Berufungszulässigkeit in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
VermG § 37 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufung an das OVG, hier BezG, ist unzulässig, soweit mit dem Rechtsmittel die Gewährleistung der Beteiligung am Verfahren verlangt wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde vom 21. September 1992, mit der die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Kreisgerichts dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
1. die Antragstellerin zu dem Verwaltungsverfahren der Beigeladenen auf Rückgabe des Grundstücks Sch., Kstraße 31/35 hinzuzuziehen und
2. die Übergabe des Grundstücks an die Beigeladenen zu unterlassen, solange der Antragsgegner sowohl in dem zu 1. näher bezeichneten Restitutionsverfahren als auch in dem laufenden Verwaltungsverfahren nicht jeweils durch unanfechtbaren Bescheid entschieden hat, ist unzulässig.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, § 37 Abs. 2 des Vermögensgesetzes in der Bekanntmachung vom 3. August 1992 - BGBl. I S. 1445 - VermG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts in Verfahren nach dem Vermögensgesetz, abgesehen von den in Satz 2 genannten Ausnahmen ausgeschlossen. Gegenstand des Beschwerdebegehrens der Antragstellerin ist ihre Beteiligung an einem Rückgabeverfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. an einem Verfahren auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung, so daß die Beschwerde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluß des Kreisgerichts nicht statthaft ist.
Dieser Bewertung stehen die Ausführungen der Antragstellerin zum systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 des § 37 VermG nicht entgegen. Die Antragstellerin verkennt vielmehr das Verhältnis dieser Bestimmungen zueinander. Während § 37 Abs. 1 VermG auf das nach den allgemeinen Regelungen in der Verwaltungsgerichtsordnung bestehende Klagerecht deklaratorisch hinweist, enthält Abs. 2 dieser Bestimmung die gesetzliche Grundregel für den gerichtlichen Rechtsschutz, der hiernach durch die Verwaltungsgerichte bzw. die ihre Aufgaben wahrnehmenden Kammern für Verwaltungssachen bei den Kreisgerichten am Ort des Bezirksgerichts und im Revisionsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht wahrgenommen wird. Eine Befassung der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Senate für Verwaltungssachen bei den Bezirksgerichten, die bis zur Errichtung einer eigenständigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß der Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 u des Einigungsvertrages die Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahrnehmen, ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG nur in den Ausnahmefällen der Beschwerden gegen Beschlüsse über den Rechtsweg sowie über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen. Da Rechtsmittel an die Oberverwaltungsgerichte bzw. Senate für Verwaltungssachen bei den Bezirksgerichten hiernach sowohl im Hauptverfahren als auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach dem Wortlaut der Regelung nur in Ausnahmefällen eröffnet sind, ist die Regelung entsprechend ihrem Zweck der Verfahrensbe-schleunigung durch Abkürzung des Instanzenzuges eng auszulegen. Hierfür spricht schließlich auch der Sachzusammenhang zwischen den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einerseits und den entsprechenden Hauptverfahren andererseits. Während im Regelfall das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzurufende Beschwerdegericht auch über Berufungen im Hauptverfahren zu entscheiden hat, ist im Bereich des Vermögensgesetzes trotz Ausschluß der Berufung in einem Teilbereich der vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5, nämlich den Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, die Beschwerde zulässig. Auch dies deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber im Bereich des Vermögensrechts die sachliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichts auf die ausdrücklich bewährten Fälle begrenzt wissen wollte.
Dieser Bewertung steht die Rechtsschutzgarantie aus Artikel 10 bb nicht entgegen, denn diese Bestimmung verlangt nicht die Gewährung eines (vorläufigen) Rechtsschutzes durch mehrere Instanzen. Im übrigen ist der Ausschluß der Beschwerdeinstanz in zahlreichen Materien des besonderen Verwaltungsrechts vorgesehen; hier sei in diesem Zusammenhang beispielhaft an die Regelung in § 339 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 12. Juni 1955 (BGBl. I S. 412) erinnert. Der Antragstellerin wird hierdurch auch nicht die Möglichkeit der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes genommen, da ihr, soweit der Antragsgegner bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung für das Grundstück keine Entscheidung über ihren angemeldeten Vermögensanspruch getroffen haben sollte, zumindest die Möglichkeit offensteht, sich mit den Beigeladenen gegebenenfalls vor den Zivilgerichten zur Sicherung der geltend gemachten Berechtigung an den Gebäuden und am Grundstück auseinanderzusetzen.
(...)
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.