Berufungszulässigkeit
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; §§ 511a , 513 Abs. 2 a.F.
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Berufungszulässigkeit; rechtliches Gehör; Gehörsverletzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Beruht ein Urteil auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ist die Berufung auch dann möglich, wenn weder die Berufungssumme erreicht wird noch eine Abweichung von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes vorliegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist trotz Unterschreitung des nach § 511 a Abs. 1 ZPO erforderlichen Beschwerdewerts zulässig.
Die Zulässigkeit ergibt sich allerdings nicht aus § 511 a Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Bekl. beruht die Entscheidung des Amtsgerichts nicht auf einer Abweichung von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1981 (NJW 82, 573 ff.). Richtig ist allerdings, daß die Kammer in ständiger Rechtsprechung diese Entscheidung zur Unterstützung ihrer Auffassung heranzieht, daß eine Abrechnung regelmäßig nur dann hinreichend prüfbar ist, wenn sich an Hand der Abrechnung jede in der Belegsammlung enthaltene Einzelausgabe einem in der Abrechnung als Ausgabe auftauchenden Betrag zuordnen läßt, was regelmäßig nicht gewährleistet ist, wenn für die einzelnen Betriebskostenarten jeweils nur die saldierten Endbeträge in der Abrechnung auftauchen. Dieses Erfordernis der Transparenz der Abrechnung ist jedoch nicht derart explizit in jener Entscheidung des Bundesgerichtshofes ausgesprochen worden, daß die vom Kl. gewählte Abrechnungsform mit jener Entscheidung als schlechthin unvereinbar anzusehen wäre. (...)
Die Berufung ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zulässig. Inwieweit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG eine Berufung zulässig macht, ist allerdings umstritten. Es wird vertreten, daß im Zivilprozeß ein solcher Verstoß stets in entsprechender Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO eine Berufung zulässig mache (OLG Schleswig, NJW 88, 67; LG Frankfurt, NJW 87, 2591; LG Münster, NJW-RR 89, 381; MünchKomm-ZPO-Rimmelspacher, § 511 a Rdnr. 8; Kahlke, NJW 85, 2231, 2236; wohl auch LG Dortmund, NJW 86, 2959; vgl. ferner Schumann, NJW 85, 1134, 1139 und Baumbach/Albers, ZPO, 52. Aufl., § 511 a Rdnr. 30), aber diese Auffassung schien durch eine gegenteilige Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW 1990, 838, 839) dazu verurteilt, als nur noch akademisch interessante Mindermeinung ihr Dasein zu fristen. Der Bundesgerichtshof hat sich der Auffassung angeschlossen, daß die Verletzung rechtlichen Gehörs nur dann in entsprechender Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO die Zulässigkeit einer Berufung rechtfertige, wenn die Gehörverletzung durch Nichtbeachtung scheinbar verspäteten Vorbringens in einem schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO oder aus einem gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz erfolgt ist (LG Köln, MDR 87, 63; LG Freiburg, NJW RR 86, 616; LG Hannover, NJW-RR 89, 382; Seetzen, NJW 82, 2337, 2342; Baumbach/Albers, a. a. O. Rdnr. 8; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 513 Anm. 2 d).
Schon der einhellig gemachte Schritt, die Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO jedenfalls bei bestimmten Gehörsverletzungen als zulässig anzusehen, ist auf einen eindringlichen Appell des Bundesverfassungsgerichts (NJW 82, 1454) zurückzuführen, diese Einrichtung nach Möglichkeit davon zu befreien, sich mit - wegen der menschlichen Unvollkommenheit - leider unvermeidbaren und immer wieder vorkommenden leicht erkennbaren richterlichen (Alltags-) Fehlern befassen zu müssen, die von den Instanzgerichten genausogut korrigiert werden können und in ihrer Masse erhebliche Kapazitäten hochqualifizierter und hochbezahlter Verfassungsrichter binden, obwohl sie bei Verteilung auf die Instanzgerichte regelmäßig genausogut, wenn nicht (wegen der oft gegebenen Möglichkeit einer abschließenden Sachentscheidung) sogar effizienter behandelt werden können. Durch einen erneuten Appell des Bundesverfassungsgerichts (NJW 91, 2622 f.) dürfte die vorstehend dargestellte scheinbar abgeschlossene Diskussion wieder neu belebt worden sein.
(...)
Die Kammer ist der Auffassung, daß die Mindermeinung gerade unter dem Aspekt der gesetzlichen Dogmatik und der Konsequenz (instanzrichterlicher) Rechtsfortbildung (vgl. Entscheidungen der Kammer vom 24. Oktober 1991 - JB 92, 567 und 26. November 1992 - 67 S 254/92 -, soweit ersichtlich, noch nicht veröffentlicht) den Vorzug verdient. Wenn es einhellig als die Zulässigkeit einer Berufung in Zivilsachen begründend angesehen wird, wenn innerhalb eines schriftlichen Verfahrens scheinbar verspäteter Vortrag unberücksichtigt geblieben ist, ist nicht nachvollziehbar, warum die viel schlimmere Nichtberücksichtigung zweifelsfrei pünktlichen Vorbringens dann nicht erst recht zu dieser Rechtslage führen soll.
(...)
Vorliegend ist weder aus dem Urteil noch dem Verhandlungsprotokoll des Amtsgerichts ersichtlich, daß das Amtsgericht den Vortrag des Bekl. in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Zwar hat das Amtsgericht ausgeführt, daß die Einwendungen unerheblich seien, aber dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welche Einwendungen das Amtsgericht geprüft hat. Normalerweise wäre dies im Tatbestand aufzuführen gewesen. Ist dem Amtsgericht gemäß § 495 ZPO die Anfertigung eines Tatbestandes erlassen, müßte sich aber wenigstens aus den Entscheidungsgründen ergeben, mit welchen Einwendungen sich das Gericht auseinandergesetzt hat. Das Amtsgericht hat verkannt, daß die Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO auch im Falle des § 495 a ZPO Ausführungen darüber zu enthalten haben, warum das Gericht die Einwendungen als unerheblich erachtet. Vorliegend hat sich das Amtsgericht auf die bloße Mitteilung beschränkt, daß es die Einwendungen als unerheblich erachtet. Daß das Amtsgericht die Einwendungen als unerheblich erachtet hat, ergibt sich jedoch bereits aus der antragsgemäßen Verurteilung.
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 511 a ZPO ist Berufung nur dann möglich, wenn der Beschwerdewert 1.500 DM übersteigt oder das Amtsgericht von einer mitrechtlichen Entscheidung der Obergerichte abgewichen ist. Gegen Urteile im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO, also in Bagatellsachen, ist damit in der Regel nichts zu machen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es gibt aber auch Ausnahmen, wie das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 13. Januar 1994 (gegen die noch herrschende Meinung) ausgeführt hat. Das Amtsgericht hatte in einem Rechtsstreit über Nachzahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung kurz, knapp und knackig angeführt, die Einwendungen des Beklagten seien unerheblich, ohne dies zu begründen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Darin sah das Landgericht einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör und hielt deshalb die Berufung für zulässig, obwohl der Streitwert nur 218,05 DM betrug. Es hob daher das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies den Rechtstreit zurück.