besatzungshoheitliche Enteignung
VermG § 1 Abs. 1 a, Abs. 8 a; Gemeinsame Erklärung Nr. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
besatzungshoheitliche Enteignung; Berliner Liste 3; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enteignungen aufgrund der Liste 3 in Berlin beruhen auf besatzungshoheitlicher Grundlage (a. A. VG Berlin, 21. Kammer, ZOV 1993, 116).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückübertragung der Eigentumsrechte an dem Unternehmen Buchdruckerei L. sowie an dem Grundstück ...-Straße 29 in Berlin-Mitte. Die Buchdruckerei wurde vom Großvater der Kl. im Jahre 1891 gegründet. 1945 - nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs - wurde der Betrieb beschlagnahmt. In der "Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" des Magistrats vom 14. November 1949 (VOBl. für Groß-Berlin vom 2. Dezember 1949, S. 425, 433) ist unter Nr. 263 u. a. folgendes verzeichnet: L., Buchdruckerei, Berlin N 4, ...-Straße 29 ... und das Grundstück Berlin N 4, ...-Straße 29..
Mit Entscheidung vom 1. April 1950 lehnte der Magistrat - Ausschuß zur Entscheidung der Einsprüche gegen Einziehungsbescheide - den Einspruch gegen die Enteignung ab. In das Grundbuchblatt für das Grundstück ... Straße 29 wurde am 4. Dezember 1950 eingetragen: "Eigentum des Volkes, eingetragen aufgrund des Gesetzes ... vom 8. Februar 1949 ..., der Bekanntmachung vom 14. November 1949, Nr. 263". Am 28. März 1951 beantragte der Magistrat - Abt. Wirtschaft - beim Handelsregister die - daraufhin erfolgte - Löschung der Firma L. Buchdruckerei, da die Firma aufgrund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 enteignet worden sei.
Im August 1990 beantragte die Kl. die Rückübertragung der Buchdruckerei und des Grundstücks. Sie sei die alleinige Erbin des ehemaligen Eigentümers: Der Sohn und Erbe des L., A.L., sei ausweislich des "Entlastungsscheins" vom 14. Januar 1949 entnazifiziert worden. Diese Entscheidung sei auch von der zuständigen Militärbehörde bestätigt worden. Die Konfiszierung von Unternehmen und Grundstück sei willkürlich und mißbräuchlich und gegen den Willen der Sowjetischen Besatzungsmacht erfolgt. Zu der beabsichtigten Ablehnung der Rückübertragung vom Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LAROV) angehört, führte die Kl. aus, der damalige Eigentümer, A. L., falle nicht unter das Gesetz vom 8. Februar 1949, denn er sei kein "Naziaktivist" gewesen. Die Enteignungen durch die Liste 3 seien wegen der Veröffentlichung nach Gründung der DDR keine Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 a VermG. Außerdem handele es sich bei dem Grundstück um ein Mauergrundstück. Diese Grundstücke sollten nach dem Willen des Senats von Berlin zurückgegeben werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die beantragte Rückgabe der Vermögenswerte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Kl. hat zwar ihre Erbberechtigung nach A. L., dem Sohn des L., durch Vorlage der Testamentskopien glaubhaft gemacht. Es liegt auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 a VermG vor, denn die Enteignung aufgrund der Liste 3 bzw. des § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Februar 1949 erfolgte "entschädigungslos". Der Einwand, eine Rückübertragung komme schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich bei den Listenenteignungen nicht um "Teilungsunrecht" handele, greift - ungeachtet der Frage, ob dieser Begriff für die Restitutionsausschluß-Tatbestände des Vermögensgesetzes überhaupt Bedeutung gewinnen kann - nicht durch. Mögen auch gesetzgeberisches Leitbild für die Restitutionstatbestände in § 1 VermG die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (AnmVO, GBl. I S. 718) aufgeführten Rechtsvorschriften sein (BVerwG, Urteil vom 24. März 1994, ZOV 1994, S. 205, 206), hat doch der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des Vermögensgesetzes eigene und neue Regelungen geschaffen. Anders noch als die AnmVO, die sich auf einzelne Enteignungstatbestände beschränkte, beschreibt § 1 VermG abstrakt verschiedene Rückübertragungstatbestände. Dieser Wechsel in der Gesetzessystematik erlaubt es nicht, das Vermögensgesetz nur auf "Teilungsunrecht" zu beschränken (so aber Erläuterung der Bundesregierung zum Vermögensgesetz, BT Drs. 11/7831, S. 2). Dies zeigen auch § 1 Abs. 2 und 3 VermG, bei denen es sich nicht um sogenanntes Teilungsunrecht handelt, und auch § 1 Abs., 8 a VermG. Besatzungsrechtliche Enteignungen sind nicht nach dem Kriterium durchgeführt worden, ob der Betroffene in der damaligen sowjetischen Besatzungszone lebte. Wollte man auch auf diese Enteignungen den Maßstab des Teilungsunrechts anwenden, liefe § 1 Abs. 8 a VermG weitgehend leer. Es hätte dieses Ausschlußtatbestandes nicht bedurft, da ohnehin alle entsprechenden Enteignungen kein Teilungsunrecht darstellen. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber mit § 1 Abs. 8 a VermG eine überflüssige Norm schaffen wollte (ebenso Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt
