besatzrechtliche Enteignung
§§ 6, 6 a, 1 Abs. 8 a VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
besatzrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Restitutionsausschluss, Ausschlussgrund; Auslegungsexzess; Deutsche Wirtschaftskommission; SMAD-Befehl Nr.64; Sequestration
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Enteignung einer Gaststätte unter Herrschaft der SMAD ist selbst dann nicht rückgängig zu machen, wenn sie nur an ein Unternehmen verpachtet war und im Zuge dessen Enteignung mit-enteignet wurde. Das gilt auch dann, wenn die Enteignung auf der exzessiven Auslegung von Normen der sowjetischen Besatzungsmacht beruht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangen die Rückübertragung einer Gaststätte. Im Jahre 1934 schloß die Besitzerin mit einer Brauerei R. einen Pachtvertrag über die Nutzung der Gaststätte, der eine Weiterverpachtung dieser zuließ. Mit Erklärung vom 27.6.1939 erklärte sich die Erblasserin mit der Weiterverpachtung des Saales und zweier Nebenräume der Gastwirtschaft zur Einrichtung eines Kunststoffpreßbetriebes an die Firma Preßwerk H. GmbH einverstanden. Diese Räume wurden sodann an diese Firma verpachtet. Mit Schreiben vom 10.2.1946 an den damaligen Betriebsleiter des Preßwerkes H. teilte der Chef der Verwaltung der Sowjet Militär-Administration (SMA) des Landes Thüringen mit, daß er laut seines Befehls Nr. 39 vom 25.1.1946 "ein Sequester auf Preßwerk H." gelegt habe. Mit Enteignungsurkunde vom 1.6.1948 an die Firma Preßwerk H.-, Heldburg, Kreis Hildburghausen, wurde vom Land Thüringen mitgeteilt, daß die Enteignung der aufgrund des Befehls Nr. 124 der SMAD vom 30.10.1949 beschlagnahmten Vermögenswerte "Preßwerk H. sowie sämtliche sonstigen Vermögenswerte durch den Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17.4.1948 bestätigt" und rechtskräftig geworden sei. Am 19.8.1948 bescheinigte der Kreis Hildburghausen, daß die "Firma Preßwerk H." in "Eigentum des Volkes" übergegangen sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klagen sind nicht begründet.
Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 VwGO liegen nicht vor. Die Kl. werden durch die Ablehnung bzw. Unterlassung der Rückübertragung der Gaststätte "G. A." als Unternehmen nicht in ihren Rechten verletzt.
Ein Rückübertragungsanspruch läßt sich allein aus § 6 Abs. 1, Abs. 1 a VermG herleiten. Diese Vorschrift bestimmt, daß Berechtigter derjenige ist, dessen Vermögenswert von Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG betroffen sind. An diesen ist das Unternehmen zurückzuübertragen.
Hierauf läßt sich jedoch ein Rückübertragungsanspruch der Kl. nicht stützen. Denn jene Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG, wonach "dieses Gesetz" (und damit dessen § 6 Abs. 1 und Abs. 1 a) nicht für in der Zeit von 1945 bis 1949 erfolgte Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gilt. Der Vermögenswert , auf den sich die Kl. mit ihrem Antrag beziehen, ist der Mutter der Kl. jedoch auf solcher Grundlage enteignet worden. Dies ergibt sich schon allein aus dem im Grundbuch am 22.12.1948 eingetragenen Vermerk "Eigentum des Volkes mit Wirkung vom 18.7.1946 zufolge des Gesetzes vom 24.7. und des Beschlusses der Landesregierung Thüringen vom 5.3.1948 und Befehl Nr. 64 SMAD vom 17.4.1948" und der Tatsache, daß der Erblasserin mit Schreiben vom 14.12.1948 mitgeteilt wurde, daß das streitgegenständliche Grundstück gemäß der Richtlinie 1, Ziffer 2 der Deutschen Wirtschaftskommission zum Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17.4.1948 der Enteignung unterliege. Der Inhalt dieser Schreiben, den die Kl. nicht in Frage stellen, auch wenn sie ihn anders deuten, bedeutet, daß die Überführung der Vermögenswerte in Volkseigentum von der sowjetischen Besatzungsmacht nicht nur hingenommen wurde, sondern ihrem erklärten Willen entsprach und von ihr bestätigt worden ist. Das reicht aus, um die Maßnahme als eine solche auf besatzungshoheitlicher Grundlage zu qualifizieren, denn diese basierte letztlich auf dem Befehl Nr. 124 der SMAD vom 31.10.1945 und auf dem Befehl Nr. 64 der SMAD vom 28.4.1948 (Zentralverordnungsblatt 1948 S. 140).
