Berufungsstreitwert für Klage auf Entfernung eines Stromkabels
ZPO §§ 3, 511
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird eine Klage auf Beseitigung eines auf dem Grundstück verlegten Stromkabels abgewiesen, richtet sich der Beschwerdegegenstand nach der Wertminderung entweder der betroffenen Teilfläche (50 %) oder der Gesamtfläche (5 % bis 30 %).
2. Macht die betroffene Fläche weniger als 1 % der Gesamtfläche aus, kann auf die Wertminderung der Teilfläche abgestellt werden.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Der Kl. ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten, 4.000 m2 großen Grundstücks. Die beklagte Stadt ließ im Herbst 2010 ein 20-KV-Stromkabel verlegen, wobei die ausführende Firma entgegen der Trassenplanung, die eine Verlegung im Bereich von städtischen Wegeflächen vorsah, eine Reihe fremder Grundstücke in Anspruch nahm. Auf dem Grundstück des Kl. ist das Kabel auf eine Länge von ca. 36 m im Abstand von bis zu 2 m zu dem angrenzenden städtischen Weg verlegt worden. Schon im Jahr 2008 war ein LWL-Kabel u. a. im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland ebenfalls unter nicht beabsichtigter Inanspruchnahme des Grundstücks des Kl. auf einer Länge von etwa 23 m mit einem Grenzabstand von 0,5 m verlegt worden. Die Stadtwerke der Bekl. nutzen inzwischen das für sie damals mitverlegte Leerrohr. Mit der Klage verlangt der Kl. die Beseitigung der auf seinem Grundstück verlegten Stromkabel. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es auf 599 € festgesetzt. Das Landgericht hat die Berufung des Kl. als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl. mit der Rechtsbeschwerde.
II. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer sei das nach § 3 ZPO zu ermittelnde Interesse des Kl. an der Beseitigung der Kabel. Dies entspreche der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Kabelverlegung erleide. Als Schätzgrundlage komme - entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall eines Wegerechts - entweder ein hälftiger Abschlag von dem Wert der betroffenen Fläche oder ein Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % in Betracht. Im vorliegenden Fall erscheine es verfehlt, auf das gesamte, 4.000 m2 große Grundstück abzustellen, da es lediglich auf einer Teilfläche von 38,12 m2 betroffen sei. Dies entspreche weniger als 1 % der Gesamtfläche; außerdem befinde sich die betroffene Fläche vollständig im Grenzbereich zum angrenzenden öffentlichen Weg, an der breitesten Stelle 2 m von der Grenze entfernt. Das Grundstück des Kl. habe als landwirtschaftliche Nutzfläche derzeit höchstens einen Verkehrswert von 2 € je m2. Ein höherer Wert sei nicht glaubhaft gemacht worden. Damit betrage die Wertminderung 38,12 €. Dies entspreche 50 % des Wertes der betroffenen Fläche.
III. 3 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. […]
5 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, anders als der Kl. meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. […]
8 aa) Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das nach § 3 ZPO zu ermittelnde Interesse des Kl. an der Beseitigung der Kabel. Dieses bemisst sich grundsätzlich an der Wertminderung, die das in Anspruch genommene Grundstück durch die Kabelverlegung erleidet (Senat, Urteil vom 6. November 1998 - V ZR 48/98, juris, Rn. 4). Die Wertminderung kann in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats zu der Bemessung der Beschwer für eine Klage auf Löschung einer Grunddienstbarkeit (Beschluss vom 15. Mai 2014 - V ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1297 Rn. 9) entweder durch einen hälftigen Abschlag von dem Wert der betroffenen Teilfläche oder durch einen Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % bestimmt werden.
9 bb) Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen und hat ermessensfehlerfrei eine über 600 € hinausgehende Beschwer des Kl. verneint.