-Räntsch, VermG § 1 Rdnr. 190, obwohl die Autorin sonst Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz auf Teilungsunrecht beschränken will: § 1 Rdnr. 37 ff.). Dem Umstand, daß es sich bei dem Grundstück B-Straße um ein "Mauergrundstück" handelt, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Einmal unterliegen Mauergrundstücke jedenfalls zur Zeit noch keiner besonderen Regelung, zum anderen zielt auch die Bundesratsinitiative Berlins nur auf solche Mauergrundstücke, die zum Zweck des Mauerbaues enteignet wurden, nicht aber auf bereits vorher enteignete Grundstücke. Ein Rückübertragungsanspruch besteht jedoch nicht, weil das Vermögensgesetz auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Nach § 1 Abs. 8 a VermG gilt das Gesetz nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen trotz der hiergegen geäußerten Einwände (vgl. zuletzt Wasmuth, VIZ 1994, S. 108 ff. m. w. N.) keine Bedenken. Gegenüber dem Sachstand, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 ff.) zugrunde lag, haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit sinngemäß ausgeführt (Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 28.93 - VIZ 1993 S. 499): Auch wenn seitens der ehemaligen Sowjetunion der Restitutionsausschluß für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder hoheitlicher Grundlage tatsächlich nicht zur Vorbedingung für die Wiedervereinigung gemacht worden sein sollte, ändere dies nichts an der bisherigen verfassungsrechtlichen Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht und rechtfertige keine erneute Verfassungsgerichtsvorlage, da die Verhandlungen zur Wiederherstellung der deutschen Einheit in dieser Frage jedenfalls von einer entsprechenden Einschätzung seitens der Bundesregierung bestimmt gewesen sind.
Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Die Einschätzung des bei den Zwei-Plus Vier-Verhandlungen Erreichbaren unterlag der eigenverantwortlichen, pflichtgemäßen Beurteilung der Bundesregierung und entzieht sich der (verfassungs-)gerichtlichen Nachprüfung (BVerfGE 84, 90, 128). Ob eine Maßnahme als "besatzungsrechtlich" oder als "besatzungshoheitlich" einzuordnen ist, beurteilt sich je nach dem, ob sie in formeller Hinsicht auf entsprechenden Befehlen bzw. Anordnungen der sowjetischen Militäradministration oder auf Rechts- bzw. Hoheitsakten der Länder der ehemaligen sowjetischen Zone und kommunaler Stellen des sowjetischen Sektors von Berlin beruhen (Erläuterung der Bundesregierung, BT-Drs. 11/7831, S. 3). Danach kommt für die Listenenteignungen nur eine besatzungshoheitliche Grundlage in Betracht. Eine zeitliche Begrenzung für eine besatzungshoheitliche Maßnahme enthält das Vermögensgesetz nicht. § 1 Abs. 8 a VermG stellt einen materiellen Maßstab auf und erstreckt die Nichtanwendbarkeit des Vermögensgesetzes, d. h. den Rückübertragungsausschluß, auf alle Fälle, in denen eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte, ohne ein Enddatum zu setzen. Auch die Anmeldeverordnung, "gesetzgeberisches Leitbild" für das Vermögensgesetz (so BVerwG, ZOV 1994, S. 205, 206), schließt in § 1 Abs. 5 a nur die Geltung der Verordnung für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage aus, ohne eine zeitliche Grenze zu setzen. Eine Zeitbestimmung findet sich in der "Gemeinsamen Erklärung" vom 15. Juni 1990, die gemäß Art. 41 Bestandteil des Einigungsvertrages und damit Bundesrecht geworden ist. Dort heißt es unter Nr. 1: "Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen". Auch wenn Vermögensgesetz und Gemeinsame Erklärung als gleichrangige Regelung zusammen zur Auslegung des Begriffs Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage herangezogen werden müssen, läßt sich ein "Enddatum" 7. Oktober 1949 hieraus nicht ableiten. Denn auch Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung legt keine exakten Zeitgrenzen fest, wie sich für die Zeit vor Kriegsende von selbst versteht. Vielmehr läßt sich diese Regelung am ehesten so verstehen, daß Enteignungen erfaßt sein sollten, deren besatzungsrechtliche oder -hoheitliche Grundlage bis 1949 gelegt sein mußte. Diese Bestimmung wäre insofern von Bedeutung, als das Besatzungsregime jedenfalls in Berlin lange über 1949 hinaus - genau genommen bis zur Wiedervereinigung - andauerte.
Was unter einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungsho heitlicher Grundlage zu verstehen ist, ist maßgeblich unter Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zu bestimmen (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt
-Räntsch, VermG, § 1, Rdnr. 178). In der TASS-Erklärung vom 27. März 1990, die die insoweit maßgebliche Haltung der Sowjetunion wiedergibt, heißt es, die "1945 bis 1949 von der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland verwirklichten Wirtschaftsmaßnahmen" seien als gesetzmäßig hinzunehmen. Absolut unannehmbar seien Versuche, die Rechte der gegenwärtigen Besitzer von Boden und anderen Vermögenswerten in Abrede zu stellen, die seinerzeit mit Einwilligung oder auf Beschluß der sowjetischen Seite erworben worden seien. Eine entsprechende Aussage enthält das aide-mémoire vom 28. April 1990 (beide abgedruckt bei Fieberg-Reichenbach, a. a. O., Rdnr. 178, 179). Auch hier findet sich mithin nur dieselbe - unbestimmte - Zeitgrenze wie in der Gemeinsamen Erklärung. Die bisher dargestellten Regelungen führen (nur) zu dem Schluß, daß der Rückgabeausschluß nur Enteignungen betreffen soll, die auf bis 1949 ge-schaffenen besatzungsrechtlichen oder -hoheitlichen Grundlagen beruhen.
Ein genaues Enddatum enthält die Erläuterung der Bundesregierung zum Vermögensgesetz (BT-Drs. 11/7831, S. 3), wo es zu § 1 Abs. 8 heißt, hiervon erfaßt seien "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in der Zeit zwischen Kriegsende (8. Mai 1945) und Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949)". Die Kammer brauchte der Frage nicht im einzelnen nachzugehen, welche Bedeutung die "Motive", d. h. die subjektive Auffassung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten, für die Auslegung einer Bestimmung haben, und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß einerseits die Erläuterung der Bundesregierung nicht als "amtliche Begründung" zu dem von der DDR erlassenen Vermögensgesetz herangezogen werden kann, andererseits das Vermögensgesetz kein "normales" DDR-Gesetz ist, sondern unter maßgeblicher Beteiligung der Bundesregierung zustande gekommen ist und auch die späteren Änderungen des Vermögensgesetzes durch den Bundesgesetzgeber auf die Erläuterung der Bundesregierung Bezug nehmen. Jedenfalls steht auch die Erläuterung der Bundesregierung einer Auslegung nicht entgegen, die eine zwar nach dem 7. Oktober 1949 ausgesprochene Enteignung als besatzungshoheitlich ansieht, wenn sie ihre Grundlage im Besatzungsrecht und in der Zeit vor dem 7. Oktober 1949 hat.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 84, 90, 115) hat ausgeführt, der zeitliche Rahmen in der Gemeinsamen Erklärung (1945-1949) ergebe, daß auch noch spätere auf besatzungsrechtliche Grundlagen gestützte entschädigungslose Enteignungen "in der Zeit bis zur Gründung der Deutschen Demokratischen Republik" in den Restitutionsausschluß einbezogen werden sollten. Eine bindende Interpretation dahingehend, daß Enteignungen nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik nicht mehr unter § 1 Abs. 8 a VermG fallen können, liegt auch hierin nicht, denn aus dem Zusammenhang der Entscheidung - Beurteilung der Bodenreform - ergibt sich, daß das Bundesverfassungsgericht damit nur belegen wollte, daß nicht nur Enteignungen in den ersten Nachkriegsjahren erfaßt sein sollten. Daß das Bundesverfassungsgericht damit von einem festen Enddatum, nämlich dem 7. Oktober 1949 - zumal für die Listenenteignungen in Berlin - ausgehen wollte, ist nicht erkennbar. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (abgedruckt bei Kimme, Offene Vermögensfragen, Band II, 61), der in Art. 10 Nr. 1 i. V. m. Art. 2 § 1 Abs. 1 Ent-eignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage auf die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 6. Oktober 1949 begrenzt, kann schon wegen seines Entwurfscharakters für die Auslegung des Vermögensgesetzes keine maßgebende Bedeutung gewinnen.
