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Berühmung einer Forderung im Rechtsstreit

OLG DüsseldorfI-24 U 180/13 rechtskräftig13.05.2014unveröffentlicht

BGB §§ 133, 774 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse ist schon dann zu bejahen, wenn der Beklagte geltend gemacht hat, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen den Kläger ergeben.

2. Das rechtliche Interesse entfällt nicht, wenn der Beklagte im Rechtsstreit erklärt, er berühme sich keiner Forderung (mehr) gegen den Kläger, weil eine einseitige Verzichtserklärung nicht bindend und der Kläger nicht gehalten ist, ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages anzunehmen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. mietete von der W. GmbH & Co. KG mit Mietvertrag vom 15./19. September 2004 Räume zur Errichtung und zum Betrieb eines Modefachgeschäftes in der Geschäftshausanlage … Galerie in W. Am 7. Juni 2005 schlossen die Vertragsparteien einen „II. Nachtrag zum Mietvertrag per 1.10.2004 Mietgegenstand: L224“. Die Stadtsparkasse M. bürgte für die nach § 21 Ziffer 1 des Mietvertrages vom 15./19. September 2004 vereinbarte Kaution in Höhe eines Höchstbetrages von 4.922,28 €.

Die Galerie wurde im Lauf des Mietverhältnisses unter Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Mietvertrag mit dem Kl. an die Bekl. veräußert.

Am 23. Oktober 2008 gründete der Kl. die J. GmbH (nachfolgend: J.) und veräußerte im November 2008 seinen Geschäftsanteil. Kurze Zeit später wurde über das Vermögen der J. das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Bekl. behauptete im Einzelnen nicht näher dargelegte Mietzinsrückstände im Zeitraum 2008 bis einschließlich Mai 2010.

Auf die Aufforderung der im Auftrag der Bekl. handelnden E. GmbH mit Schreiben vom 26. Mai 2010 an die Stadtsparkasse M. zahlte diese den Höchstbetrag der Mietkautionsbürgschaft i.H.v. 4.922,28 € an die Bekl. In dem vorgenannten Schreiben heißt es, der Kl. habe „bis zum heutigen Tag Außenstände in Höhe von über 38.046,26 €“. Der Kl. forderte die E. GmbH mit Schreiben vom 10. September 2010 unter Bezugnahme auf deren Schreiben an die Stadtsparkasse M. dazu auf, Auskunft darüber zu erteilen, woraus die Forderung i.H.v. 38.046,26 € resultiere, sowie sich dazu zu erklären, dass keine weitergehenden Forderungen gegen ihn bestünden. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufs kündigte der Kl. die Erhebung einer negativen Feststellungsklage an. Mit Schreiben vom 21. September 2010 wiederholte der Kl. die vorgenannte Forderung gegenüber der E. GmbH. Diese reagierte mit Schreiben vom 24. September 2010 und teilte dem Kl. mit, dass die Rückstände den Kl. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin beträfen, sowie dass derzeit geprüft werde, ob eine Übertragung des Mietvertrages angesichts der damals schon bestehenden massiven Rückstände überhaupt zulässig gewesen sei. Die Abgabe der von dem Kl. geforderten Erklärung wurde abgelehnt, und es wurde anheim gestellt, eine Feststellungsklage zu erheben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ein besonderes Feststellungsinteresse des Kl. nicht erkannt werden könne. Die E. GmbH kündigte zudem an, unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückzukommen, was bis zum Eingang der Klageerwiderung jedoch nicht geschah.

Die Bekl. erklärte in der Klageerwiderung vom 15. Februar 2013, dass sie sich gegenüber dem Kl. keiner weiteren Zahlungsansprüche (mehr) berühme, insbesondere nicht der hier streitgegenständlichen 38.046,26 €. Nach rechtlicher Prüfung habe sie diese Forderung der J. AG zugeordnet und aufgrund deren Insolvenz abgeschrieben. Dies wiederholte sie ausdrücklich nochmals mit Schriftsatz vom 28. Mai 2013.

Der Kl. hat vorgetragen, allein das Anmelden der Forderungen der Bekl. gegenüber dem Kreditinstitut habe seine Kreditlinie beeinträchtigt und weiteren Kreditspielraum eingeschränkt. Nur durch ein entsprechendes Urteil könne er gegenüber dem Kreditinstitut den Nachweis führen, dass jegliche weitere Inanspruchnahme der Bekl. ihm gegenüber ausgeschlossen sei und so sicherstellen, dass seine Kreditlinie nicht gefährdet werde. Die Prozesserklärungen der Bekl. seien nicht ausreichend, um für eine endgültige Klärung des Mietvertragsverhältnisses zu sorgen, und könnten zudem angefochten werden bzw. es könnten verjährungsunterbrechende Tatsachen vorgetragen werden.

