Berufungsschrift ohne klare Angabe des Berufungsklägers bzw. Berufungsbeklagten
ZPO § 519 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Zulässigkeit der Berufung einer Partei, wenn zwar nicht aus der Berufungsschrift dieser Partei, wohl aber aus der beim Berufungsgericht bereits vorliegenden Berufung der Gegenseite und der deren Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angefochtenen Urteils innerhalb der Berufungsfrist erkennbar ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kl. von dem Bekl. wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bei Mietende Schadensersatz in Höhe von 8.036,37 € nebst Zinsen begehrt hat, in Höhe von 1.268,34 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Bekl. am 29. Dezember 2005 durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt S. und der Kl. am 9. Januar 2006, dem letzten Tag der für ihn geltenden Rechtsmittelfrist, um 18.14 Uhr per Telefax durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt W. Die Berufungsschrift des Bekl. enthält ein vollständiges Rubrum. Ihr war eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt. Die Berufungsschrift des Kl., der keine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils anlag, hat folgenden Text:
"In Sachen M. ./. L. (Schönheitsreparaturen) legen wir gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 30.11.2005, Az. , Berufung ein."
2 Die beiden Rechtsmittel sind zunächst unterschiedlichen Kammern des Berufungsgerichts zugeleitet und erst im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens zusammengeführt worden. Der Bekl. hat seine Berufung zurückgenommen. Die Berufung des Kl., mit der dieser die Verurteilung des Bekl. zur Zahlung weiterer 3.044,42 € nebst Zinsen erstrebt, hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil der Berufungsschrift nicht zu entnehmen gewesen sei, wer Berufungskl. sein solle, und sich dies wegen des Eingangs bei unterschiedlichen Kammern des Berufungsgerichts auch nicht innerhalb der Berufungsfrist aus der Berufung des Bekl. ergeben habe. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl.
II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
4 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl. zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
5 a) Das Berufungsgericht ist allerdings in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskl. und wer Berufungsbekl. sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelkl. ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungskl. ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2005 - VIII ZB 30/05 -, www.
bundesgerichtshof.
de, unter II 1; zuletzt z. B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06-, WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06 -, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m. w. N.).
6 b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht erkennbar gewesen, für und gegen wen mit dem Schriftsatz vom 9. Januar 2006 Berufung eingelegt worden sei.
7 Richtig ist zwar, dass dies der Berufungsschrift selbst nicht zu entnehmen ist und dass mit der Berufungsschrift entgegen der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO auch keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt worden ist, die durch einen Vergleich der darin aufgeführten Prozessbevollmächtigten mit dem Verfasser der Berufungsschrift die Feststellung des Berufungskl. ermöglicht hätte. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass in die Prüfung auch die sonstigen Unterlagen einzubeziehen sind, die dem Gericht vorliegen. Dazu gehört hier die schon am 29. Dezember 2005 eingegangene Berufung des Bekl., die nicht nur mit einem vollständigen Rubrum versehen, sondern der auch eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils beigefügt war. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Berufung vom 9. Januar 2006 für den Kl. eingelegt worden ist. Denn die Berufungsschrift ist von Rechtsanwalt W. verfasst, der den Kl. ausweislich des Rubrums der Berufung des Bekl. und des ihr in Kopie beigefügten Urteils des Amtsgerichts bereits in erster Instanz vertreten hat.
8 Der Umstand, dass die beiden Rechtsmittel zunächst unterschiedlichen Kammern zugegangen sind, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die Berufung des Bekl. bei der Würdigung der Berufung des Kl. unberücksichtigt zu lassen. Die Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung können nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 74, 228, 234) nicht von der internen Organisation des Berufungsgerichts abhängen. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Berufung nach § 519 Abs. 1 ZPO bei dem Berufungsgericht einzulegen ist. Darauf, welche Kammer dort intern zuständig ist, hat der Berufungskl. keinen Einfluss. Daher darf es hier nicht zu Lasten des Kl. gehen, dass seine Berufung aufgrund der gerichtsinternen Organisation zunächst einer anderen Kammer zugegangen ist als die Berufung des Bekl.
9 Unschädlich ist auch, dass die Berufung des Kl. erst am letzten Tag der Berufungsfrist nach Dienstschluss um 18.14 Uhr per Telefax eingegangen ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, ob innerhalb der Rechtsmittelfrist erkannt worden ist, wer Berufungskl. und wer Berufungsbekl. sein soll. Es reicht aus, wenn dies - wie hier aus den beim Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen - innerhalb der Berufungsfrist erkennbar gewesen ist. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Grundsätzlich muss der Berufungsführer in der Berufungsschrift klar angeben, wer Berufungskläger, wer Berufungsbeklagter sein soll. Ergibt sich das jedoch aus weiteren Schriftstücken, die den Berufungsgericht vorliegen, ist die Berufung dennoch statthaft.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Kläger und Beklagte gingen beide gegen ein amtsgerichtliches Urteil in die Berufung. Der Beklagte erstellte eine "ordnungsgemäße" Berufungsschrift mit genauer Parteiangaben und unter Beifügung des angefochtenen Urteils. Der Kläger fertigte kein volles Rubrum, sondern legte Berufung ein "in Sachen ... gegen ... ... AG Neuss vom ... Az. ..." Das angefochtene Urteil war nicht beigefügt. Die Berufungen gingen zunächst bei verschiedenen Kammern des Landgerichts ein; beide Berufungen wurden später bei einer Berufungskammer zusammengeführt. Der Beklagte nahm seine Berufung zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung des Klägers, weil der Berufungsschrift nicht zu entnehmen gewesen sei, wer Berufungskläger sein solle und sich dies wegen des Eingangs bei unterschiedlichen Kammern des Berufungsgerichts auch nicht innerhalb der Berufungsfrist aus der Berufung des Beklagten ergeben habe. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
Der Beschluss
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Der BGH hob den die Berufung zurückweisenden Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Richtig sei das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift auch die Angabe gehöre, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt werde. Aus der Berufungsschrift müsse entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein solle. Dabei seien vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung müsse jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Vorliegend habe die Klarheit über die Person des Berufungsklägers jedoch aus der Berufungsschrift des Beklagten entnommen werden können. Der Umstand, dass die beiden Rechtsmittel zunächst unterschiedlichen Kammern zugegangen seien, rechtfertige es nicht, die Berufung des Beklagten bei der Würdigung der Berufung des Klägers unberücksichtigt zu lassen. Die Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung könnten nachdem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Grundsatz der Rechtsmittelklarheit nicht von der internen Organisation des Berufungsgerichts abhängen. Unschädlich sei auch, dass die Berufung des Klägers erst am letzten Tag der Berufungsfrist nach Dienstschluss per Telefax eingegangen sei. Es komme nicht darauf an, ob innerhalb der Rechtsmittelfrist erkannt worden sei, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein solle. Es reiche aus, wenn dies innerhalb der Berufungsfrist erkennbar gewesen sei.