Berufungszuständigkeit bei Auslandswohnsitz
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b; ZPO § 519 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage der Berufungszuständigkeit bei Auslandswohnsitz.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. verlangt von den Bekl. die Zahlung rückständiger Mieten und Schadensersatz aus einem beendeten Wohnraummietverhältnis.
2 Das Amtsgericht hat die Bekl. zur Zahlung von 2.700 € verurteilt. Auf die Widerklage der Bekl. hat es den Kl. zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung und zur Zahlung eines Betrages von 714,87 € an die Bekl. verurteilt. Im Übrigen sind Klage und Widerklage abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 1. August 2007 haben die Bekl. Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Mit der Berufung verfolgen die Bekl. ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag sowie die Widerklageanträge, soweit diese abgewiesen worden sind, weiter.
3 Das Landgericht hat die Berufung mangels Zuständigkeit durch das im Tenor bezeichnete Urteil als unzulässig verworfen.
4 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei für die Berufung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG funktionell unzuständig. Vielmehr sei das Oberlandesgericht zuständig, da der Kl. im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage keinen allgemeinen Gerichtsstand innerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes gehabt habe. Er habe sich lange vor Rechtshängigkeit der Klage nach Ägypten abgemeldet. Die Bekl. könnten auch nicht damit gehört werden, der in der Klageschrift angegebene (deutsche) Gerichtsstand der Partei sei in erster Instanz unangegriffen geblieben, denn dieser sei erstinstanzlich nicht unstreitig gewesen. Den Bekl. sei aufgrund ihres Vorbringens in erster Instanz bekannt gewesen, dass der Kl. sich dauerhaft in Ägypten aufgehalten habe.
5 Gegen die Berufungsverwerfung durch das landgerichtliche Urteil wenden sich die Bekl. mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie machen geltend, dass der Kl. nach seinem Sachvortrag und seiner Angabe im Klagerubrum zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht im Ausland und somit nicht außerhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes gehabt habe und daher das Landgericht das gemäß § 72 GVG zuständige Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) sei.
6 Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Bekl. die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.
II. 7 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
8 Die Rechtsbeschwerde ist weder gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Das Landgericht hat nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO entschieden, sondern durch Urteil. Auch ist in dem Urteil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden.
9 Soweit das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO verwirft, sondern - wie hier - durch ein (End-) Urteil, sind als Rechtsmittel lediglich die Revision gemäß § 542 ZPO bzw. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 ZPO - wenn (wie hier) das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - statthaft. Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO dagegen nur statthaft, wenn die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.
10 Ob die nicht statthafte Rechtsbeschwerde der Bekl. in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 ZPO) umgedeutet werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn eine - statthafte - Nichtzulassungsbeschwerde wäre jedenfalls unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.