Berufungssumme bei Verurteilung zur Heizkostenabrechnung
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 2, 3, 511 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer neuen Heizkostenabrechnung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 6 f.).
2. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Zeitaufwand des Verpflichteten, sodass in der Regel die Berufungssumme von mehr als 600 € nicht erreicht wird.
(Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl., eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt die beklagte Gesellschaft auf erneute Abrechnung der Heizkosten für das Jahr 2015 entsprechend den Vorgaben des zwischen der Kl. und der Rechtsvorgängerin der Bekl. geschlossenen Wärmelieferungsvertrags aus dem Jahr 1984 und auf Aushändigung der Rechnung in Anspruch. Sie ist der Ansicht, die ihr unter dem 17. Juni 2016 erteilte Heizkostenabrechnung entspreche nicht den Vorgaben des Wärmelieferungsvertrags.
2 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Bekl. hat das Kammergericht durch Beschluss vom 8. Oktober 2020 mangels Erreichens der Berufungssumme von mehr als 600 € als unzulässig verworfen.
II. 3 Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Wert der Beschwer für die Berufung der Bekl. sei gemäß §§ 2, 3 ZPO auf bis zu 500 € festzusetzen. […]
4 Nach dem Vortrag der Bekl. sei für ihre Mitarbeiter ein durchschnittlicher Stundensatz von 45 € anzusetzen. Dagegen sei der von der Bekl. für die Erteilung einer neuen Abrechnung angesetzte Aufwand von 22 Stunden nicht nachvollziehbar, wenn - wie hier - auf der Basis der vorhandenen Daten eine neue, früheren vertragsgemäßen „Musterabrechnungen“ entsprechende Abrechnung zu erteilen sei. […]
5 Da jedoch nur die Kosten des Brennstoffs und des Stroms, die bekannt seien, addiert werden müssten, das Ergebnis dann mit der Verhältniszahl multipliziert und in das Abrechnungsschema eingebracht werden müsse, sei der behauptete Stundenaufwand unplausibel und überzeuge nicht. […]
6 Die vorhandenen Daten des Energieversorgers in das zutreffende Abrechnungsformat zu bringen und daraus eine neue Abrechnung zu erstellen, dauere nach Schätzung des Berufungssenats allenfalls fünf Stunden, bei zwei hiermit befassten Mitarbeitern mithin zehn Stunden. Dies ergebe unter Zugrundelegung des von der Bekl. mitgeteilten Stundensatzes einen Aufwand von 450 €. […]
7 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Bekl.
III. 8 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. […]
9 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. […]
10 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 10. März 2010 (VIII ZR 65/09, NJW-RR 2010, 1579) ist nicht gegeben.
12 b) […] Die Rechtsbeschwerde verkennt bereits, dass die Bekl. nicht - wie in der genannten Senatsentscheidung - zur Erteilung einer die Umsatzsteuer ausweisenden und damit steuerrechtlichen, also unmittelbare vermögensrechtliche Auswirkungen auslösenden Rechnung verurteilt worden ist. Vielmehr ist sie zur Erteilung einer neuen Abrechnung für die Abrechnungsperiode 2015 und zur Übergabe dieser Rechnung verpflichtet worden. […]
15 Davon abgesehen ist das Berufungsgericht nicht von den im Urteil des Senats vom 10. März 2010 (VIII ZR 65/09, NJW-RR 2010, 1579 Rn. 10) zum Ausdruck kommenden Rechtsprechungsgrundsätzen abgewichen. Denn der Senat hat dort gerade nicht ausgesprochen, dass bei einer - wie hier - Verurteilung zur Abrechnung über die Heizkosten nebst „Übergabe der Rechnung“ sich die Rechtsmittelbeschwer des hierzu verurteilten Bekl. nach denselben Grundsätzen wie bei der titulierten Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuernachweis richtet. Die genannten Pflichten haben unterschiedliche Auswirkungen. Während eine Verurteilung zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuernachweis dazu führt, dass der Rechnungssteller die ausgewiesene Umsatzsteuer (abzüglich möglicher Vorsteuer) dem Finanzamt schuldet, so dass die entsprechende Verpflichtung unmittelbare vermögensrechtliche Auswirkungen zeitigt (Senatsurteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 65/09, aaO.), haften einer Verurteilung zur Abrechnung von Heizkosten solche unmittelbaren finanziellen Folgen nicht an. Vielmehr hängt es letztlich vom Ergebnis einer korrekt erteilten Abrechnung ab, ob und inwieweit sich ein Guthaben der Gegenseite oder ein Nachzahlungsanspruch des zur Abrechnung Verpflichteten ergibt. Der Senat hat daher - was auch die Rechtsbeschwerde erkennt - bereits entschieden, dass sich die Rechtsmittelbeschwer eines zur Erteilung einer Abrechnung über die Wärmekosten verurteilten Bekl. nicht nach der möglichen Differenz zwischen den Endbeträgen der alten und der neuen Abrechnung, sondern nach dem bei der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft maßgeblichen Zeit- und Kostenaufwand richtet (Senatsbeschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 6 f.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Dass die Kl. neben dem eigentlichen Abrechnungsvorgang auch die „Übergabe“ der Abrechnung, also die Aushändigung der Abrechnung verlangt, ändert hieran nichts. Denn beide Akte zusammen, Erstellung der Abrechnung und Übermittlung an die Kl., sind Teil der geschuldeten Auskunft.
