veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Berufungsfrist

LG Berlin61 S 153/9310.02.1994GE 1994, 405

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berufungsfrist; Urteilsausfertigung; Protokollurteil

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat die Partei das Protokoll mit den darin gemäß § 495 a Abs. 2 Satz 2 ZPO seinem wesentlichen Inhalt nach aufgenommenen Entscheidungsgründen und die als "Urteil gemäß § 495 a ZPO" gekennzeichnete Urteilsausfertigung erhalten, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung dieser Ausfertigung auch dann zu laufen, wenn das Amtsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Streitwertgrenze des § 495 a Abs. 1 ZPO sei eingehalten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Verurteilung zur Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für die von der Kl. aufgrund eines zwischen den Par-teien geschlossenen Mietvertrages innegehaltene Wohnung sowie die Feststellung, daß die Bekl. verpflichtet sei, etwaige sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Mietzinsüberzahlungen der Kl. an diese zurückzuerstatten.

Mit am 20. Oktober 1992 verkündetem Urteil gemäß § 495 a ZPO hat das Amtsgericht Charlottenburg die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Die Zustellung des Urteils an die Kl. erfolgte am 28. Oktober 1992. Mit Schriftsatz vom 31. März 1993, bei Gericht eingegangen am 1. April 1993, legte die Kl. gegen das Urteil Berufung ein. Sie hat gemeint, weil das Urteil verfahrenswidrig nicht in der Form des § 313 ZPO abgefaßt und zugestellt worden sei, habe die Berufungsfrist gemäß § 516 Halbsatz 2 ZPO erst mit dem Ablauf von fünf Monaten ab der Verkündung zu laufen begonnen.

Der Berufung blieb der Erfolg versagt, sie wurde als unzulässig verworfen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist nicht innerhalb der ein-monatigen Berufungsfrist des § 516 ZPO, die mit der Zustellung des Urteils nach § 495 a ZPO am 28. Oktober 1992 zu laufen begann, bei Gericht eingelegt worden.

Zutreffend weist die Bekl. allerdings drauf hin, daß die Abfassung des Ur-teils ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 495 a ZPO im Hinblick auf den Streitwert (vgl. Ausführungen unten) nicht verfahrensgerecht war. Gleichwohl lief die Berufungsfrist des § 516 ZPO ab der Zustellung der Kurzfassung.

Der von der Bekl. vertretenen Auffassung, die Zustellung der verfahrenswidrig ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gefaßten Urteilsausfertigung habe die Berufungsfrist nicht in Lauf setzen können, weil diese Wirkung erst bei Zustellung des "vollständigen" Urteils eintrete, vermag die Kammer nicht zu folgen.

Zwar richtig geht die Bekl. insoweit davon aus, daß einer durch ein Urteil beschwerten Partei eine Auseinandersetzung im Rahmen einer Anfechtung des Urteils erst dann zugemutet werden kann, wenn sie zuverlässig Kenntnis von der Begründung der Entscheidung hat (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 255).

Durch die Vorschriften über die Zustellung der Ausfertigung des vollständi-gen Urteils soll deshalb sichergestellt werden, daß den Beteiligten die vollständige Urteilsfassung zur Verfügung steht, anhand derer sie sich schlüssig werden können, ob sie ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wollen.

Deshalb vermag die Zustellung eines entgegen §§ 313, 313 b ZPO nicht mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen unechten Versäumnisurteils die Berufungsfrist nicht in Lauf zu versetzen (vgl. BGH, a. a. O.).

Verhält es sich aber so, daß die durch das Urteil beschwerte Partei aufgrund der Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens gemäß § 495 a ZPO dadurch die zuverlässige Kenntnis gewinnt, die vollständigen Gründe der Entscheidung erhalten zu haben, weil das Amtsgericht das Urteil ge-mäß § 495 a ZPO als solches im Protokoll bezeichnet und mit dem "wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe" dort aufgenommen, die Partei dieses Protokoll übermittelt erhalten und eine als "Urteil gemäß § 495 ZPO" gekennzeichnete Ausfertigung des Urteils zugestellt bekommen hat, dann ist diese Partei gehalten, binnen eines Monats ab dieser Zustellung die Be rufung einzulegen, wenn sie das Urteil fristgerecht anfechten möchte. Denn bei solchem Verfahrensgang kann die Partei nicht im Zweifel darüber sein, daß das Amtsgericht eine weitere Begründung des Urteils nicht geben wird.

Demgegenüber ist die formale Betrachtungsweise der Bekl., wonach das Urteil nicht nach § 495 ZPO abzufassen gewesen wäre und insoweit eines Tatbestandes und der Entscheidungsgründe entbehrte, nachrangig; denn - wie dargelegt - benachteiligt der Verfahrensverstoß unter den gegebenen Umständen die Bekl. in bezug auf ihre Möglichkeiten, sich über eine Be rufungseinlegung binnen der Monatsfrist ab Zustellung schlüssig zu werden, in erheblicher Weise nicht. Die Notwendigkeit, über die Rechtsmittel-einlegung binnen der Monatsfrist befinden zu müssen, erweist sich damit für die Bekl. nicht als ein unzumutbares Hindernis (vgl. BGH, a. a. O.), wonach die Verfahrensregeln nicht zu Fallstricken für die Partei werden dürfen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Amtsgerichts vom 20. Oktober 1992 - für beide Rechtszüge auf bis zu 27.500 DM festgesetzt (§§ 2, 3 ZPO i. V. m. § 18 GKG analog). Maßgebend ist das Interesse der Kl. an einem Obsiegen mit den Klageanträgen, wobei es grundsätzlich auf die Schlüssigkeit der Darlegung dieses Interesses nicht ankommt. Für die Wertberechnung hatte deshalb unberücksichtigt zu bleiben, ob und inwieweit es für den Umfang der Rückzahlungsansprüche etwa auf die Entwicklung der preisrechtlich zulässigen Miete während des Streitzeitraums ankommt (vgl. BGH, NJW 1982, 1587).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Viele Mietsachen, wenn es sich nicht um eine Räumung handelt, haben einen relativ geringen Streitwert, so daß das Gericht im vereinfachten Verfahren entscheiden kann, wozu insbesondere gehört, daß ein Urteil ohne Tatbestand abgefaßt werden darf. Die Entscheidungsgründe werden in knapper Form dann in das Terminsprotokoll aufgenommen. Was passiert aber dann, wenn das Amtsgericht zu Unrecht einen geringen Streitwert angenommen hat und deshalb die Berufung (mehr als 1.500 DM) möglich ist? Ab wann beginnt die Berufungsfrist zu laufen?

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Urteil vom 10. Februar 1994 begründet das Landgericht Berlin eingehend seine Auffassung, wonach nicht die spätere Übersendung der Kurzfassung des Urteils maßgeblich ist, sondern der Zugang des Terminsprotokolls. Die unterlegene Partei muß daher in solchen Fällen schnell handeln und darf nicht - wie sonst - auf Zustellung des Urteils warten.