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Berufungsfristbeginn bei Urteilsberichtigung

BGHXII ZB 275/1509.11.2016unveröffentlicht

ZPO §§ 319, 517, 522, 574

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Lauf der Berufungsfrist im Fall der Urteilsberichtigung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 3 Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

4 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Bekl. nicht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11 - FamRZ 2011, 1929 Rn. 8 und vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016, 1681 Rn. 3).

5 2. Dass das Oberlandesgericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verworfen hat, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

6 Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist hat. Gegen das berichtigte Urteil findet nur das gegen das ursprüngliche Urteil zulässige Rechtsmittel statt, und die Frist zu seiner Einlegung läuft (schon) von der Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung an (BGHZ 89, 184, 186 = NJW 1984, 1041 mwN). Den Parteien wird zugemutet, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor dieses gemäß § 319 ZPO berichtigt wird. Nur ausnahmsweise beginnt eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, nämlich dann, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. Das ist etwa der Fall, wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen lässt oder ergibt, dass die Entscheidung überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424, 1425 mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Berufungsfrist begann folglich mit der Zustellung des Anerkenntnisurteils am 17. Dezember 2014 und endete mit dem 19. Januar 2015. Die Berufung vom 20. Februar 2015 ist nicht fristgemäß eingelegt worden.

7 a) Soweit die Rechtsbeschwerde meint, das nicht berichtigte Anerkenntnisurteil habe keine Beschwer der Bekl. und insbesondere nicht erkennen lassen, dass dem Landgericht bei der Bezeichnung der Parteirollen ein Fehler unterlaufen sei, trifft dies nicht zu.

8 aa) Das Anerkenntnisurteil wies eine Verwechslung der Parteibezeichnungen auf, welche als Schreibfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren ist (vgl. BGH Urteil vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07 - NJW 2011, 989 Rn. 6, 9 ff.; BeckOK ZPO/Elzer [Stand: 1. Oktober 2016] § 319 Rn. 20). Die Verwechslung der Parteirollen war auch offenbar. Die Unrichtigkeit muss sich nicht unmittelbar aus dem Urteil selbst ergeben. Es ist ausreichend, wenn sie für die Parteien des Rechtsstreits durch die Vorgänge bei Erlass und Verkündung des Urteils anhand der Prozessakten einschließlich der Sitzungsprotokolle nachvollziehbar ist (Senatsbeschluss vom 29. Juni 1994 - XII ARZ 19/94 - FamRZ 1994, 1520, 1521; MünchKommZPO/Musielak, 5. Aufl., § 319 Rn. 7).

9 bb) Danach war die Parteiverwechslung für die Bekl. unter Hinzuziehung der Akte und des Sitzungsprotokolls erkennbar. Denn es gab nur eine gegen die Bekl. geltend gemachte Forderung im Sinne des § 307 ZPO, die von ihr hat anerkannt werden können. Eine Widerklageforderung, bezüglich derer auch die Kl. ein Anerkenntnis hätte erklären können, war nicht anhängig. Im Sitzungsprotokoll ist die Erklärung eines Anerkenntnisses durch den Prozessbevollmächtigten der Bekl. vermerkt. Das Urteil ist zudem als Anerkenntnisurteil bezeichnet worden und die Kostenentscheidung sieht - entsprechend einem Anerkenntnis von Bekl.seite - die Kostentragung durch die Bekl. vor.

10 b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Kl. in der mündlichen Verhandlung auf den Antrag im Schriftsatz vom 18. November 2014 bezogen hat, der selbst schon die Parteirollen verwechselte. Denn der Inhalt eines Antrags ist der Auslegung zugänglich, die vom Revisionsgericht ohne Einschränkungen überprüft oder selbst vorgenommen werden kann. Zur Auslegung sind auch die Ausführungen in der Begründung mit heranzuziehen (BGH Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11 - NJW 2013, 1744 Rn. 23; BeckOK ZPO/Bacher [Stand: 1. Oktober 2016] § 253 Rn. 58 mwN). Diese Auslegung ergibt zweifelsfrei, dass die Kl. die Parteirollen verwechselte und eine Verurteilung der Bekl. anstrebte.

11 c) Die Bekl. hat die Unrichtigkeit auch unzweifelhaft erkannt, da sie sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils wandte mit dem Argument, sie habe den von der Kl. erhobenen Anspruch sofort anerkannt, weshalb ihr die Kostenfolge des § 93 ZPO zugutekommen müsse.

12 d) Wegen der offenbaren und von der Bekl. erkannten Unrichtigkeit des Anerkenntnisurteils begann die Frist des § 517 ZPO also bereits mit der am 17. Dezember 2014 erfolgten Zustellung zu laufen, so dass die am 20. Februar 2015 eingegangene Berufung verspätet und damit unzulässig war.

13 e) Ohne Erfolg macht die Bekl. ferner geltend, ihre Berufung hätte noch als eine wirksame Anschlussberufung „gewertet“ werden können. Denn selbst wenn man ihre Berufungsbegründung als Anschlussberufung hätte auslegen oder umdeuten können, konnte eine Anschlussberufung mangels Existenz einer (Haupt-) Berufung nicht mehr wirksam erhoben werden, § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nachdem das Landgericht das Rubrum des Anerkenntnisurteils rechtskräftig berichtigt hatte, war die Beschwer für die Kl. nachträglich weggefallen. In einem solchen Fall der prozessualen Überholung durfte sie ihr Rechtsmittel für erledigt erklären (vgl. MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 110 ff.; LG Bochum, ZZP 1984, 215 f.). Dadurch war eine die Rechtsstellung der Bekl. verschlechternde Sachentscheidung über die Hauptberufung ausgeschlossen, so dass eine unterstellte Anschlussberufung analog § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren hätte (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 524 Rn. 55; Prütting/Gehrlein/Lemke, ZPO, 8. Aufl. 2016, § 524 Rn. 25, 29; Saenger/Wöstmann, ZPO, 6. Aufl., § 524 Rn. 17).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn das Urteil durch nachfolgenden Beschluss berichtigt wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Rückzahlung von 76.898 € Miete. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erkannte die Beklagte die Klageforderung an, woraufhin das Landgericht ein Anerkenntnisurteil erließ, dessen Tenor zu Ziffer 1 lautete: „Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 76.898 € zu zahlen.“ Nach Ziff. 2 des Tenors hatte die Beklagte, der das Urteil am 17. Dezember 2014 zugestellt worden war, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nachdem das Landgericht auf Antrag der Klägerin den Tenor berichtigt hatte, legte die Beklagte nach der am 22. Januar 2015 erfolgten Zustellung des Berichtigungsbeschlusses mit einem am 20. Februar 2015 beim OLG Zweibrücken eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag Berufung ein. Das OLG verwarf die Berufung durch Beschluss vom 7. Mai 2015 als unzulässig.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung erfordere. Der angefochtene Beschluss verletze die Beklagte in ihrem Recht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut­zes nicht. Die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit habe auf Beginn und Lauf der Rechts­mittelfrist nur dann Einfluss, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, so etwa dann, wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen lasse oder ergebe, dass überhaupt ein Rechtsmittel gegeben sei. So liege der Fall hier nicht, weil es sich lediglich um einen Schreib­fehler gehandelt habe, der für die Beklagte aufgrund des Sitzungsprotokolls und der Akten ohne Weiteres er­kennbar gewesen sein musste. Deshalb habe die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils am 17. Dezember 2014 begonnen, so dass die Berufung vom 20. Februar 2015 verspätet und damit unzulässig sei.