamt zurückzuschicken; die Kl. unterlägen dieser Verordnung, da sie nach den vorliegenden Unterlagen Jungmädel Untergauführerinnen gewesen seien. Die Deutsche Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin - DTV - erklärte der Berliner Kraft- und Licht (Bewag) Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 10. Dezember 1948, daß die Grundstücke Berlin-Heinersdorf, M.-Straße 23 und 25, deren Eigentümerinnen die Kl. seien, gemäß Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt seien und sich in ihrer treuhänderischen Verwaltung befänden. Die DTV bat die Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs-Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 14. Januar 1949, das streitige Grundstück, dessen Eigentümerinnen zu dem belasteten Personenkreis der Ziffer 1 b des Befehls Nr. 124 gehörten, in ihrem Auftrag in Verwaltung zu nehmen. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte sie F. W., der mit Schreiben vom 27. Dezember 1948 als Beauftragter des Grundstückseigentümers um Mitteilung gebeten hatte, ob und wann mit einer Freigabe des Grundstücks zu rechnen sei, mit, daß einem Freigabeantrag nicht entsprochen werden könne. Das Grundstück sei gemäß Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt, da die beiden Eigentümerinnen, die Kl., zu dem unter Ziffer 1 b des genannten Befehls bezeichneten Personenkreis gehörten. Das Grundstück wurde aufgrund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, 34) - Gesetz vom 8. Februar 1949 - durch die "Bekanntmachung über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" des sog. demokratischen Magistrats von Groß-Berlin vom 14. November 1949 (VOBl. I, 425, 426) - Liste 3 -, in der die Kl. und das Grundstück unter laufende Nr. B 198 aufgeführt sind, eingezogen. Am 26. Mai 1950 wurde "Eigentum des Volkes" als Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen; Rechtsträger war die Volkseigene Grundstücksverwaltung Heimstätte Berlin.

Die Kl. meldeten mit Schreiben vom 8. August 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an dem Grundstück an. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte den Rückübertragungsantrag mit Bescheid vom 16. Oktober 1992 ab. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wies den Widerspruch zurück.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der Rückübertragung des Grundstücks ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), da seine Rückübertragung durch § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage. Die vom sog. demokratischen Magistrat von Groß-Berlin mit der Liste 3 zum Gesetz vom 8. Februar 1949 beschlossene Enteignung des Grundstücks erfolgte auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, sind unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Enteignungen zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluß der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche und Anregungen zurückgingen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 -, BVerwGE 98, 1 m. w. N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, daß auch Enteignungen deutscher Stellen, die - wie die hier streitige Enteignung - nach der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 vorgenommen wurden, noch auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sein können, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen sind. Dies setzt voraus, daß diese Enteignungsakte noch vor dem genannten Zeitpunkt und damit unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden waren, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete. Es muß sich mit anderen Worten also um eine von der Besatzungsmacht eingeleitete und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformte Enteignungsaktion gehandelt haben, so daß von einer fortdauernden Vollzugsverantwortung der Sowjetmacht gesprochen werden kann, auch wenn sie sich aus ihrer bisherigen alleinigen Oberhoheit zurückgezogen hatte (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - a. a. O. und Beschluß vom 16. Oktober 1996 - 7 B 232.96 -, VIZ 1996, 36).

Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner überzeugend ausgeführt, daß die mit der Liste 3 verfügten Enteignungen grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten, da die Sowjetunion für die Durchführung des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 Verantwortung übernommen hatte, die sich über den 7. Oktober 1949 hinaus bis zur Veröffentlichung der Listen 3 ("über weitere Einziehungen aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949") und 4 ("über weitere Freigaben sequestrierter Vermögenswerte"), mit denen erst über alle aufgrund des Befehls Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militäradministratur in Deutschland vom 30. Oktober 1945 - Befehl Nr. 124 - beschlagnahmten Vermögenswerte eine endgültige Entscheidung getroffen und die Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949 abgeschlossen wurde, Ende 1949 erstreckte. Danach ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des sowjetischen Stadtkommandanten Generalmajor K. vom 9. Februar 1949, mit dem er sowohl das Gesetz vom 8. Februar 1949 als auch den Durchführungsbeschluß des Magistrats vom selben Tage (VOBl. für Groß-Berlin I, 33), in dem der Magistrat u. a. beschlossen hatte, "von den von der sowjetischen Besatzungsmacht aus ihrem Sequester im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin freigegebenen Betrieben und Vermögen der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" die in der Liste 1 genannten Vermögenswerte zu enteignen sowie weitere in der Liste 2 genannte Vermögenswerte an ihre Eigentümer zurückzugeben, zustimmend zur Kenntnis nahm, sinngemäß zugleich der Auftrag an den Magistrat, auch hinsichtlich der übrigen beschlagnahmten, nicht in den Listen 1 und 2 aufgeführten Vermögenswerte die im Gesetz vorgesehene Entscheidung über die Enteignung oder Rückgabe an die Eigentümer zu treffen.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, wenn der in der Liste 3 verzeichnete Vermögenswert nicht bereits beim Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 beschlagnahmt war. Denn in solchen Fällen fehlte es an einem die Gründung der DDR überdauernden Auftrag der Besatzungsmacht an den Magistrat zur Erledigung anhängiger Beschlagnahmefälle. Der sowjetische Stadtkommandant Generalmajor K. untersagte nämlich im letzten Satz seines Schreibens vom 9. Februar 1949 jede weitere Vermögenssequestrierung aufgrund des Befehls Nr. 124, begrenzte so den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Februar 1949 auf die bis dahin beschlagnahmten Vermögenswerte und stellte damit zugleich klar, daß er die Vollzugstätigkeit des Magistrats auf dieses Vermögen beschränkt wissen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - a. a. O.). Ferner kann die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daran scheitern, daß die Sowjetunion die Beschlagnahme im Einzelfall als ungerechtfertigt aufgehoben und damit den betreffenden Vermögenswert der Enteignung durch den Magistrat bewußt entzogen hatte. Bei Mißachtung eines solchen von der Besatzungsmacht verhängten Enteignungsverbots widerspricht die Rückgabe des Vermögenswertes nicht dem Zweck des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen, sondern trägt umgekehrt dem seinerzeitigen Willen der Besatzungsmacht Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 - 7 C 53.94 - a. a. O.).

