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Berufungszulassung in Urteilsgründen

BGHVIII ZB 88/1501.03.2016GE 2016, 650

ZPO § 511

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Zulassung der Berufung muss nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein. Es genügt, wenn sie lediglich in den Gründen des Urteils enthalten ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 189 [Zulassung der Revision]).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien streiten um den Bestand von Ansprüchen aus einem Stromlieferungsvertrag sowie die Rückgewähr von Überzahlungen. Das Amtsgericht, das den Streitwert auf insgesamt 531,07 € festgesetzt hat, hat die Klage abgewiesen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es vor der erteilten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt:

„Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.“

2 Die hiergegen vom Kl. form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht unter Festsetzung eines Streitwerts für die Berufungsinstanz auf bis zu 500 € als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Hiergegen wendet sich der Kl. mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl. zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Indem es dabei dem Bekl. den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise versagt hat, hat es zugleich dessen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) in zulassungsrelevanter Weise verletzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7; vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rn. 7; jeweils m.w.N.).

4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

5 Die Rechtsbeschwerde weist mit Recht darauf hin, dass es im Streitfall für die Statthaftigkeit der Berufung auf den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht ankommt. Die Berufung ist vielmehr gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil das Gericht des ersten Rechtszuges - mit Bindungswirkung für das Berufungsgericht - die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen hat. Diese Zulassung, die nicht zwingend im Tenor des amtsgerichtlichen Urteils ausgesprochen sein musste, sondern - wie hier - lediglich in den Gründen enthalten zu sein brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1956 - III ZR 265/54, BGHZ 20, 188, 189 [zur Zulassung der Revision]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 1), hat das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und dadurch dem Kl. den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise vereitelt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

zurückverwiesen

Die Berufung gegen ein Urteil ist nicht statthaft, wenn ein Streitwert (Beschwerdewert) von 600 € nicht überschritten wird. In wichtigen Sachen ist allerdings die Berufung zuzulassen, wobei die Zulassung nicht nur im Tenor für das Berufungsgericht bindend ist, sondern auch in den Urteilsgründen ausgesprochen werden kann, wie der Bundesgerichtshof jetzt erneut festgestellt hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte Überzahlungen aus einem Stromlieferungsvertrag geltend gemacht; das Amtsgericht wies die Klage ab bei einem Streitwert von 531,07 €. In den Gründen ließ es die Berufung zu. Das Landgericht Berlin verwarf die Berufung als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war erfolgreich.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der Bundesgerichtshof nahm einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip an, da die Zulassung der Berufung für das Landgericht bindend gewesen sei. Die Zulassung müsse nicht zwingend im Tenor des Urteils des Amtsgerichts ausgesprochen werden, sondern könne auch lediglich in den Gründen enthalten sein.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Zulassung der Berufung erfolgt von Amts wegen; ein Antrag der Partei ist allerdings zweckmäßig (Baumbach/Lauterbach, 73. Auflage, Rn. 25 zu § 511 ZPO). Die Zulassung ist bindend und (wie auch die Ablehnung) unanfechtbar. Wenn die Voraussetzungen des § 511 ZPO vorliegen (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts), kann die Nichtzulassung mit Verfassungsbeschwerde angefochten werden (BVerfG WM 2013, 251; WM 2014, 2141; VerfGH Berlin GE 2009, 317).