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Berufungsschrift in elektronischer Form

LG Potsdam11 S 104/0929.04.2010GE 2011, 58

ZPO § 130 a; SigG § 2 Nr. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berufungsschrift in elektronischer Form; Unterschrift mit qualifizierter elektronischer Signatur

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einer Berufungsschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist es unschädlich, dass der Signaturinhaber, der bei dem Berufungsgericht zugelassen ist, nicht identisch mit dem Rechtsanwalt ist, der den Schriftsatz verfasst hat. Der Rechtsanwalt, der eine Berufungsschrift liest und sodann mit seiner Signatur versieht, bringt damit zum Ausdruck, dass er den Schriftsatz auch verantworten will.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien streiten um rückständigen Mietzins. Die Berufung der Bekl. ist im elektronischen Rechtsverkehr am 27.8.2009 beim Landgericht eingegangen. Signaturinhaber ist Herr S., der Rechtsanwalt in der Anwaltskanzlei ist. Verfasst wurde die Berufungsschrift von Rechtsanwalt Z. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Berufungsschrift genügt den Anforderungen des § 519 ZPO.

Grundsätzlich muss die Berufungsschrift von einem postulationsfähigen Anwalt eigenhändig unterschrieben sein (vgl. Zöller‑Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., Rz. 22 zu § 519). Die Unterschrift ist ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, den Schriftsatz zu verantworten und bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Urt. vom 31. März 2003, Rz. 6, zitiert nach juris).

Vorliegend ist die Berufungsschrift gemäß § 130 a ZPO im elektronischen Rechtsverkehr eingereicht worden. Dabei versieht die das elektronische Dokument verantwortende Person die Datei als Ersatz für die technisch nicht mögliche Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 2 Nr. 3 SigG (vgl. Zöller-Greger, aaO., Rz. 4 zu § 130 a).

Die Berufungsschrift war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Unschädlich ist dabei, dass vorliegend der Signaturinhaber nicht identisch ist mit dem Rechtsanwalt, der den Schriftsatz verfasst hat. Denn im Anwaltsprozess muss die Berufungsschrift von einem bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein (vgl. Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, 21. Aufl., Rz. 5 zu § 519).

Der Signaturinhaber ist ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt.

Eine formelle Unterschrift, die erkennen lässt, dass eine eigenverantwortliche Prüfung nicht vorgenommen wurde, oder dass der Unterschreibende sich vom Inhalt der schriftlichen Erklärung distanziert, genügt dabei nicht (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 6).

Einer qualifizierten Signatur ist nicht zu entnehmen, ob eine eigenverantwortliche Prüfung des Schriftsatzes vorgenommen wurde. Für die Annahme, dass der Rechtsanwalt S. sich vom Inhalt der Berufungsschrift distanzieren wolle, bestehen jedoch keine Anhaltspunkte.

Der Prozessbevollmächtigte der Bekl. erklärte mit Schriftsatz vom 25.3.2010 unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwaltes S., dass dieser, nachdem er die Berufungsschrift gelesen habe, am Bildschirm dieses Dokument geschlossen habe, die Datei mit der hierfür bestimmten Software versehen habe mit der ihm allein zugeteilten elektronischen Signatur. Danach habe er die ihm persönlich von der Rechtsanwaltskammer und der Signaturstelle ausgegebene Karte in das Lesegerät eingelegt, auf Aufforderung der Software hin den mehrstelligen Sicherheits‑Zahlencode eingegeben und den Signaturvorgang bestätigt. Dies sei deshalb erfolgt, da der die Berufungsschrift verfassende Rechtsanwalt Z. an der Signierung des Schriftsatzes aus technischen Gründen gehindert gewesen sei. Dessen Signaturkarte sei zu diesem Zeitpunkt nicht einsatzfähig gewesen und habe durch eine neue Karte ersetzt werden müssen.

Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, dass er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines bestimmenden Schriftsatzes übernimmt (vgl. BGH, aaO., Rz. 7). [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Berufungsschrift, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, genügt den Formalien, selbst wenn der Signaturinhaber nicht identisch mit dem Verfasser des Schriftsatzes ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mietvertragsparteien stritten um rückständige Miete. Das AG gab der Zahlungsklage statt. Gegen das Urteil legte der Mieter Berufung ein. Die Berufungsschrift im elektronischen Rechtsverkehr ging beim LG fristgerecht ein. Signaturinhaber ist ein Rechtsanwalt in der Kanzlei, zu der auch der Verfasser der Berufungsschrift gehört. Die Berufungskammer ging von einer zulässigen Berufung aus und verwies die Sache an das AG (aus hier nicht interessierenden Gründen) zurück.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Potsdam kam zu dem Ergebnis, dass die Berufungsschrift den Anforderungen des § 519 ZPO genüge. Vorliegend sei die Berufung nach § 130 a ZPO im elektronischen Rechtsverkehr eingereicht worden. Dabei versehe die das elektronische Dokument verantwortende Person die Datei als Ersatz für die technisch nicht mögliche Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Das sei vorliegend geschehen. Unschädlich sei dabei, dass der Signaturinhaber, der beim Prozessgericht zugelassen sei, nicht identisch sei mit dem Rechtsanwalt, der den Schriftsatz verfasst habe. Denn im Anwaltsprozess müsse die Berufungsschrift von einem bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein. Der Prozessbevollmächtigte des Mieters habe schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung des Signaturinhabers erklärt, dass dieser, nachdem er die Berufungsschrift gelesen habe, am Bildschirm dieses Dokument geschlossen habe, die Datei mit der ihm allein zugeteilten elektronischen Signatur versehen habe. Danach habe er die ihm persönlich von der Rechtsanwaltskammer und der Signaturstelle ausgegebene Karte in das Lesegerät eingelegt, auf Aufforderung der Software hin den mehrstelligen Sicherheits-Zahlencode eingegeben und den Signaturvorgang bestätigt. Für einen Anwalt verstehe es sich im Zweifel von selbst, dass er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines Schriftsatzes übernehme.

Der Vermieter hat gegen dieses Urteil die Gehörsrüge nach § 321 a ZPO erhoben. Diese hat das Landgericht zurückgewiesen. Entscheidend sei, dass die Berufungsschrift von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt worden sei. Daraus folge, dass es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen, d. h. aus welchem Verhinderungsgrund, sei es aufgrund einer Ortsabwesenheit oder eines technischen Defekts des Signaturschlüssels, welcher zugelassene Rechtsanwalt einer mit der Einlegung der Berufungsschrift beauftragten Sozietät die Berufungsschrift unterzeichne. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass die Berufungsschrift inhaltliche Mängel aufweise, die darauf schließen ließen, dass der Signaturinhaber eine inhaltliche Prüfung nicht vorgenommen habe. Diese inhaltliche Prüfung bedeute nicht, dass keine Fehler im Schriftsatz enthalten sein dürften. Die vorliegenden Fehler ließen auch nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Signaturinhaber keine eigenverantwortliche Prüfung vorgenommen habe. Aufgrund unerheblicher Fehler, die beim schnellen Lesen eines Schriftstückes im Justizalltag häufiger vorkommen, könne nicht auf die fehlende inhaltliche Prüfung des gesamten Schriftstückes geschlossen werden. Inhaltliche Prüfung bedeute, dass der Rechtsanwalt willens sei, den Schriftsatz bei Gericht einzureichen und vor dem Gericht zu vertreten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auch die Berliner Justiz hat den elektronischen Zugang zu allen Gerichten und Staatsanwaltschaften eröffnet. Seit dem 1. Januar 2010 können elektronische Dokumente rechtswirksam mit dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht werden.