Soweit die Enteignungen wie in diesem Fall in der Folge einer Se-questrierung nach dem Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30.10.1945 vorgenommen worden sind, beruhen sie zwar nur teilweise auf besatzungsrechtlicher Grundlage, denn die Enteignungen sind unmittelbar durch Vorschriften deutscher Rechtsorgane festgelegt worden. Sie sind jedoch auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, da sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden sind und maßgeblich auf deren Entscheidungen beruht haben (vgl. BVerfG NJW 1991, 1597). Die maßgebliche Einflußnahme der Besatzungsmacht zeigt sich in diesem Fall überdies darin, daß die SMAD durch den Befehl Nr. 64 vom 17.4.1948 die durchgeführten Enteignungen ausdrücklich betätigt hat.
Zwar wurde die Enteignung des streitgegenständlichen Grundstücks und Unternehmens erst mit Enteignungsurkunde vom 14.12.1948 mitgeteilt. Diese Vorgehensweise verstieß, entgegen dem Vortrag der Kl., nicht gegen Nr. 4 des SMAD Befehls Nr. 64 vom 17.4.1948, nach dem eine Entscheidung über sonstigen sequestrierten Besitz bis zum 15.5.1948 hätte getroffen werden müssen. Denn aus dem bei den Akten befindlichen Grundbuchauszug vom 23.12.1948 ist ersichtlich, daß die Enteignung mit Wirkung vom 18.7.1948 zufolge des Gesetzes betreffend die Übergabe von sequestrierten und konfiszierten Vermögen durch die Sowjet-Militär-Administration an das Land Thüringen vom 24.7.1946 enteignet worden ist. Aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergibt sich, daß das Vermögen (Betriebe, Unternehmen und sonstige Vermögenswerte), welches von der Sowjet-Militär Administration Deutschland gemäß den Befehlen Nr. 124, 126 vom 30., 31.10.1945 sequestriert oder konfisziert worden ist, aufgrund der Befehle Nr. 154, 181 des Obersten Chefs der Sowjet-Militär Administration Deutschlands vom 21.5.1946 und des Befehls Nr. 310 der Sowjet-Militär Administration Thüringens vom 18.7.1946 dem Land Thüringen übergeben wird, mit dieser Übergabe zugunsten des Landes Thüringen entschädigungslos enteignet ist. Diese Enteignung wurde - wie dargestellt - durch den Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17.4.1948 bestätigt.
