Berufungszuständigkeit auch nach Ausscheiden aus der WEG
WEG § 43; GVG § 72 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Erteilt das Amtsgericht in einer WEG-Sache eine falsche Rechtsmittelbelehrung über das zuständige Berufungsgericht, ist dennoch das für Wohnungseigentumssachen zuständige Landgericht für das Berufungsverfahren zuständig.
2. Die Zuständigkeit des WEG-Gerichts besteht auch für Ansprüche bei Rechtshängigkeit bereits ausgeschiedener Wohnungseigentümer, wenn sie aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer hergeleitet werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der auch die Bekl. angehören. Gestützt darauf, dass es durch eine Leckage im Abflussrohr des Badezimmers der Bekl. zu Schäden an den Decken des Wohn- und Badezimmers ihrer darunterliegenden Wohnung gekommen sei, nehmen die Kl. die Bekl. auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft den Schaden an der Wohnzimmerdecke reguliert hat, verlangen die Kl. noch die Zahlung von 975,25 € nebst Zinsen für den Schaden an der Badezimmerdecke. Sie haben ihre Wohnung vor Rechtshängigkeit der Klage veräußert.
2 Das Amtsgericht Bottrop, allgemeine Zivilabteilung, hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung hat es das Landgericht Essen als das zuständige Berufungsgericht bezeichnet. Die Kl. haben Berufung bei dem nach § 72 Abs. 2 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständigen Landgericht Dortmund eingelegt. Dieses hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kl. mit der von dem Senat zugelassenen Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Das Berufungsgericht hält sich für unzuständig. Zwar sei das Landgericht Dortmund das gemäß § 72 Abs. 2 GVG für Wohnungseigentumssachen zuständige Rechtsmittelgericht. Der Streit der Parteien sei aber keine Wohnungseigentumssache. Insbesondere handele es sich nicht um eine Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 WEG. Die Kl. seien keine Wohnungseigentümer, weil sie ihre Eigentumswohnung bereits vor Rechtshängigkeit der Klage verkauft und übereignet hätten. […]
II. 4 Die Revision hat Erfolg. Zu entscheiden ist durch Versäumnisurteil. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Bekl., sondern auf einer Sachprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 82 ff.).
5 1. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht seine Zuständigkeit. Es ist das gemäß § 72 Abs. 2 GVG zur Entscheidung über die Berufung zuständige Berufungsgericht, weil der Streit der Parteien eine Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 1 WEG ist.
6 a) Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. 1 WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen (Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, ZfIR 2010, 187 Rn. 7; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, ZfIR 2014, 441 Rn. 7). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 165; Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 142; Beschluss vom 20. Februar 2014 - V ZB 116/13, GE 2014, 671, aaO.; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, GE 2017, 178 = NZM 2017, 262 Rn. 7).
7 b) Danach handelt es sich hier um eine Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 1 WEG. Die Kl. führen die Schäden an der Badezimmerdecke in ihrer ehemaligen Wohnung auf eine Leckage im Abflussrohr des Badezimmers der Bekl. zurück. Der innere Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergibt sich daraus, dass der Schaden an der Badezimmerdecke in der ehemaligen Wohnung durch den baulichen Zustand eines Abflussrohrs in der Wohnanlage verursacht worden sein soll.
8 c) Der Umstand, dass die Kl. bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden sind, ändert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts an der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts. Die Vorschrift des § 43 WEG ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Der innere Zusammenhang der Streitigkeit mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer entfällt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, nicht dadurch, dass eine der Parteien vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet (vgl. Senat, Beschluss vom 26. September 2002 - V ZB 24/02, BGHZ 152, 136, 140 ff.; Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZR 228/11, ZWE 2012, 334 Rn. 3; Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, GE 2016, 467 = ZWE 2016, 189 Rn. 5; Beschluss vom 17. März 2016 - V ZR 185/15, GE 2016, 659 = NZM 2016, 363 Rn. 6).
9 2. Die Kl. haben nach alledem - und trotz der falschen Rechtsmittelbelehrung - die Berufung bei dem zuständigen Gericht eingelegt. Handelt es sich, wie hier, um eine Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 WEG, tritt die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration unabhängig davon ein, ob in erster Instanz der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, GE 2016, 464 = NJW-RR 2016, 255 Rn. 10).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
zurückverwiesen
Das Ausscheiden eines Wohnungseigentümers aus der WEG vor Rechtshängigkeit der Klage ändert nichts an den Zuständigkeitsregeln für die Instanzen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger waren Mitglieder einer WEG, der auch die Beklagten angehören. Weil durch eine Leckage im Abflussrohr des Badezimmers der Beklagten Schäden an den Decken des Wohn- und Badezimmers ihrer darunterliegenden Wohnung entstanden seien, nehmen die Kläger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Nachdem die Haftpflichtversicherung der WEG den Schaden an der Wohnzimmerdecke reguliert hat, verlangen die Kläger weitere 975,25 € für den Schaden an der Badezimmerdecke. Sie haben ihre Wohnung vor Rechtshängigkeit der Klage veräußert. Das AG – allgemeine Zivilabteilung – hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen und in der Rechtsmittelbelehrung das LG Essen als das zuständige Berufungsgericht bezeichnet. Die Kläger haben ihre Berufung bei dem für WEG-Sachen zuständigen LG Dortmund eingelegt, das die Berufung als unzulässig verworfen hat. Hiergegen die vom BGH zugelassene Revision.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit dem Erfolg der Zurückverweisung an das LG Dortmund. Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist allein, dass das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn betreffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer steht. Der innere Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergibt sich hier daraus, dass der Schaden durch den baulichen Zustand eines Abflussrohrs in der Wohnanlage verursacht worden sein soll. Dass die Kläger bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der WEG ausgeschieden sind, ändert nichts an der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts. Die Vorschrift des § 43 WEG ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen. Der innere Zusammenhang mit Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer entfällt nicht dadurch, dass eine Partei vor Rechtshängigkeit aus der WEG ausscheidet. Die Kläger haben trotz der falschen Rechtsmittelbelehrung die Berufung beim zuständigen Gericht eingelegt. Die Zuständigkeitskonzentration tritt unabhängig davon ein, ob in erster Instanz der nach dem Geschäftsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat (BGH, GE 2016, 464).
VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister