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besatzunghoheitliche Enteignung

VG Magdeburg5 K 69/99 nicht rechtskräftig08.02.2000ZOV 2001, 70

VermG § 1 Abs. 8 lit. a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

besatzunghoheitliche Enteignung; Enteignungsverbot; SMAD- Befehl Nr. 110; Bodenreformgrundstück

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Vorhandensein eines sowjetischen Enteignungsverbots.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Feststellung seiner vermögensrechtlichen Berechtigung an einem Bruchteil und die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung der Erbengemeinschaft nach ... an einem anderen Bruchteil des Gutes Reinsdorf im Saalkreis, welches ehemals aus ca. 360 ha Grund bestand. (...)

Am 30.9.1945 wandte sich ... als verantwortlicher Leiter der Bodenreform für den Kreis D. mit der Bitte, Herrn ... einen Teil seines Gutes als Eigentum zu belassen, an den stellvertretenden Landrat des Kreises D.

Mit Schreiben vom 25.10.1945 legte auch Herr ... selbst gegen eine am 18.10.1945 ausgesprochene Enteignung des ihm und seiner Mutter gehörigen Gutes Einspruch ein und bat um nochmalige Überprüfung. Ausweislich eines Schreibens des Landrates des Kreises D. an den Bezirkspräsidenten in M. vom 22.12.1945 war unter anderem das Gut Reinsdorf restlos aufgeteilt.

Gemeindebodenkommission und Kreisbodenkommission hätten Anträge abgelehnt, da Herr ... keinen Beweis einer aktiven antifaschistischen Handlung erbracht hätte.

In einem "Reisebericht über die Dienstfahrt des Reg.

Rat Dr. K. nach Delitzsch in Sachen Bodenreform" vom 7.1.1946 heißt es unter anderem: "Der ehemalige Besitzer von Reinsdorf war lt. Bestimmungen der Bodenreform aus dem Kreis ausgewiesen, hatte eine Stellung beim Viehwirtschaftsverband in Halle erhalten, und es wurden ihm auf Druck von oben 5 ha Land zugesprochen. ... lebt im Herrenhaus, und Landrat H. wies darauf hin, daß sein störender Einfluß durchaus sich bemerkbar macht." Ein Protokoll "über die Aufteilung des durch die Bodenreform enteigneten Rittergutes Reinsdorf" vom 24.3.1946 erwähnt die Aufteilung von insgesamt 304 ha Land und die Übergabe von Tieren und Geräten an die Neubauern und an die gegenseitige Bauernhilfe. Bei den Akten befindet sich weiter ein Protokoll über die Nachprüfung der Aufteilung des Gutes Reinsdorf vom 26.3.1946. Eine Liste zu enteignender Waldflächen des Kreises D. nennt auch Reinsdorf, vormaliger Besitzer: ..., mit einem 1 ha "Hochzuchtbetrieb". Unter dem 11.9.1951 sandte das Finanzamt Delitzsch an die Landesregierung Sachsen Anhalt eine Liste der im Rahmen der Bodenreform enteigneten Grundbesitzer, welche unter der laufenden Nummer 96 auch T. in Reinsdorf mit 361 ha anführt.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie die Besatzungsmacht zur Frage der Enteignung des Gutes Storkau stand. (...)

Der Restitutionsantrag des Kl. ist mit Bescheid des Bekl. vom 24.5.1996 abgelehnt worden. Eine hiergegen gerichtete Klage ist mit Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 10.6.1998 zunächst abgewiesen worden. Auf die Beschwerde des Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 19.1.1999 das Urteil vom 10.6.1999 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Kl. ist die Kammer überzeugt, daß das Gut R. noch vor dem 7.10.1949 faktisch enteignet worden ist (wird ausgeführt).

2. Die Enteignung ist aber nicht als im Sinne des § 1 Abs. 8 lit. a VermG besatzungshoheitlich zu qualifizieren:

a. Enteignungen sind schon dann als besatzungshoheitlich zu qualifizieren, wenn sie von der Besatzungsmacht stillschweigend geduldet wurden, und zwar selbst dann, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Grundsätzen willkürlich angewandt wurden (BVerwG VIZ 1995, 97). Für § 1 Abs. 8 a VermG ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß die in Rede stehenden Enteignungen auf Wünsche oder Anregungen der Besatzungsmacht zurückgingen oder sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen. Nicht notwendig ist eine Prüfung und Billigung durch die Besatzungsmacht im Einzelfall (BVerwG VIZ 1994, 602; VIZ 1996, 449; VIZ 1997, 350). Der Zurechnungszusammenhang zur Gesamtverantwortung der Besatzungsmacht ist erst dann unterbrochen, wenn gegen ein ausdrückliches Enteignungsverbot gehandelt wurde.

