Berufungswert bei Zustimmungsklage zur Mieterhöhung
BGB §§ 558, 558 b; ZPO §§ 9, 511 Abs. 2 Nr. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Berufungswert bei Zustimmungsklage zur Mieterhöhung; Wert der Beschwer; Streitwert
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert des Beschwerdegegenstandes des zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilten Mieters entspricht dem Wert seiner Verurteilung in erster Instanz (materielle Beschwer).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die während des Prozesses verstorbene Rechtsvorgängerin des Bekl. war Mieterin einer Wohnung der Kl. in Hamburg.
2 Mit Schreiben vom 25. Januar 2012 bat die Kl. die Rechtsvorgängerin des Bekl. (im Folgenden: Bekl.) unter Darlegung des Erhöhungsgrundes, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88 €/Monat auf 393,60 €/Monat ab 1. April 2012 zuzustimmen. Dies lehnte der Bekl. mit Schreiben vom 20. März 2012 ausdrücklich ab und führte im folgenden Text u. a. aus: „Einer Erhöhung meiner Netto-Kaltmiete von 362,88 € auf 371,84 € würde ich zustimmen." Zu einer Vereinbarung über eine Nettokaltmiete in Höhe von 371,84 € kam es in der Folge nicht; auch Zahlungen in dieser Höhe leistete der Bekl. nicht.
3 Mit der Klage begehrt die Kl. die Verurteilung des Bekl., der Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88 € auf 393,60 € ab 1. April 2012 zuzustimmen. In den Instanzen hat der Bekl. die Auffassung vertreten, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses teilweise unzulässig, weil er einer Mieterhöhung auf 371,84 € in dem Schreiben vom 20. März 2012 zugestimmt habe.
4 Das Amtsgericht hat den Bekl. verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88 € auf 385,28 € ab 1. April 2012 zuzustimmen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
5 Das Landgericht hat die Berufung des Bekl. gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht übersteige. Der Wert sei vorliegend nach § 9 ZPO mit dem 42fachen Wert der von dem Bekl. beanstandeten Mieterhöhung zu bemessen. Da der Bekl., wie er selbst vortrage, bereits vorprozessual einer Mieterhöhung auf monatlich 371,84 € zugestimmt habe, liege die von ihm beanstandete Mieterhöhung lediglich in der Differenz zwischen 371,84 € und der vom Amtsgericht ausgeurteilten neuen Miete von 385,28 €, mithin bei 13,44 €. Der 42fache Wert dieses Betrags liege mit 564,48 € unter dem vom Gesetz in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgeschriebenen Wert des Beschwerdegegenstands von 600 €.
II. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Bekl. zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und damit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Bekl. auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, denn es hat dem Bekl. den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 7 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 €.
8 a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, bemisst sich im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietererhöhungsbetrags (Senatsbeschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 9/06, GE 2007, 147; WuM 2007, 32 unter II 2).
9 b) Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall betrage die Beschwer des Bekl. in Anwendung dieser Vorgaben lediglich 564,48 €.
10 Mit der rechtlichen Wertung, der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage deshalb nur 564,48 €, weil der Bekl. dem Mieterhöhungsverlangen der Kl. bereits vorprozessual zugestimmt habe, verkennt das Berufungsgericht, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes des Bekl. dem Wert seiner Verurteilung in erster Instanz entspricht (materielle Beschwer; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, NJW-RR 2007, 765, Rn. 6). Da das Amtsgericht den Bekl. verurteilt hat, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88 € auf 385,28 € ab 1. April 2012 zuzustimmen und der Bekl. diese Verurteilung mit seiner Berufung in vollem Umfang zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt hat, beträgt im Streitfall der Wert des Beschwerdegegenstandes 940,80 € (= 42 x 22,40 €).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: zurückverwiesen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Wert des Beschwerdegegenstandes des zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilten Mieters entspricht dem Wert seiner Verurteilung in erster Instanz (materielle Beschwer).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter begehrte vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete von 362,88 €/Monat auf 393,60 €/Monat. Der Mieter lehnte dies ab, teilte jedoch mit, dass er einer Erhöhung seiner Nettokaltmiete von 362,88 € auf 371,84 € zustimmen würde. Zu einer Vereinbarung über eine neue Miete von 371,84 € kam es nicht; auch Zahlungen in dieser Höhe leistete der Mieter nicht. In dem Zustimmungsrechtsstreit vertrat der Mieter die Ansicht, die Klage sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses teilweise unzulässig, weil er einer Mieterhöhung auf 371,84 € bereits zugestimmt habe.
Das Amtsgericht verurteilte den Mieter, einer Erhöhung von 362,88 € auf 385,28 € zuzustimmen. Das Landgericht verwarf die Berufung des Mieters als unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 € nicht. Da der Mieter nach seinem eigenen Vortrag bereits vorprozessual einer Mieterhöhung auf 371,84 € zugestimmt habe, liege die von ihm beanstandete Mieterhöhung lediglich in der Differenz zwischen 371,84 € und der vom Amtsgericht ausgeurteilten Miete von 385,28 €. Der 42fache Wert betrage deswegen nur 564,48 €. Dagegen erhob der Beklagte Rechtsbeschwerde.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück. Der Berufungswert übersteige vorliegend den erforderlichen Betrag von 600 €. Mit der rechtlichen Wertung, der Wert liege unter 600 €, weil der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen bereits teilweise vorprozessual zugestimmt habe, verkenne das Berufungsgericht, dass der Wert des Beschwerdegegenstands des Beklagten dem Wert seiner Verurteilung in erster Instanz entspreche (materielle Beschwer). Da das Amtsgericht den Beklagten verurteilt habe, einer Erhöhung der Nettokaltmiete auf 385,28 € zuzustimmen und dieser die Verurteilung in vollem Umfang zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt habe, betrage der Wert vorliegend 940,80 € (= 42 × 22,40 €).
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berufungskammer des LG Hamburg hat offenbar verkannt, dass der Mieter vorprozessual einer (teilweisen) Mieterhöhung auf 371,84 € nicht zugestimmt hat. In dem entsprechenden Schreiben heißt es klar „... würde ich zustimmen". Darauf ist der Vermieter nicht eingegangen (und musste es auch nicht) und hat Klage erhoben. Eine konkludente Zustimmung des Mieters zur (teilweisen) Mieterhöhung, die in entsprechenden Zahlungen gesehen werden könnte, ist nicht erfolgt.
Im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht ist das alles offenbar nicht problematisiert worden – der Mieter hätte ja (vielleicht auch unter Protest gegen die Kostenlast) teilweise anerkennen können. So hätte die Berufungskammer jedenfalls nicht davon ausgehen können, dass eine wirksame Mieterhöhung (teilweise) zu Stande gekommen war.