Berufungsstreitwert bei Hundehaltung
ZPO § 511 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In einem Rechtsstreit über das Verbot der Hundehaltung ist die Beschwer für den Mieter mit 600 DM anzusetzen; das ideelle Interesse des Mieters und eine emotionale Bindung erhöhen den Berufungsstreitwert nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Wert der Beschwer ist für die Hundehaltung insgesamt nach § 3 ZPO mit 600 DM anzusetzen, da ein wirtschaftliches Interesse des Mieters bei nicht gewerblicher Hundehaltung nicht erkennbar ist. Das ideelle Interesse eines Mieters an der Haltung von Hunden, wozu auch die emotionale Bindung an ein Tier zählt, ist mit bis zu 600 DM angemessen bewertet. Die "theoretische Notwendigkeit" der Hundehaltung wirkt nicht werterhöhend, zumal nicht ersichtlich ist, warum Spaziergänge nicht ohne Hundebegleitung unternommen werden können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Berufung an das Landgericht ist nur dann möglich, wenn der Streitwert (Beschwer) 1.500 DM übersteigt. Wenn es um Tierhaltung in der Mietwohnung geht, nimmt die Rechtsprechung meist geringere Streitwerte an.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
So auch die 63. Kammer des Landgerichts Berlin in ihrem Beschluß vom 31. März 2000, wonach die Beschwer mit 600 DM anzusetzen ist. Die Berufung wurde deshalb als unzulässig verworfen. Wenn auch diese Rechtsprechung sehr zweifelhaft ist (für den Gebührenstreitwert ergeben sich aus § 12 GKG deutlich höhere Werte), muß sich die Praxis in Berlin darauf einstellen. In Hamburg (LG Hamburg, WuM 1996, 532), Mannheim (ZMR 1992, 545), Braunschweig (WuM 1996, 291) und Krefeld (WuM 1996, 533) verfahren die Mietberufungskammern nicht so restriktiv. Die Berufung in einem Berliner Fall wird nur dann möglich, wenn das Amtsgericht von der Entscheidung eines Obergerichts abgewichen ist, was bei den Rechtsentscheiden zur Tierhaltung allerdings durchaus der Fall sein kann. Der Berufungskläger versucht dann diese Abweichung in der Berufung darzulegen.