Der Kl. hat beantragt, festzustellen, dass der Bekl. aus dem Mietvertragsverhältnis des Kl., ursprünglich abgeschlossen mit der W. GmbH & Co. KG, vertreten durch …, keine Forderung i.H.v. 38.046,26 € zusteht.

Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Bekl. hat die Ansicht vertreten, der Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse. Sie habe sich der streitgegenständlichen Forderung nicht gegenüber dem Kl. berühmt. Durch das Schreiben der E. GmbH vom 24. September 2010 sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass sich die Gesamtforderung i.H.v. 38.046,26 € sowohl gegen den Kl. als auch gegen die J. richte und dass geprüft werden müsse, ob und wann der Übergang des Mietvertragsverhältnisses vom Kl. auf die J. rechtswirksam erfolgt sei. Sofern von einem Berühmen durch das Schreiben der Stadtsparkasse M. ausgegangen werden sollte, so sei dieses Berühmen durch das Schreiben vom 24. September 2010 aufgegeben worden bzw. spätestens durch die Erklärungen im Prozess, dass sie sich keines Anspruchs gegen den Kl. in Höhe der streitgegenständlichen Forderung mehr berühme. Sämtliche Forderungen aus 2008 und 2009 seien zum 31. Dezember 2012 verjährt. Es liege auch kein Berühmen hinsichtlich der unverjährten Forderungen vor. Lediglich bei der Geltendmachung der Bürgschaft im Schreiben vom 26. Mai 2010 sei die streitgegenständliche Forderung einmal gegenüber der Bank erwähnt worden, aber nicht gegenüber dem Kl. geltend gemacht worden.

Der Vorsitzende der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal hat mit am 18. Juli 2013 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, weil das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse des Kl. jedenfalls nicht mehr bestehe. Die Bekl. habe durch ihre entsprechenden Erklärungen nach Klageerhebung deutlich gemacht, dass sie die Behauptung, einen Zahlungsanspruch gegen den Kl. zu haben, zumindest nicht mehr aufrechterhalte. Eine etwaige Anfechtungsgefahr durch die Bekl. sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, welches dem Kl. am 26. Juli 2013 zugestellt wurde. Hiergegen richtet sich die am 21. August 2013 eingelegte und mittels eines am 28. Oktober 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung des Kl., wobei die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß um einen Monat zuvor verlängert worden ist.

Der Kl. trägt vor, das Landgericht habe ihm gegenüber seine Hinweispflicht verletzt. Ein entsprechender Hinweis hätte gegebenenfalls zu einer Prozesserklärung führen können, etwa zu einer Erledigungserklärung in der Hauptsache. Darüber hinaus bestehe hinsichtlich der Erklärung der Bekl., keine Forderung mehr gegenüber ihm zu haben, im Hinblick auf das Festhalten an dem Klageabweisungsantrag, die Möglichkeit, dass sich die Bekl. von dieser Erklärung löse, verjährungsunterbrechende Tatsachen vortrage oder ihre ursprüngliche Erklärung anfechte. Die Bekl. habe sich durch das Schreiben vom 24. September 2010 alle Rechte vorbehalten, die streitgegenständliche Forderung gegenüber ihm weiter geltend zu machen. Nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hätte das Feststellungsinteresse entfallen lassen können.

Der Kl. beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass der Bekl. aus dem Mietvertragsverhältnis des Kl., ursprünglich abgeschlossen mit der W. GmbH & Co. KG, vertreten durch …, keine Forderung i.H.v. 38.046,26 € zusteht.

