Berufungsfrist
ZPO § 222 Abs. 2, § 517 ; § 519 Abs. 2 a.F.
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Schlagwörter zur Erschließung
Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Postlaufzeiten in den neuen Bundesländern
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wiedereinsetzung kann in den neuen Bundesländern nicht mit überraschenden Postlaufzeiten begründet werden, weil als allgemein bekannt vorausgesetzt werden muß, daß die Postlaufzeiten in den neuen Bundesländern derzeit noch größeren Schwankungen unterliegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gegen das ihren Prozeßbevollmächtigten am 5. Februar 1992 zugestellte Urteil haben die Berufungskl. Berufung eingelegt, die am 5. März 1992 und damit rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist. Die Berufung ist jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO, welche am Montag, dem 6. April 1992, ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO), begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift ist am 22. April 1992, mithin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, bei Gericht eingegangen und damit verspätet.
Die Berufungskl. haben zwar mit Schriftsatz vom 31. März 1992 die Ver-längerung der Berufungsbegründungsfrist um drei Wochen beantragt. Dieser Schriftsatz ist jedoch erst am 8. April 1992, mithin nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, bei Gericht eingegangen und war mithin ebenfalls verspätet, so daß die Berufung als unzulässig zu verwerfen war (vgl. Baumbach-Albers, ZPO, 50. Aufl., § 519 Anm. 2 B a).
Wiedereinsetzung konnte nicht gewährt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. April 1992 wie auch vom 18. September 1992 keine Glaubbhaftmachung enthält (§ 236 Abs. 2 ZPO) und auch nicht begründet ist. Die Berufungsbegründungsfrist ist nämlich nicht ohne Anwaltsverschulden (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO) versäumt worden. Ein Verschulden der Prozeßbevollmächtigten ist insoweit gegeben, als diese nicht an der rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages gehindert waren. Nach ihrem eigenen Vorbringen waren sie nur an der rechtzeitigen Fertigung der Berufungsbegründung gehindert, letzteres indes nicht vorhergesehenerweise. Die Prozeßbevollmächtigten der Berufungskl. hätten ihren Verlängerungsantrag rechtzeitig per Fax einreichen können, oder aber sie hätten sich rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erkundigen müssen, ob ihrem Verlängerungsantrag stattgegeben worden ist, zumindest aber, ob ihr Verlängerungsantrag bei Gericht eingegangen war. Denn es muß als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß die Postlaufzeiten in den neuen Bundesländern derzeit noch größeren Schwankungen unterliegen.