Grundsätzlich ist dies bei Enteignungen im Rahmen der Bodenreform auch der Fall: Die Bodenreformverordnung ist zwar nicht durch die Besatzungsmacht selbst erlassen worden, von dieser aber im SMAD Befehl Nr. 110 vom 22.10.1945 für gesetzeskräftig erklärt und bestätigt worden. Dies schließt es aber nicht aus, daß im Einzelfall ein konkretes Verbot vorgelegen haben könnte, welches eine Anwendung der Bodenreformverordnung auf einen bestimmten Fall untersagte.

b. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Kl. davon aus, daß ... in Verhandlungen mit maßgeblichen Entscheidungsträgern der Besatzungsmacht gestanden hat, in deren Verlauf ihm der Erhalt der Güter Storkau und auch Reinsdorf zugesichert worden sei.

aa. Hierfür spricht zunächst das in Abschrift vorliegende Schreiben des Oberbürgermeisters von Weißenfels an den Landrat vom 10.2.1946. Dort ist ausdrücklich mitgeteilt worden, daß "auf hohe sowjetische Anweisung das Eigentum der Familie ... nicht berührt wird. Die Familie, insbesondere das Ehepaar ... und ... verbleibt in deren Eigentum. Die Güter Storkau und Reinsdorf beteiligen sich an der Bereitstellung von Erträgen für die Volksernährung und werden gleichzeitig durch fortschrittliche Kräfte unterstützt. Dies gilt weiterhin unbeschränkt für die Zukunft."

Der Bekl. weist nicht ohne Berechtigung darauf hin, daß zweifelhaft ist, ob das Schreiben für sich genommen jedoch ausreicht, den Nachweis eines Enteignungsverbotes zu führen, da es sich nur unsubstantiiert zu dem Enteignungsverbot äußert und insbesondere weder ein Datum nennt noch auf wen genau dieses Verbot eigentlich zurückgeht.

Jedoch handelt es sich hier jedenfalls um ein wesentliches Element einer Gesamtbetrachtung, das zusammen mit anderen Beweisanzeichen gewürdigt werden muß. Der Formulierung "auf hohe sowjetische Anweisung" ist jedenfalls zu entnehmen, daß die Anweisung von einem vergleichsweise ranghohen Offizier oder Mitarbeiter der Militäradministration ausgegangen sein muß. Es gibt zwar zahlreiche Indizien, daß seitens des Landrates und der Kreisbodenkommission dahin gearbeitet wurde, eine solche Anweisung zu unterlaufen, es gibt aber kein Dokument, mit dem der Landrat etwa die Kompetenz der anweisenden Stelle oder das Bestehen einer "hohen sowjetischen Anweisung" ausdrücklich anzweifelt oder versucht hätte, diese Anweisung abändern zu lassen.

bb. Ein wichtiges Beweismittel sind die Angaben des Zeugen E. Sch., die dieser teils schriftlich niedergelegt hat und teils im Termin der Beweisaufnahme vom 15.12.1999 zu Protokoll gegeben hat.

Die Angaben von Herrn Sch. beziehen sich in erster Linie auf das Gut Reinsdorf, auf dem Herr Sch. selbst arbeitete. Er hat aber immer wieder betont, daß die Angaben, die er zur Haltung der Sowjets machen konnte, für beide Güter galten. Bereits in seinen Schreiben vom 27.3.1999 und 24.4.1999 hat Herr Sch. erklärt, daß Herr ... einen "Einzelvertrag" mit den Sowjets hatte, "der keine Enteignung vorsah", und daß Herr ... bei den Sowjets Rückendeckung hatte. Insofern hat er seine Kenntnis aber seinen eigenen Angaben zufolge im wesentlichen durch Hörensagen und gibt an, dies sei ihm durch Herrn ... mitgeteilt worden. Herr ... habe ihm gesagt, daß er ihn bei den Russen als "Assistenten" angegeben habe und mit ihm zusammen das Gut weiterführen werde. Die Russen hätten zugesagt, das Gut werde nicht "aufgeteilt oder enteignet". Ob von Aufteilung oder Enteignung die Rede gewesen sei, das wisse er nicht mehr so genau. Diese Angaben, welche im wesentlichen auf Hörensagen beruhen, werden aber durch den Bericht eines eigenen Erlebnisses von Herrn Sch. auf der Kommandantur ergänzt, welchen die Kammer angesichts seines Detailreichtums für glaubhaft hält. Herr Sch. schildert, wie er mit einem Wagen zur Kommandantur gebracht wurde. Auf dem Weg dorthin habe man ihm zunächst gesagt, es werde alles enteignet "und die Kühe kommen zu den Arbeitern in's Wohnzimmer, wie es auch in der Sowjetunion gemacht wird." Auf der Kommandantur habe man ihn dann zu seinen Kenntnissen in der Landwirtschaft, seiner Herkunft und seiner politischen Orientierung befragt. Als er angab, nicht in der Partei gewesen zu sein, dem Arbeiterstand zu entstammen und immer auf dem Gut gearbeitet zu haben, habe man ihm erklärt, daß das Gut Reinsdorf nicht enteignet werde, und er würde unter der Leitung von Herrn ... arbeiten. Auf der Fahrt zurück zum Gut habe man ihm dann auch gesagt, "das mit der Kuh im Wohnzimmer kann ich vergessen". Er selbst habe 1948 vor dessen Tod noch den Vater von Herrn ... getroffen, welcher ihm erklärt hatte, die Güter Reinsdorf und Storkau werden überleben, er hätte für alles maßgeblich gesorgt.