Die Bekl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Bekl. verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Das erforderliche Feststellungsinteresse habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, da sie sich zu keinem Zeitpunkt eines Anspruchs berühmt habe. Sie habe stets deutlich gemacht, dass sie sich in einer aufwendigen und zeitintensiven Prüfung der Angelegenheit in rechtlicher Hinsicht befunden habe und eine abschließende Beurteilung über das Bestehen eines Anspruchs bzw. dessen Höhe noch nicht getroffen werden könne. Daher bestehe auch keine gegenwärtige Gefahr für den Kl., zumal sie mitgeteilt habe, sich noch nicht sicher zu sein, ob ein Anspruch gegen ihn bestehe oder nicht. Hinsichtlich der unter Umständen in den Jahren 2009 und 2010 entstandenen Ansprüche bestehe aufgrund Verjährung kein Feststellungsinteresse mehr. Da der Kl. nie auf die Einrede der Verjährung verzichtet habe, hätte ihre Rechtsverfolgung insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen sei die rein theoretische Möglichkeit der Anfechtung bzw. des Widerrufs ihrer Prozesserklärungen wegen der Eindeutigkeit und der Verjährung eines Teils der Ansprüche nicht geeignet, das Feststellungsinteresse zu begründen bzw. aufrechtzuerhalten.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache insoweit teilweise Erfolg, als der Kl. die Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung in Höhe von 33.123,98 € begehrt. In dieser Höhe ist die Feststellungsklage zulässig und begründet. Im Übrigen ist die Feststellungsklage unzulässig.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nicht dahinstehen, ob dem Kl. ursprünglich ein Feststellungsinteresse an der begehrten Feststellung zustand. Denn die Erklärungen der Bekl. nach Klagerhebung haben das Feststellungsinteresse in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang nicht entfallen lassen. Im Übrigen lag bereits außergerichtlich kein Feststellungsinteresse vor.

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, weil der Rechtsposition des Kl. eine gegenwärtige Gefahr der Ungewissheit dadurch droht, dass die Bekl. es ernstlich bestreitet oder sie sich eines Rechts gegen den Kl. berühmt und das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Das Interesse muss also gerade gegenüber der Bekl. bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 - V ZR 48/82 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Außerprozessuales Bestreiten bzw. Berühmen reicht aus (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. August 2005 - 4 W 37/05 -, juris, Rn. 4). Ein zur negativen Feststellungsklage berechtigtes Berühmen braucht nicht notwendig ausdrücklich zu geschehen; Schweigen oder rein passives Verhalten reicht aber nur aus, wenn der Kl. aufgrund vorausgegangenen Verhaltens der Bekl. nach Treu und Glauben eine ihn endgültig sicherstellende Erklärung erwarten kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 -, juris, Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2011 - I-2 U 12/10, 2 U 12/10 -, juris, Rn. 39). Ein Berühmen liegt schon dann vor, wenn der Gegner geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch ergeben; dagegen reicht nicht die Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Betroffenen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 - juris, Rn. 15 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse muss noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorhanden sein (vgl. BGHZ 18, 98, 106).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist ein Feststellungsinteresse des Kl. nur insoweit gegeben, als die Bekl. sich einer Forderung gegen den Kl. in Höhe von 33.123,98 € berühmt. Hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass kein Anspruch der Bekl. i.H.v. weiteren 4.922,28 € gegen ihn bestehe, ist die Feststellungsklage unzulässig. Denn in dieser Höhe ist ein etwaiges außergerichtliches Berühmen entfallen. Unstreitig hat die Stadtsparkasse M. auf das Schreiben der für die Bekl. tätigen E. GmbH vom 26. Mai 2010 hin die Auszahlung des Höchstbetrages der Mietkautionsbürgschaft veranlasst. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen über, § 774 Abs. 1 BGB. Der Kl. hat im Schreiben vom 10. September 2010 selbst dargelegt, dass die Bürgen i.H.v. 4.922,28 € Zahlung an die Bekl. geleistet hat.

Selbst wenn das Berühmen auch hinsichtlich des Betrages i.H.v. 4.142,28 € zu bejahen wäre, wäre insoweit die Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage subsidiär. Insoweit wäre eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar. Zwar hat der Kl. nicht dargetan, ob die Stadtsparkasse M. bereits Rückgriff (§§ 774, 675, 670 BGB) bei ihm genommen hat, auch wenn dies üblicherweise unmittelbar nach Inanspruchnahme erfolgt. Unabhängig davon dürfte jedoch bei unberechtigter Inanspruchnahme der Bürgin eine Leistungsklage entweder auf Rückzahlung der zu Unrecht eingezogenen Mietkautionsbürgschaft aus der Sicherungsabrede oder, falls der Kl. bislang keinen Aufwendungsersatz an die Bürgin geleistet hat, auf Freistellung von Aufwendungsersatzansprüchen der Bürgin gegenüber dem Kl. bestehen. Da die Forderung genau zu beziffern ist, wäre dem Kl. eine Leistungsklage auch zumutbar. Zwar wird das Feststellungsinteresse ausnahmsweise bejaht trotz möglicher Leistungsklage, wo schon das Feststellungsurteil zu endgültiger Streitbeilegung führt, wenn z. B. der Bekl. erwarten lasse, dass er bereits auf das Feststellungsurteil hin leisten werde (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 27. Auflage, § 256, Rn. 8) bzw. wenn Einvernehmen der Parteien besteht, ihren Streitpunkt durch Feststellungsklage klären zu lassen, wobei entscheidend sei, dass eine erneute Inanspruchnahme der Gerichte zur Durchsetzung des Anspruchs vorliegenden Rückzahlungsanspruchs bzw. Freistellungsanspruchsanspruchs ausgeschlossen werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 8/94 -, juris, Rn. 17,18). Dies kann vorliegend jedoch auch nicht im Hinblick auf die prozessuale Erklärung der Bekl., sie berühme sich keines Anspruchs mehr gegen den Kl. in Höhe von 38.046,26 €, angenommen werden. Dass eine Rückzahlung des Betrages beabsichtigt sei, der bereits durch die Auszahlung der Bürgschaft vereinnahmt worden ist, ist nicht dargetan.