Der Gesetzeswortlaut des Vermögensgesetzes nennt nur Enteignungen auf "besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage", die Gemeinsame Erklärung ergänzt dies durch den Zusatz "(1945 bis 1949)". Maßgeblich ist also die Grundlage der Enteignung, nicht die Frage, ob es sich unmittelbar um eine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung handelt. Eine teleologische Reduktion auf Enteignungen vor dem 7. Oktober 1949 (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. Januar 1993, ZOV 1993 S. 116 ff.), erscheint nach dem Wortlaut weder geboten noch möglich. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Regelung des § 1 Abs. 8 a VermG als Ausnahme von der grundsätzlichen Rückgabe eng auszulegen ist, kann den veröffentlichten Erklärungen der Sowjetunion, die insoweit maßgeblich den Geltungsumfang des § 1 Abs. 8 a VermG (mit)bestimmen, nicht entnommen werden, daß "schlagartig" mit dem 7. Oktober 1949 jeder Vorbehalt hinsichtlich der Aufhebung von Maßnahmen entfallen wäre. Vielmehr war Hintergrund des sowjetischen Vorbehalts der, daß Maßnahmen der Sowjetunion als Siegermacht des Zweiten Weltkriegs nicht zur Disposition des besiegten Deutschlands gestellt werden sollten und als solche unantastbar bleiben müßten (vgl. Neuhaus, a. a. O., § 1 Rdnr. 180). Die von der Sowjetunion "verwirklichten Maßnahmen" (TASS-Erklärung) sind von deutschen Behörden und Gerichten als unüberprüfbar hinzunehmen. Diesem Verständnis und auch dem Wortlaut des § 1 Abs. 8 a VermG entspricht es, eine Enteignung dann als nicht aufhebbar anzusehen, wenn sie auf eine besatzungshoheitliche Grundlage zurückgeht, mag sie auch nach dem 7. Oktober 1949 tatsächlich ausgeführt worden sein.
Maßgeblicher Eingriffsakt ist allerdings die Aufnahme in die Liste 3, nicht schon das Gesetz vom 8. Februar 1949; es handelt sich in diesen Fällen nicht um eine Legalenteignung. Das Gesetz enthielt nur allgemeine Grundsätze der Enteignung; welche Vermögenswerte im einzelnen darunter fallen, läßt sich erst den entsprechenden Listen entnehmen. Dies ergibt sich auch daraus, daß die Enteignung den Betroffenen durch Veröffentlichung einer Liste oder durch Zustellung eines Einbeziehungsbescheids bekanntzugeben war und der Tag der Verkündung im Verordnungsblatt als der Tag der Zustellung des Einbeziehungsbescheides galt (§ 8). Die Liste 3 hat aber eine besatzungshoheitliche Grundlage; die von ihr erfaßten Fälle fallen daher unter den Rückübertragungsausschluß gemäß § 1 Abs. 8 a VermG. Dies ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Liste 3 (vgl. zum folgenden: Tatzkow/Henicke, Die Enteignungen im sowjetischen Sektor von Berlin ..., ZOV 1993 S. 80 ff.; Klaus, Restitutionsfähigkeit von enteigneten Vermögenswerten der Liste 3, ZOV 1992, S. 190 ff.).