Einer dieser Ausnahmefälle liegt nicht vor. Das Grundstück war beim Erlaß des Gesetzes vom 8. Februar 1949 bereits zu dem Zweck, es möglicherweise später als Vermögen von Kriegsverbrechern und Nazi-Aktivisten zu enteignen (vgl. Urteil der Kammer vom 17. Dezember 1998 - VG 22 A 141.95 -, S. 9 des Abdrucks; BVerwG, Beschluß vom 16. November 1999 - 8 B 106.99 -, S. 3 f. des amtlichen Abdrucks) - nämlich aufgrund des Befehls Nr. 124 -, beschlagnahmt. Es mag letztlich auf sich beruhen, ob das Bezirksamt Pankow von Berlin - Treuhandstelle für Sondervermögen - das Grundstück schon 1946/47 zu diesem Zweck beschlagnahmte. Denn jedenfalls beschlagnahmte es die DTV im Dezember 1948/Januar 1949 zu dem genannten Zweck. Die DTV, die damals befugt war, Vermögensgegenstände selbständig nach Befehl Nr. 124 zu sequestrieren und zu beschlagnahmen, erklärte das Grundstück nicht nur in ihren Schreiben vom 10. Dezember 1948 an die Bewag und vom 14. Januar 1949 an F. W., dem - nach eigenem Vorbringen - damaligen Beauftragten der Kl., ausdrücklich als gemäß Befehl Nr. 124 beschlagnahmt, sondern behandelte es auch ansonsten entsprechend. Mit Schreiben vom 14. Januar 1949 lehnte sie seine Freigabe gegenüber dem damaligen Beauftragten der Kl. ab und erteilte der Groß-Berliner Grundstücksverwaltungs Aktiengesellschaft den Auftrag zur Verwaltung des Grundstücks, dessen Empfang diese ihr bestätigte. Es ist unerheblich, ob das Grundstück und die Kl. in gemäß Ziffer 3 und 4 des Befehls Nr. 124 erstellten Formblättern und Gesamtverzeichnissen aufgeführt waren. Denn das Unterbleiben einer solchen "Einzelerfassung" ist für die maßgebliche Wirksamkeit der Beschlagnahme ohne Bedeutung. Es bestand kein Anlaß, das von dem wissenschaftlichen Dokumentationsdienst Dr. Tatzkow & Partner im Auftrag des Bekl. im Januar 1995 zur Liste 3 angefertigte Gutachten, in dem nach dem Vorbringen der Beteiligten unter anderem vollständig dokumentiert ist, wie auf die in der Liste 3 aufgeführten Vermögenswerte tatsächlich administrativ zugegriffen wurde, beizuziehen, da die Kl. nicht vorgetragen haben, daß dieses Gutachten zu der Frage des administrativen Zugriffs auf das streitige Grundstück Tatsachen enthält, die sich nicht aus den der Kammer bereits vorliegenden Akten ergeben. Bei der von den Kl. aufgeworfenen Frage, ob und wann die Beschlagnahme eines solchen Vermögenswertes dazu führt, daß seine Enteignung objektiv der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die nicht von Sachverständigen, sondern vom Gericht - wie oben ausgeführt - zu beantworten ist.

Es kann dahinstehen, ob die Kl. damals sämtliche in dem Befehl für die Beschlagnahme ihres Vermögens vorausgesetzten Eigenschaften erfüllten. Es reicht aus, daß ihr Vermögen so behandelt wurde, als ob sie die einschlägigen Voraussetzungen erfüllten, sie mithin als "führende Mitglieder oder hervortretende Anhänger der NSDAP" (Ziffer 1 Buchst. b des Befehls) angesehen wurden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - 7 C 76.94 -, VIZ 1996, 266).

Anhaltspunkte dafür, daß die Sowjetunion die Beschlagnahme des Grundstücks vor seiner Enteignung wieder als ungerechtfertigt aufhob, sind weder vorgetragen noch ansonsten ersichtlich.