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Berufungswert, Einzelinteresse in WEG-Streitigkeiten, Unterscheidung von Streitwert und Beschwerdewert

LG Berlin55 S 282/14 WEG26.06.2015GE 2015, 1172

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; GKG § 49a Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen beteiligten Wohnungseigentümer bindend ist und sich der Streitwert auch nach deren Interesse richtet. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In der Sache … beabsichtigt die Kammer, die Berufung der Kl. bei einem Streitwert von 1.880,35 € gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn die notwendigen Beschwer von mehr als 600 € ist - ungeachtet der Höhe des Streitwertes - nicht erreicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Grundsätzlich gilt (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11 = GE 2012, 768): Maßgebend für den Beschwerdewert ist das Interesse des Berufungskl. an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen. Ebenso verhält es sich in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist auch hier aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auch nach deren Interesse richtet. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein.

Ficht ein Wohnungseigentümer - wie hier - sowohl einen Beschluss über die Bestellung des Verwalters als auch die Regelung über die Sondervergütung erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer - ebenso wie bei dem vom Bundesgerichtshof für Schadensersatzansprüche entschiedenen Fall - daher allein nach seinem vermögenswerten Interesse an seiner individuellen, aus dem angefochtenen Beschluss folgenden finanziellen Belastung und damit folglich der Höhe jener Vergütung, die die Kl. an den Verwalter für die Zeit von der Beschlussfassung bis zum 31.2.2014 zu zahlen haben. Die Höhe dieses Betrags überschreitet jedoch 600 € nicht, weil sich die von den Kl. an den Verwalter für das Jahr 2014 zu zahlende Vergütung auf 327,73 € beläuft. Zusammen mit dem auf die Kl. entfallenden Anteil an dem - zulässigerweise zu schätzenden - Sonderhonorar für 2014 und damit einem Betrag von ca. 150 € wird somit die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gesetzte Wertgrenze nicht überschritten.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Sache ist durch Berufungsrücknahme erledigt worden.

Maßgebend für den Beschwerdewert ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und ein Änderungsinteresse abzustellen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Wohnungseigentümer focht sowohl einen Beschluss der Eigentümerversammlung über die Bestellung des Verwalters als auch die Regelung über die Sondervergütung erfolglos an. Er ging dagegen in die Berufung zum Landgericht.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin, ZK 55, teilte dem Berufungsführer mit, die Kammer beabsichtige, seine Berufung beim Streitwert von 1.880,35 € gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die notwendige Beschwer von mehr als 600 € – ungeachtet der Höhe des Streitwertes – nicht erreicht sei. Maßgeblich für den Beschwerdewert sei das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten sei (BGH - V ZB 211/11, GE 2012, 768). Dabei sei allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen. Der Beschwerdewert erhöhe sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend sei und sich der Streitwert auch nach deren Interesse richte. Streitwert und Beschwerdewert seien voneinander zu unterscheiden; sie stimmten nicht notwendigerweise überein. Vorliegend bemesse sich die Rechtsmittelbeschwer allein nach seinem vermögenswerten Interesse an seiner individuellen, aus dem angefochtenen Beschluss folgenden finanziellen Belastung und damit folglich der Höhe jener Vergütung, die der Berufungsführer an den Verwalter für die Zeit von der Beschlussfassung bis zum 31. Februar 2014 zu zahlen habe. Die Höhe des Betrages überschreite jedoch 600 € nicht, weil sich die von dem Kläger an den Verwalter für das Jahr 2014 zu zahlende Vergütung auf 327,73 € belaufe. Zusammen mit der – zu schätzenden – Sondervergütung (ca. 150 €) werde somit die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gesetzte Wertgrenze nicht überschritten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Sache hat sich durch Berufungsrücknahme erledigt.