Die Vermögenswerte "führender oder aktivistischer Nationalsozialisten" wurden in Berlin bereits durch die Verordnung des Magistrats vom 2. Juli 1945 beschlagnahmt. Die Beschlagnahme erstreckte sich auf das gesamte Vermögen von "Naziführern". Die Verordnung wurde nach ihrer Präambel im Auftrag und mit Zustimmung des obersten Chefs der sowjetischen militärischen Administration erlassen und im Verordnungsblatt der Stadt Berlin vom 20. August 1945, S. 45 f., veröffentlicht und hiermit in Kraft gesetzt. Auch der SMAD Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945, der ebenfalls die Beschlagnahme von Vermögenswerten regelt, fand in Berlin Anwendung, wie durch die BK/O (47) 50 vom 21. Februar 1947 (VOBl. für Groß-Berlin 1947 S. 68) bestätigt wird. Auf dieser Grundlage wurden in allen Ländern der sowjetischen Besatzungszone Enteignungsgesetze erlassen. Das Berliner "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten" vom 27. März 1947 konnte allerdings wegen der damals auch noch von der Sowjetunion respektierten besonderen besatzungsrechtlichen Situation Berlins aufgrund des Einspruchs der westalliierten Kommandanten nicht in Kraft treten. Erst nach der Spaltung Berlins im Herbst 1948 wurden weitere Enteignungsschritte vorgenommen. Am 2. Dezember 1948 beschloß der Magistrat (Magistratsbeschluß Nr. 7/48) die "Durchführung des von der Stadtverordnetenversammlung am 27. März 1947 angenommenen Gesetzes ..."; dieser Beschluß wurde ausdrücklich durch das Schreiben des sowjetischen Militärkommandanten, Generalmajor Kotikow, vom 22. Dezember 1948 gebilligt. Auch das "Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten", das der Magistrat von Groß Berlin am 8. Februar 1949 beschloß und der entsprechende Beschluß des Magistrats zur Durchführung des Gesetzes vom gleichen Tag (veröffentlicht im VOBl. für Groß-Berlin 1949 S. 33, 34) erfuhr die Bestätigung durch den sowjetischen Stadtkommandanten (Schreiben des Generalmajors Kotikow vom 9. Februar 1949). Daß inzwischen durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 eine weitere Sequestrierung aufgrund des Befehls Nr. 124 verboten worden war, führt schon deswegen zu keiner anderen Beurteilung, weil der Befehl Nr. 64 nur für die sowjetische Besatzungszone galt. Berlin einschließlich des Ostsektors gehörte nach der damals auch von der Sowjetunion vertretenen Auffassung nicht zur sowjetischen Besatzungszone. Darüber hinaus enthielt der Befehl Nr. 64 in Nr. 5 die Regelung, daß der Befehl Nr. 124 "nach seiner Durchführung" außer Kraft gesetzt werde. Im Ostteil Berlins stand aber die Enteignung der sequestrierten Vermögenswerte - anders als in den anderen Ländern der sowjetischen Besatzungszone - noch aus. Im Befehl Nr. 64 ist schließlich nur geregelt, daß keine weitere Beschlagnahme mehr erfolgen sollte, nicht aber, daß sequestriertes, aber noch nicht enteignetes Gut aus der Beschlagnahme zu entlassen sei. Das ergibt sich aus den §§ 1 und 4 des Gesetzes vom 8. Februar 1949, das - wie ausgeführt - von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigt wurde, die davon ausgehen, daß die Beschlagnahme aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 und der Verordnung des Magistrats vom 2. Juli 1945 fortbestand. Zugleich mit dem Gesetz vom 8. Februar 1949 beschloß der Magistrat auch die Listen 1 und 2, die ebenfalls im Schreiben Kotikows vom 9. Februar 1949 bestätigt wurden. Damit wurde von der sowjetischen Besatzungsmacht ebenfalls bestätigt die Nr. 3 des Beschlusses vom 8. Februar 1949,