Im Übrigen hat sich die Bekl. außergerichtlich gegenüber dem Kl. einer Forderung jedenfalls in Höhe von 33.123,98 € berühmt. Zwar ist das Schreiben der E. GmbH vom 26. Mai 2010 an die Stadtsparkasse M. und nicht an den Kl. gerichtet, in welchem diese die Auszahlung des Höchstbetrages der Mietkautionsbürgschaft aus dem Mietvertrag der Parteien mit dem Hinweis geltend macht, dass eine Forderung gegen den Kl. in Höhe von über 38.046,26 € bestehe. Es kann dahinstehen, ob das Berühmen gegenüber dem vermeintlichen Anspruchsgegner zu erfolgen hat. Aber jedenfalls dadurch, dass der Kl. in seinem Schreiben vom 10. September 2010 ausdrücklich auf das vorgenannte Schreiben Bezug nimmt, nachdem es ihm von der Bürgin - erwartungsgemäß - weitergeleitet worden ist, kann sowohl angenommen werden, dass dadurch ein Berühmen unmittelbar gegenüber dem Kl. vorliegt, als auch entsprechend den obigen Grundsätzen angenommen werden, dass der Kl. nach Treu und Glauben eine ihm endgültige sicherstellende Erklärung im Hinblick auf den Inhalt des in Bezug genommenen Schreibens erwarten kann. Der lapidare Einwand der Bekl., die Forderung lediglich einmal in dem Schreiben an die Stadtsparkasse M. erwähnt zu haben, ist insoweit unerheblich. Eine Aufgabe des Berühmens bzw. eine endgültig sicherstellende Erklärung stellt das Schreiben der E. GmbH vom 24. September 2010 nicht dar. Die Mitteilung der Bekl., dass die Rückstände ihn bzw. seine Nachfolgerin betreffen würden und geprüft werde, ob eine Übertragung des Mietvertrages angesichts damals schon bestehender massiver Rückstände überhaupt zulässig gewesen sei, schränkt zwar die Behauptung ein, die Forderung bestehe allein gegen den Kl. Die Gefahr einer Inanspruchnahme durch die Bekl. wird hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen. Vielmehr hält die Bekl. in diesem Schreiben das Berühmen gegenüber dem Kl. modifiziert aufrecht. Dies ergibt sich eindeutig bei Auslegung der Erklärung gemäß § 133 BGB, wonach die bezeichnenden Rückstände den Kl. bzw. dessen Rechtsnachfolgerin beträfen und dies von dem Ergebnis einer rechtlichen Prüfung abhänge, nämlich ob das Mietverhältnis angesichts der behaupteten massiven Rückstände überhaupt wirksam von dem Kl. auf die J. übergehen konnte. Die Rechtsstellung des Kl. wird durch diese Erklärung deshalb schutzwürdig betroffen, weil sich nach der Rechtsauffassung der Bekl. dann ein Anspruch allein gegen den Kl. ergeben könne, wenn das Mietverhältnis nicht wirksam auf die J. übertragen worden sei. Insbesondere lag damit nicht lediglich eine Ankündigung der Bekl. vor, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Betroffenen besteht, wie dies die Bekl. in ihrer Berufungserwiderung im Hinblick auf eine aufwendige und zeitintensive Prüfung der Angelegenheit zu suggerieren versucht, zumal dies gegenüber dem Kl. überhaupt nicht zum Ausdruck gebracht worden ist.

Eine Aufgabe des Berühmens ergibt sich auch nicht aus dem Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen diesem Schreiben bis zur Klageerhebung. Denn die Bekl. kündigt in dem Schreiben vom 24. September 2010 an, dass sie unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen würde, was jedoch in der Zeit bis zur Klageerwiderung unstreitig nicht geschehen ist.