Es erscheint zunächst glaubhaft, daß die Familie ... gegenüber der Besatzungsmacht politisch unverdächtige Mitarbeiter als "Assistenten" angab, um einer Enteignung zu entgehen. Dies können sehr wohl die auch vom Oberbürgermeister von Weißenfels erwähnten "fortschrittlichen Kräfte" gewesen sein. Hierfür war der Zeuge Sch. sicherlich in besonderer Weise geeignet: Er war sehr jung - er gibt selbst an, es sei damals wichtig gewesen, daß er zu den Jüngsten auf dem Gut zählte - und nicht in der NSDAP, also politisch unbelastet. Außerdem hatte er landwirtschaftliche Kenntnisse und entstammte der "Arbeiterklasse". Damit war er quasi das Musterbild der "fortschrittlichen Kräfte", welche in der Gutsführung gewünscht wurden und von der Familie bewußt als Aushängeschild genutzt wurden, obwohl Herr Sch., wie er selbst angibt - faktisch wenig Einfluß in der Gutsleitung hatte, da die Anweisungen teils zentral von der Gemeinde und vom Kreis und teils vom Gutsinspektor kamen.

Er hat in glaubhafter Form bestätigt, daß in der Besatzungszeit bereits seitens der Familie von einem Verbot der Enteignung und dem Schutz der Sowjets gesprochen worden war. Ein solches Verbot ist auch ihm gegenüber - jedenfalls für das Gut Reinsdorf - durch sowjetische Offiziere erwähnt worden. Es erscheint auch nachvollziehbar, daß sich Herr Sch. gerade an dieses, für ihn sicher beängstigende Ereignis noch in Einzelheiten erinnert. Die Glaubwürdigkeit dieser Angaben wäre noch größer gewesen, wenn er diese Details gleich zu Beginn des Verfahrens, anstatt sich zunächst auf Andeutungen und Angaben dessen, was er von Herrn T. erfahren hatte, zu beschränken. Andererseits war Herr Sch. als rechtsunkundiger Laie zunächst gar nicht in der Lage zu erkennen, wie wichtig gerade seine persönlichen Erlebnisse auf der Kommandantur sein könnten und glaubte, dasjenige, was Herr T. ihm berichtet hatte, sei wichtiger. Im Kern gibt es keinen Widerspruch zwischen seinen schriftlichen Äußerungen und seinen teils mündlichen, teils schriftlichen Angaben vom 15.12.1999.

ccc. Auch die sonstigen Besonderheiten im Ablauf der Geschehnisse sind von zumindest indizieller Bedeutung:

Ähnlich wie hinsichtlich der Eheleute ... und der Schwägerin ... auf dem Gut Storkau ist es auch hinsichtlich von ... nicht gelungen, diesen von dem Gute zu vertreiben: Der Regierungsrat Dr. K. berichtet in dem erwähnten Reisebericht vom 7.1.1946 ausdrücklich, daß er im Herrenhaus lebe und dort einen gewissen Einfluß ausübte. Auch der Kl., welcher sich zu der fraglichen Zeit gelegentlich zu Besuch in Reinsdorf aufhielt, hat in glaubhafter Weise ausgeführt, daß ... dort einen noch voll eingerichteten Trakt bewohnte, während der Rest des Hauses nach dem Wegzug der Ehefrau von ... leergeräumt stand. Vor dem Hintergrund, daß enteignete Gutsbesitzer in aller Regel innerhalb kurzer Zeit zum Verlassen ihrer Hofstellen gedrängt wurden und auch des Kreises verwiesen wurden, kann diese Besonderheit als Indiz für einen Rückhalt der Familie bei der Besatzungsmacht gedeutet werden.

Wenig aussagekräftig für die Frage eines Enteignungsverbotes erscheint allerdings das Argument des Bekl., welcher meint, hätte ein solches Enteignungsverbot bestanden, so hätten die ... auch verhindern können, tatsächlich enteignet zu werden. Diese Argumentation führt dazu, daß es nie eine Enteignung gegen ein Enteignungsverbot geben könnte, da dann allein das Erfolgen der Enteignung schon Indiz gegen ein Enteignungsverbot wäre.

dd. In Abwägung der für und gegen ein Enteignungsverbot sprechenden Beweisanzeichen kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß mit für die Überzeugungsbildung hinreichender Sicherheit vom Bestehen eines Enteignungsverbotes maßgeblicher Entscheidungsträger der Besatzungsmacht auszugehen ist, auch wenn letztlich nicht festgestellt werden kann, welcher Teil der Besatzungsmacht dieses wann und mit welchem Ziel ausgesprochen hat.