124 und der Verordnung des Magistrats vom 2. Juli 1945 fortbestand. Zugleich mit dem Gesetz vom 8. Februar 1949 beschloß der Magistrat auch die Listen 1 und 2, die ebenfalls im Schreiben Kotikows vom 9. Februar 1949 bestätigt wurden. Damit wurde von der sowjetischen Besatzungsmacht ebenfalls bestätigt die Nr. 3 des Beschlusses vom 8. Februar 1949, nach der die Abteilung für Wirtschaft beauftragt wurde, Vorschläge für die Verwertung der nicht in den Listen 1 und 2 genannten Vermögenswerte auszuarbeiten. Über die Aufstellung dieser Liste (der Liste 3) fand am 5. Juli 1949 eine Besprechung von Vertretern des Magistrats und der SMAD statt, deren Tagesordnung offenbar von der SMAD vorgegeben war, und in der vereinbart wurde, daß bis zum 31. Juli 1949 die entsprechenden Listen an die Zentralkommandantur eingereicht werden sollten. Die Sequestrierung sollte bis zum 1. September 1949 beendet, d. h. bis dahin entweder die Enteignung ausgesprochen oder die Freigabe angeordnet werden. Diese Zeitvorgabe wurde nicht eingehalten. Erst mit Beschluß Nr. 306 vom 10. November 1949 faßte der Magistrat den "Beschluß über die Verwertung der aus dem Sequester freigegebenen aber nicht in den gemäß Beschluß des Magistrats vom 8. Februar 1949 veröffentlichten Listen 1 und 2 genannten sonstigen Vermögenswerte", die Liste 3. In dem Beschluß heißt es u. a ., die in Liste 3 genannten Vermögenswerte würden "aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 zugunsten des Volkes entschädigungslos eingezogen". Die Liste 3 ist Inhalt der "Bekanntmachung" des Magistrats vom 14. November 1949 und wurde im Verordnungsblatt für Groß-Berlin vom 2. Dezember 1949 veröffentlicht. Dieser Geschehensablauf führt zu dem Schluß - wenn auch eine Bestätigung der Liste 3 durch sowjetische Stellen nicht bekannt ist -, daß es sich bei der Liste 3 um eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage handelt. Die Veröffentlichung am 2. Dezember 1949 war nur der letzte Schritt eines grundsätzlich von der Besatzungsmacht bestimmten Prozesses. Dies ergibt sich beispielsweise auch daraus, daß von der SMAD ausdrücklich angeordnet wurde, das Vermögen der IG Farbenindustrie auf die Liste 3 zu setzen (vgl. Klaus, a. a. O., S. 194), wie es auch tatsächlich unter Nr. 534 ff. geschehen ist. Es kann nicht angenommen werden, daß die Sowjetunion in den zur Wiedervereinigung führenden Verhandlungen eine unterschiedliche Behandlung dieser Vermögenswerte hinnehmen wollte, je nachdem ob sie in Ost-Berlin oder in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone lagen. Es wäre unverständlich, daß die Sowjetunion ihren Vorbehalt, der zur Regelung des § 1 Abs. 8 a VermG führte, nur für Maßnahmen in den übrigen Ländern ihrer Besatzungszone gelten lassen, Maßnahmen im Ostteil Berlins aber hiervon ausnehmen wollte (vgl. zu diesem Argument Petter in: Kimme, Offene Vermögensfragen, VermG, § 1 Rdnr. 239).
Auf eine etwaige Verletzung des damaligen Vier-Mächte-Status Berlins kommt es nicht an. Das Vermögensgesetz nimmt insoweit den Rechtsstandpunkt der Sowjetunion hin, nach der Teilung der Stadt 1948 habe ihr die Besatzungshoheit im Ostsektor allein zugestanden (so schon die Kammer im Beschluß vom 13. Januar 1992, ZOV 1992 S. 114). Auch in den Erläuterungen der Bundesregierung (BT-Drs. 11/7831 S. 3) sind ausdrücklich die Länder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone und der sowjetische Sektor von Berlin insoweit gleichgestellt.
Schließlich ist es unbeachtlich, ob der Enteignete tatsächlich zu den "Kriegsverbrechern und Naziaktivisten" gehörte. Auch Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind, sind vom Rückübertragungsausschluß des § 1 Abs. 8 a VermG erfaßt, wenn sie auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhten (BVerfGE 84, 90, 115). Für ein Handeln von Berliner Stellen gegen eine ausdrückliche Anweisung sowjetischer Behörden ist im vorliegenden Fall nichts zu erkennen. Hierfür ergibt sich auch nichts aus dem von der Kl. hervorgehobenen Umstand, daß der damalige Eigentümer unter Beteiligung sowjetischer Stellen entnazifiziert worden ist. Sequestration und spätere Enteignung wurden hiervon, wie der Geschehensablauf zeigt, nicht berührt. Auch die 1950 von deutschen Stellen auf den Einspruch des Betroffenen hin erfolgte Bestätigung der Enteignung ändert nichts an ihrer besatzungsrechtlichen Grundlage.