10 (1) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen den Ausgangspunkt der von dem Berufungsgericht gewählten Berechnungsmethode. Da sich nach seinen Feststellungen die von den Kabeln betroffene Fläche vollständig im Grenzbereich zu dem angrenzenden öffentlichen Weg befindet und weniger als 1 % der Gesamtfläche ausmacht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, auf die Minderung des Werts der Teilfläche und nicht auf eine Wertminderung des gesamten Grundstücks abzustellen. Dass die Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit der nicht betroffenen Grundstücksfläche durch die Kabel beeinträchtigt wird, ist auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Der Hinweis des Kl., der exakte Verlauf der Kabel sowie deren Verlegetiefe lasse sich derzeit nicht feststellen, so dass nicht genau nachvollzogen werden könne, wie sich die Kabelverlegung auf die Nutzbarkeit und den Wert des Grundstücks insgesamt auswirke, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Teil des Grundstücks, in dem sich die Kabel befinden, jedenfalls räumlich durch eine maximale Entfernung von 2 m zu dem öffentlichen Weg und auch der Fläche nach (38,12 m2) eindeutig eingrenzbar und insoweit von dem Restgrundstück abgrenzbar. Der Umstand, dass der exakte Verlauf der Stromkabel innerhalb dieses Teilbereichs des Grundstücks möglicherweise nicht feststeht, mag Anlass geben, bei der Bemessung der Beschwer des Kl. von dem Wert der Fläche einen höheren Abschlag als 50 % vorzunehmen oder ihr gar keinen Wert beizumessen. Wird Letzteres zugunsten des Kl. angenommen, ergäbe sich auf der Grundlage eines Verkehrswerts von 2 € je m2 eine Wertminderung in Höhe von lediglich 76,24 € (2 x 38,12). Der Wert des Beschwerdegegenstandes würde auch in diesem Fall 600 € nicht übersteigen.
11 (2) Entgegen der Auffassung des Kl. ist der mögliche Kostenaufwand zur Feststellung der genauen Lage der Kabel bei der Bemessung der Beschwer nicht zusätzlich zu der Minderung der Verkehrswerts der betroffenen Teilfläche des Grundstücks zu berücksichtigen. Die Abweisung der Klage begründet keine Pflicht des Kl., eine solche Untersuchung mit dem sich hieraus ergebenden Kostenaufwand durchführen zu lassen. Lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen eines Urteils bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris).
12 (3) Rechtlich unerheblich ist die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht sei bei der Bewertung des Grundstückswerts ermessensfehlerhaft ausschließlich von durchschnittlichen Preisen für landwirtschaftliche Grundstücke ausgegangen. Es habe nicht berücksichtigt, dass von Nichtlandwirten höhere Preise gezahlt würden, so dass sich ein durchschnittlicher Wert pro Hektar in Höhe von 30.000 € ergebe. Wäre dies zutreffend, ergäbe sich ein Verkehrswert pro m2 in Höhe von 3 € anstelle der vom Berufungsgericht seiner Berechnung zugrunde gelegten 2 €. Selbst bei - unterstellt - völliger Wertlosigkeit der von den Kabeln betroffenen Teilfläche von 38,12 m2 führte dies zu einer Wertminderung in Höhe von lediglich 114,36 € (38,12 x 3).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn das Landgericht die Berufung durch Beschluss verwirft, weil die Beschwer von 600 € nicht überschritten ist, kann der Bundesgerichtshof dies in wichtigen Sachen nach Rechtsbeschwerde überprüfen und damit auch Grundsätzliches zur Streitwertfestsetzung klären. Im Fall einer Stromkabelverlegung ohne Erlaubnis auf fremdem Grundstück hat er die Annahme eines geringen Streitwerts gebilligt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die beklagte Stadt hatte entgegen der Trassenplanung ein Stromkabel nicht im Bereich von städtischen Wegeflächen verlegen lassen, sondern irrtümlich auf dem landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Klägers auf einer Länge von ca. 36 m im Abstand von bis zu 2 m zur Grenze des Grundstücks. Die Klage auf Beseitigung des Kabels wurde vom Amtsgericht, das den Streitwert auf 599 € festsetzte, abgewiesen; das Landgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde war ohne Erfolg.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 24. September 2015 verwarf der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde ebenfalls als unzulässig, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erforderlich sei.
Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer sei die Wertminderung des Grundstücks durch die Kabelverlegung, die entweder als hälftiger Abschlag von dem Wert der betroffenen Fläche oder als Abschlag vom Wert der Gesamtfläche zwischen 5 % und 30 % zu ermitteln sei. Die Auffassung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, dass hier nur die Wertminderung einer Teilfläche von 38,12 m² zu berücksichtigen sei, da die Teilfläche weniger als 1 % der Gesamtfläche ausmache. Dass die Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit der nicht betroffenen Grundstücksfläche durch das Kabel beeinträchtigt werde, sei nicht ersichtlich. Unerheblich sei dabei, dass der exakte Verlauf des Kabels nicht feststehe. Jedenfalls sei der mögliche Kostenaufwand zur Feststellung der genauen Lage bei der Bemessung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.