Die einseitigen Erklärungen der Bekl. in der Klageerwiderung i.V.m. dem Schriftsatz vom 28. Mai 2013 lassen das Feststellungsinteresse des Kl. entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht entfallen. Der Senat geht davon aus, dass die vorliegenden Erklärungen der Bekl. ohne materiell-rechtliche Bindungswirkung abgegeben worden sind. Ausgehend von der rechtlichen Bewertung, dass sich die Bekl. eines Anspruchs in dargelegter Höhe gegenüber dem Kl. außergerichtlich berühmt hat, ist ihre Erklärung im Prozess als Verzicht einzuordnen. Einen einseitigen Verzicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch mit rechtlicher Bindung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner sieht das Gesetz jedoch nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 -, juris, Rn. 24). Erforderlich wäre vielmehr der Abschluss eines Erlassvertrages gem. § 397 BGB, der auch formlos erfolgen kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986, aaO), vorliegend jedoch nicht zustande gekommen ist. Zwar können die Erklärungen der Bekl. im Prozess als Angebot auf Abschluss eines solchen Vertrages angesehen werden. Der Kl. hat dieses Angebot jedoch abgelehnt, indem er im Schriftsatz vom 26. Juni 2013 sich in der Weise geäußert hat, dass die von der Bekl. im Prozessverfahren abgegebenen Erklärungen sein Feststellungsinteresse nicht entfallen ließen. Daran hält er auch in der Berufungsbegründung fest, indem er den Rechtsstreit gerade nicht für erledigt erklärt und von der Notwendigkeit eines Anerkenntnisses ausgeht.

Der Kl. wäre auch nicht verpflichtet gewesen, sich auf einen Erlassvertrag einzulassen. Er hat nach dem Zivilprozessrecht einen Anspruch darauf, eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zu erwirken, durch die, soweit dem die materielle Rechtslage entspricht, gegenüber der Bekl. und jedem möglichen Rechtsnachfolger rechtskräftig festgestellt wird, dass die Forderung, deren sich der Kl. berühmt hat, nicht besteht. Wäre er gehalten, sich auf das Angebot der Bekl. einzulassen, könnte er diese Rechtssicherheit nicht erreichen. Es könnte insbesondere die Gefahr nicht ausgeschlossen werden, dass er von einem möglichen Rechtsnachfolger in einem Prozess mit der Geltendmachung der Forderung behelligt würde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1988 - II ZR 152/ 87 -, juris; BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 -, juris).

Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (vgl. Urteil vom 25. April 2002 - 3 U 360/01 -, juris, Rn. 58) steht der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. Denn durch die dort abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist ein Erlassvertrag jedenfalls konkludent zustande gekommen.

Aus den vorgenannten Erwägungen ist es unerheblich, dass die Bekl. die streitgegenständlichen 38.046,26 € zwischenzeitlich nach rechtlicher Prüfung der J. GmbH zugeordnet und aufgrund deren Insolvenz mittlerweile abgeschrieben haben will, da dies lediglich der Ernsthaftigkeit ihrer Erklärungen Nachdruck verleihen soll, worauf es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht ankommt. Gleichsam verhält es sich bezüglich der Argumentation der Bekl., dass die Gefahr der Inanspruchnahme auch deshalb nicht bestehe, da die Forderungen teilweise verjährt seien. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch insoweit nicht auszuschließen ist, dass die Bekl. bzw. ein etwaiger Rechtsnachfolger verjährungshemmende Tatsachen in einem Folgeprozess vortragen könnte. Inwieweit ein solches Vorgehen der Bekl. noch wahrscheinlich erscheint, ist - wie bereits dargelegt - unerheblich. Ohne Belang ist auch der (zutreffende) Einwand der Bekl., die Verteidigung gegenüber einer negativen Feststellungsklage hemme die Verjährung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09 -, juris, m.w.N.), und sie hätte, wenn sie sich der Rechte denn berühmt hätte, diese nicht ungehindert verjähren lassen.

Die verbleibende Klage ist begründet.

Bei einer negativen Feststellungsklage muss die Bekl. die Berechtigung der Berühmung darlegen und beweisen. Bleibt unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muss der negativen Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden, wie wenn das Nichtbestehen feststeht (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92 -, juris). Bereits nach dem Vortrag der Bekl. ist die Forderung gegen den Kl. nicht gegeben. Im Übrigen ist der Vortrag zu den behaupteten Mietzinsforderungen auch unsubstantiiert, da weder vorgetragen wurde, wie sich die Forderung im Einzelnen zusammensetzt, für welchen genauen Zeitraum Mietzins beansprucht wird, und ob der Kl. passivlegitimiert ist.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 und 97 ZPO einerseits und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO andererseits.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 38.046, 26 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 6 Satz 1 ZPO).

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.