Berufungseinlegung trotz Nichtzulassung der Berufung durch Amtsgericht
ZPO §§ 517, 518, 319
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Lässt das Amtsgericht die Berufung gegen das verkündete Urteil nicht zu und legt die unterlegene Partei dagegen Verfassungsbeschwerde ein, muss sie gleichzeitig auch Berufung einlegen und nach § 148 ZPO Aussetzung des Verfahrens beantragen. Legt die Partei erst nach erfolgreicher Verfassungsbeschwerde und dadurch veranlasster Zulassung der Berufung jetzt Berufung ein, ist diese verfristet.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehrt mit ihrer Klage die Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 242,91 E gegenüber der Bekl. Das Amtsgerichts Köpenick hat mit Urteil vom 14. September 2006 - 14 C 113/06 -, welches dem Prozessbevollmächtigten der Kl. am 21. September 2006 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen und (zunächst) die Berufung hiergegen nicht zugelassen. Mit Schriftsatz der Kl. vom 21. September 2006, bei Gericht am 22. September 2006 eingegangen, hat die Kl. eine Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO erhoben, die mit Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 24. Oktober 2006 zurückgewiesen worden ist. Auf die Verfassungsbeschwerde der Kl. hin hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Urteil vom 1. April 2008 - VerfGH 203/06 - GE 2008, 907 (u. a.) das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 14. September 2006 nur insoweit aufgehoben und zurückverwiesen, als mit diesem die Berufung nicht zugelassen worden ist. Mit Beschluss vom 15. Mai 2008, der dem Prozessbevollmächtigten am 16. Mai 2008 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht Köpenick nunmehr die Berufung gegen das Urteil vom 14. September 2006 zugelassen. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008, beim Landgericht Berlin am gleichen Tag eingegangen, hat die Kl. Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 14. September 2006 eingelegt.
II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt worden ist. Hiernach ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. spätestens aber nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung Berufung einzulegen. Die einmonatige Frist ist vorliegend nicht gewahrt worden. Die Berufungsfrist lief, nachdem das Urteil vom 14. September 2006 - welches in der Sache durch die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts nicht abgeändert worden ist - am 21. September 2006 zugestellt worden ist, zum Montag den 23. Oktober 2006 ab, so dass die erst am 16. Mai 2008 zugegangene Berufungsschrift - auch im Hinblick auf die fünfmonatige Frist - verspätet eingegangen ist.
Dem stehen auch nicht anderweitige Vorschriften bzw. Rechtsgedanken der Zivilprozessordnung entgegen.
a. § 518 ZPO kann vorliegend weder direkt noch analog Anwendung finden. Nach dieser Vorschrift beginnt die Berufungsfrist in Fällen, in denen ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung i. S. d. § 321 ZPO ergänzt wird, neu zu laufen, wenn die nachträgliche Entscheidung zugestellt worden ist, allerdings nur dann, wenn die Berufungsfrist hinsichtlich der Erstentscheidung noch nicht abgelaufen ist. War die Berufungsfrist, wie vorliegend, bereits abgelaufen, so verbleibt es dabei (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 518 Rdnr. 2). Weder die Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 noch die des Amtsgerichts Köpenick zur Berufungszulassung vom 15. Mai 2008 sind innerhalb der Berufungsfrist ergangen.
Es besteht auch vorliegend kein Bedürfnis für eine ggf. analoge Anwendung der Vorschrift des § 518 ZPO auf Fälle der vorliegenden Art. Denn der Kl. war es unbenommen, fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 14. September 2006 einzulegen, da ihr die ergangene Sachentscheidung nach deren Verkündung hinlänglich bekannt gewesen ist. Mit dieser fristgemäß einzulegenden Berufung hätte gleichzeitig - im Hinblick auf die eingelegte Verfassungsbeschwerde - ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO verbunden werden können, dem dann stattzugeben gewesen wäre, da das Verfahren beim Landesverfassungsgericht insoweit - was die Zulässigkeit der Berufung anbelangt - vorgreiflich gewesen wäre. Ein Rechtsverlust drohte der Kl. vor diesem Hintergrund nicht.
b. Auch die von der Kl. insoweit angestellten Überlegungen zu der Vorschrift des § 319 ZPO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung verfangen nicht. Nach § 319 ZPO kann ein Urteil bei Schreib- und Rechenfehlern oder offensichtlichen Unrichtigkeiten nachträglich berichtigt werden. In der Rechtsprechung wird insoweit vertreten, dass in Fällen, wo sich erst durch die Berichtigung das volle Ausmaß des Unterliegens ergibt, für die Urteilsanfechtung der Beschlusszugang maßgeblich sein soll (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 319 Rdnr. 25a). Dies greift vorliegend nicht. Ein Fall des § 319 ZPO ist nicht gegeben, da die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht im angefochtenen Urteil nicht versehentlich unterblieben ist. Aber auch eine analoge Anwendung scheidet - unabhängig von den o. g. Ausführungen zu Buchstabe a - auch deshalb aus, weil durch die spätere Zulassung der Berufung sich nicht das Ausmaß des Unterliegens geändert hat. Die amtsgerichtliche Sachentscheidung ist durch das Landesverfassungsgericht gerade nicht angetastet worden. Gleiches gilt für den späteren Zulassungsbeschluss des Amtsgerichts.