16 2. Eine Entscheidung des Senats ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Es besteht kein Klärungsbedarf bezüglich der von ihr angeführten Frage, welche Grundsätze bei der Wertbemessung gelten, wenn eine Verurteilung zur Abrechnung der sich aus einem Wärmelieferungsvertrag ergebenden Heizkosten angegriffen wird.
18 b) […] Durch die oben (unter III 1 b) angeführte Senatsrechtsprechung ist bereits hinreichend geklärt, nach welchen Grundsätzen die Rechtsmittelbeschwer zu bemessen ist, wenn sich der Bekl. - wie hier - gegen die Verurteilung zur Abrechnung von Heizkosten aus einem Wärmelieferungsvertrag wendet. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt weist ersichtlich keine Besonderheiten auf, die eine Ergänzung oder Klarstellung der höchstrichterlichen Grundsätze gebieten würden.
27 (2) Vor diesem Hintergrund ist es aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer nicht die von der Bekl. angegebenen 22 Stunden, sondern lediglich zehn Stunden angesetzt hat. Hierbei hat das Berufungsgericht - wie geboten - maßgeblich auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls abgestellt, indem es aufgezeigt hat, welche Arbeiten die Erstellung einer neuen Abrechnung im vorliegenden Fall umfasst, und indem es bei der Schätzung des Zeitaufwands weiter berücksichtigt hat, dass mit den Abrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 bereits „Musterabrechnungen“ vorliegen. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Zulässigkeit einer Berufung richtet sich nicht nach dem Streitgegenstand, sondern nach der Beschwer des Verpflichteten. Bei einer Auskunft ist der Zeitaufwand maßgeblich; das Gleiche gilt für eine Heizkostenabrechnung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte von der Beklagten eine erneute Abrechnung der Heizkosten nach dem Wärmelieferungsvertrag verlangt; die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts hatte das Kammergericht mangels Erreichens der Berufungssumme von mehr als 600 € als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof war erfolglos.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH verwies auf seinen Beschluss vom 16. Juni 2008, wonach die Beschwer nach dem Zeitaufwand zu bemessen sei, der geschätzt werden könne. Dieser betrage hier jedenfalls nicht mehr als zehn Stunden nach einem Stundensatz von durchschnittlich 45 € entsprechend dem Vortrag der Beklagten, zumal frühere Musterabrechnungen vorhanden waren. Die Mindestbeschwer für eine Berufung sei damit nicht erreicht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dasselbe gilt auch für eine Abrechnung über die kalten Betriebskosten, wenn nicht besondere Umstände einen erhöhten Aufwand rechtfertigen. Nicht entschieden ist damit der umgekehrte Fall der Abweisung auf Erteilung einer Heizkostenabrechnung. Die Beschwer des Mieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft dürfte dann nach einem Prozentsatz der Vorauszahlungen (z. B. 33 %) zu bemessen sein: BGH GE 2017, 588; Meyer-Abich NZM 2016, 329.