Berufungsstreitwert bei Instandsetzungsklagen
ZPO § 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berufungsstreitwert bei Instandsetzungsklagen; Mängelbeseitigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach gefestigter Rechtsprechung bemißt sich der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. nimmt den Bekl. aufgrund des mit ihm geschlossenen Mietvertrages auf Beseitigung von insgesamt neun Mängeln in Anspruch. Das Landgericht hat durch Beschluß die Berufung des Bekl. als unzulässig verworfen und den Berufungsstreitwert auf 500 e festgesetzt. Gegen diesen Beschluß hat der Bekl. Rechtsbeschwerde eingelegt.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO); daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht ist, steht nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, zur Veröffentlichung bestimmt). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
Der Bekl. rügt die Verwerfung seiner Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts, weil das Landgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes rechtsfehlerhaft auf einen unter 600 e liegenden Betrag (§§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 5 EGZPO) festgesetzt habe. Damit macht der Bekl. im Ergebnis eine Divergenz in der zu entscheidenden Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, NJW 2002, 2473 unter II 2 c aa; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029 unter II 3 a) zu der nunmehr gefestigten Rechtsprechung der Zivilgerichte geltend, nach welcher der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters sich gemäß §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung bemißt (BGH, Beschluß vom 17. Mai 2000 - XII ZR 314/99, NJW 2000, 3142 f. m. w. N.; siehe auch OLG Hamm OLG Report 2001, 37; LG München II WuM 2001, 616; LG Berlin GE 2002, 733; s. a. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., Anh. § 3 Rdnr. 82 m. w. Nachw.). Diese objektive Abweichung von der allgemeinen Rechtsprechung der Zivilgerichte unterfällt, wenn - wie hier - die Gefahr einer Wiederholung besteht, dem Zulassungsgrund der "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 104).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach der oben zitieren Rechtsprechung begründet. Nachdem der Kl. mit seiner Klage die Beseitigung von insgesamt neun Mietmängeln begehrt, seiner Streitwertangabe einen monatlichen Minderungsbetrag von 150 DM zugrunde gelegt und das Amtsgericht in seinem Teilurteil vom 8. Februar 2002 der Klage hinsichtlich fünf der genannten Mängel stattgegeben hat, beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren bei einer Mietminderung von nur 75 DM monatlich auf jedenfalls insgesamt 3.150 DM (75 DM x 42 Monate), d. h. 1.610,57 e. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts beruht ersichtlich auf einer Nichtbeachtung der vorgenannten Rechtsprechung zur Bemessung des Rechtsmittelstreitwertes bei Mängelbeseitigungsklagen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Streitwert für eine Instandsetzungsklage des Mieters richtet sich nach der fiktiven Minderung, wobei manche Gerichte noch immer den Jahresbetrag nehmen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter war durch Teilurteil des Amtsgerichts zur Beseitigung von mehreren Mängeln verurteilt worden; das Landgericht meinte, die Berufung sei unzulässig, da auf das Interesse des Mieters an der Mängelbeseitigung abzustellen sei, das nur 500 Euro betrage.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 27. November 2002 hob der BGH auf die Rechtsbeschwerde des Vermieters die Entscheidung des Landgerichts auf. Der BGH verwies auf die nunmehr gefestigte Rechtsprechung der Zivilgerichte, nach welcher auch der Wert der Beschwer (Berufungsstreitwert) nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der fiktiven Minderung zu berechnen sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beschluß ist ein begrüßenswerter Schritt zur Rechtsvereinheitlichung, auch wenn sich systematisch die Beschwer des Vermieters eher nach den Kosten der Mängelbeseitigung bemessen müßte. Der Praxis wird aber mehr damit gedient, die verschiedenen Streitwerte einheitlich zu bemessen. Wenn schon die überwiegende Rechtsprechung für den Kostenstreitwert den 3,5fachen Jahresbetrag der Minderung zugrunde legt, liegt es nahe, beim Berufungsstreitwert auch so zu verfahren.