Berufungszulassung bei zu geringem Streitwert
ZPO §§ 511 Abs. 4, 574 Abs. 1, 577 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berufungszulassung bei zu geringem Streitwert; Streitwert bei Überbau durch Wärmedämmung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nimmt das Berufungsgericht einen geringeren Streitwert als das erstinstanzliche Gericht an und wird deshalb die notwendige Beschwer nicht erreicht, muss es die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
III. 4 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Hinblick darauf erfordert, dass dem Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Notwendigkeit, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung in einem Fall wie dem vorliegenden nachzuholen, offenbar unbekannt ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, GE 2008, 48 = NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 4 f.; Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 13; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, WuM 2010, 437 Rn. 3; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615).
5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Da das Berufungsgericht nicht über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO entschieden hat und sich anhand der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss auch nicht feststellen lässt, dass eine solche Zulassung nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, FamRZ 2010, 964), kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
6 3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
7 Die Beschwer der Kl. aus der Abweisung ihrer Klage bemisst sich - wovon das Berufungsgericht auch ausgeht - gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, GE 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737).
8 Den Vortrag der Kl. hierzu durfte das Berufungsgericht nicht unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO für unbeachtlich erklären. Die Vorschrift gilt nicht für die Ermittlung und Festsetzung der Beschwer. Diese erfolgt vielmehr von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei das Gericht nicht nur jeden bis zur Festsetzung bei ihm eingegangenen Vortrag der Parteien zu berücksichtigen hat, sondern auch von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen kann (§§ 2, 3 ZPO).
9 Das Berufungsgericht nimmt allerdings ohne Rechtsfehler an, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen der Kl. konkrete, den Wert des Grundstücks mindernde Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils nicht entnehmen lassen, insbesondere fehlt eine Darstellung, in welchem Maße die Zufahrt verengt worden ist und inwieweit sich daraus gegenüber dem alten Zustand eine Wertminderung des Grundstücks ergibt. Der Hinweis darauf, dass die Zufahrt selbst von erfahrenen Kraftfahrern schwer zu meistern ist, genügt hierzu nicht. Ohne nähere Erläuterung ist auch nicht nachvollziehbar, dass und ggf. in welcher Höhe bei einer Erneuerung des Torpfostens zusätzliche Kosten durch den Überbau entstehen. Die erstinstanzlich eingereichten Lichtbilder vermögen einen solchen Vortrag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu ersetzen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Reduzierung des Bauwichs unter den gesetzlichen Mindestabstand von drei Metern ist hier schon deshalb unbehelflich, weil nicht dargelegt worden ist, dass die Zufahrt vor dem Überbau eine entsprechende Breite aufwies.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung der Redaktion: Mit der Wertberechnung bei Überbau befasst sich ausführlich die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, GE 2010, 265.
Nimmt das Berufungsgericht einen geringeren Streitwert als das erstinstanzliche Gericht an, und wird deshalb die notwendige Beschwer nicht erreicht, muss es die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Am Haus der Beklagten befindet sich eine über die Grundstücksgrenze ragende Wärmedämmung, deren Beseitigung die Kläger verlangen.
Das Landgericht Neubrandenburg wies die Klage unter Festsetzung des Streitwerts auf 24.000 € ab, das OLG Rostock verneinte eine 600 € übersteigende Beschwer der Kläger und verwarf die Berufung als unzulässig.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hielt die Rechtsbeschwerde der Kläger zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung deshalb für zulässig, weil dem OLG die Rechtsprechung des BGH zur Notwendigkeit, eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung in einem Fall wie dem vorliegenden nachzuholen, offenbar unbekannt gewesen sei. Wenn das erstinstanzliche Gericht wegen der Festsetzung des Streitwerts auf über 600 € keine Veranlassung gesehen habe, über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu entscheiden, müsse das Berufungsgericht diese Entscheidung nachholen, wenn es die Beschwer für nicht erreicht halte. Weil sich nicht feststellen lasse, ob eine Zulassung in Betracht gekommen wäre, sei die Beschwerde auch begründet und der Beschluss des OLG aufzuheben.