Aber selbst wenn man dem Vortrag der Kl. folgen würde, daß bei der Enteignung gegen Nr. 4 des Befehls Nr. 64 vom 17.4.1948 verstoßen worden wäre, ließe sich aus dieser Bestimmung und der Nichtbefolgung dieser nicht der Schluß ziehen, daß alle nach dem 15.5.1948 erfolgten Enteignungen nicht mehr mit Billigung der sowjetischen Seite stattgefunden hätten. Diesem zu folgen, hieße nicht nur die Realität leugnen, sondern widerspräche auch der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1990, Anlage 3 zum Einigungsvertrag (Nr. 1, Seite 1), die ausdrücklich hervorhebt, daß mit den in dieser Erklärung gemeinten Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage der Zeitraum von 1945 bis 1949 angesprochen ist (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rdnr. 137; sowie Auskünfte des Bundesministers der Justiz vom 2.7.1991 auf die Anfrage des Abgeordneten Dr. Kolb im Deutschen Bundestag, NJW 1991 Nr. 34). Denn die Vorschrift ist auf Enteignungen in der Zeit von "1945 bis 1949" bezogen. Also auf solche, die sich vor der Gründung der ehemaligen DDR ereignet haben (vgl. ebenso Unterrichtung durch die Bundesregierung zum VermG, Bundestagsdrucksache 11/7831, 11. Wahlperiode vom 12.9.1990 unter II zu § 2 VermG). Demzufolge wäre auch eine später als 15.5.1998 wirksam gewordene Enteignung in dem zeitlichen Rahmen des § 1 Abs. 8 a VermG, denn aus dem Grundbuchauszug vom 23.12.1948 ergibt sich eindeutig, daß spätestens am 22.12.1948 der Eigentumsübergang vollzogen wurde. Wobei es nach Ansicht des Gerichts für die Beurteilung des Rechtscharakters einer Maßnahme als besatzungshoheitlich allein auf den Zeitpunkt des Eingriffs (Enteignung) ankommt, nicht aber auf den einer etwaigen späteren (z. B. grundbuchtechnischen) Abwicklung. In diesem Rechtsstreit kann diese Frage auch unerörtert bleiben, da sowohl die Enteignung als solche als auch der grundbuchtechnische Teil vor Beendigung der Besatzungszeit vollzogen worden sind.
Infolgedessen ist § 6 Abs. 1 und Abs. 1 a VermG im Streitfall nicht anwendbar.
Dies ist selbst dann der Fall, wenn das Grundstück nur deshalb unter Sequester gestellt und enteignet worden wäre, um dem "landeseigenen Betrieb" ein Grundstück zu verschaffen oder die Enteignung nicht entsprechend den Befehlen der SMAD und der SMA Thüringens sowie der dazu ergangenen Richtlinien der Deutschen Wirtschaftskommission Erfurt erfolgt sein sollte. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen (Urteil v. 23.4.1991, NJW 1991, 1597; Beschluß v. 24.6.1991, VIZ 1991, 107; Beschluß vom 15.4.1993, VIZ 1993, 301) betont, daß auch willkürliche Enteignungen unter § 1 Abs. 8 a VermG fallen. Ob hiervon in besonderen Fällen Ausnahmen gemacht werden könnten, sei von den Fachgerichten zu entscheiden (BVerfG, Beschluß v. 24.6.1991, VIZ 1991, 107). Die Kammer hat Zweifel, ob es überhaupt Fälle geben kann, die nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 8 a fallen können. Diese Frage kann jedoch hier unentschieden bleiben, denn in diesem Fall sind nach Auffassung des Gerichts die einschlägigen Rechtsgrundlagen lediglich exzessiv ausgelegt worden. Nach der 1. Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinie Nr. 1) vom 29.4.1948 (Zentralverordnungsblatt Nr. 15/1948, S. 141) erstreckt sich bei Enteignungen wirtschaftlicher Unternehmungen die Enteignung nicht nur auf das bilanzierte Vermögen, sondern überhaupt auf das den betrieblichen Zwecken dienende Vermögen, einschließlich aller Rechte und Beteiligungen (Ziff. 2). Auf diese Ziffer 2 dieser Richtlinie bezog sich das Land Thüringen bei Durchführung der Enteignung des Grundstücks. Hierin ist nach Ansicht des Gerichts lediglich eine exzessive Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlage zu erblicken, so daß für eine von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht angedachte Ausnahme von der Regel, daß unter sowjetischer Besatzungsherrschaft in der DDR durchgeführte Enteignungen grundsätzlich Bestand haben sollen, kein Platz ist.