c. Letztlich trägt auch der von der Kl. bemühte Rechtsgedanke des § 544 Abs. 6 ZPO nicht. Gemäß dieser Regelung gilt - im Revisionsrecht - bei Stattgabe einer Nichtzulassungsbeschwerde die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Unabhängig davon, ob dieser Fall überhaupt auf eine Verfassungsbeschwerde übertragen werden kann, besteht vorliegend aus den oben zu Buchstabe a aufgezeigten Gründen kein Bedürfnis für eine Analogie für das Berufungsrecht, denn die Kl. ist insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung der Redaktion: Die Kl. hat gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt, hat diese jedoch (aus materiellen Gründen, Urteil des BGH vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08 = GE 2009, 509) zurückgenommen, allerdings beantragt, die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren und den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts nicht zu erheben. Diesen Antrag hat der BGH mit Beschluss vom 27. Mai 2009 - VIII ZB 101/08 - zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe vielmehr in vertretbarer Weise angenommen, dass der Kl. bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eine Berufungseinlegung zuzumuten war und dass sie das seinerzeit bestehende Zulässigkeitshindernis der Berufungszulassung über einen gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO hätte überwinden können und müssen. Denn diesem hätte - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - unter den gegebenen Umständen voraussichtlich stattgegeben werden müssen, so dass gemäß § 249 Abs. 1 ZPO der Lauf der Berufungsfrist aufgehört hätte.
Lässt das Amtsgericht die Berufung im Urteil nicht zu, muss die unterlegene Partei trotzdem Berufung einlegen und kann sich nicht auf den Erfolg einer gegen die Nichtzulassung gerichteten Verfassungsbeschwerde verlassen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger begehrte mit seiner Klage von dem Mieter Nachzahlung von Betriebskosten. Dieser wandte ein, dass die Betriebskostenabrechnung verspätet bei ihm eingegangen sei (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das Amtsgericht wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. September 2006 zugestellt. Der Kläger erhob die Gehörsrüge nach § 321 a ZPO, die das Amtsgericht zurückwies. Dagegen legte der Kläger Verfassungsbeschwerde ein. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hob das Urteil des Amtsgerichts insoweit auf und verwies die Sache zurück, als mit dem Urteil die Berufung nicht zugelassen worden war (GE 2008, 917). Mit Beschluss vom 15. Mai 2008, zugestellt am 16. Mai 2008 ließ das Amtsgericht nunmehr die Berufung gegen das Urteil aus dem Jahre 2006 zu. Am 16. Mai 2008 legte der Kläger sodann gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das LG Berlin, ZK 67, verwarf die Berufung als unzulässig. Die Berufungsfrist sei nicht eingehalten. Die Frist sei am 23. Oktober 2006 abgelaufen. Die Berufung sei daher verspätet. Dem stünden auch nicht anderweitige Vorschriften bzw. Rechtsgedanken der ZPO entgegen. § 518 ZPO finde weder direkt noch analog Anwendung. Danach beginne die Berufungsfrist in Fällen, in denen ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung i. S. d. § 321 ZPO ergänzt werde, neu zu laufen, wenn die nachträgliche Entscheidung zugestellt worden sei. Das gelte allerdings nur dann, wenn die Berufungsfrist hinsichtlich der Erstentscheidung noch nicht abgelaufen gewesen sei. War die Berufungsfrist, wie vorliegend, bereits abgelaufen, dann bleibe es dabei. Es bestehe auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung der Vorschrift. Dem Kläger sei es unbenommen gewesen, fristgerecht Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil einzulegen, da ihm die ergangene Sachentscheidung nach deren Verkündung hinlänglich bekannt gewesen sei. Mit dieser fristgemäß einzulegenden Berufung hätte gleichzeitig - im Hinblick auf die eingelegte Verfassungsbeschwerde - ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO verbunden werden können, dem dann stattzugeben gewesen wäre, da das Verfahren beim Landesverfassungsgericht insoweit - was die Zulässigkeit der Berufung anbelangt - vorgreiflich gewesen wäre.
Auch § 319 ZPO greife nicht. In der Rechtsprechung werde insoweit vertreten, dass in Fällen, in denen sich erst durch die Berichtigung das volle Ausmaß des Unterliegens ergebe, für die Urteilsanfechtung der Beschlusszugang maßgeblich sein solle. Das sei vorliegend nicht der Fall. Letztlich trage auch der Rechtsgedanke des § 544 Abs. 6 ZPO nicht. Gemäß dieser Regelung gelte - im Revisionsrecht - bei Stattgabe einer Nichtzulassungsbeschwerde die form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Unabhängig davon, ob dieser Fall überhaupt auf eine Verfassungsbeschwerde übertragen werden könne, bestehe vorliegend kein Bedürfnis für eine Analogie für das Berufungsrecht, denn der Kläger sei insoweit nicht rechtsschutzlos gestellt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hat gegen den landgerichtlichen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt. Diese hat er dann aus materiellen Gründen im Hinblick auf das Urteil des BGH zu VIII ZR 107/08, GE 2009, 509 (Postverschulden bei Zugang der Betriebskostenabrechnung zu Lasten des Vermieters) zurückgenommen, allerdings beantragt, die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren und den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts nicht zu erheben. Der BGH hat mit Beschluss zu VIII ZB 101/08 den Antrag zurückgewiesen. Soweit es die vor dem Berufungsgericht angefallenen Kosten anbelange, komme ohnehin nur eine Entscheidung des Berufungsgerichts in Betracht. Hinsichtlich der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten könne von deren Erhebung nicht abgesehen werden. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG greife nicht. Die Anwendung setze voraus, dass das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen habe, insbesondere dass ihm ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen sei, der offen zutage trete. Davon könne hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht habe vielmehr in vertretbarer Weise angenommen, dass dem Kläger bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zuzumuten gewesen sei, die Berufung einzulegen und dass er das seinerzeit bestehende Zulässigkeitshindernis der Berufungszulassung über einen gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO hätte überwinden können und müssen.
Fazit: Die Ausführungen des Landgerichts und des BGH überraschen auf den ersten Blick nach dem Motto: Das kann doch wohl nicht wahr sein. Da hat man beim Verfassungsgericht Erfolg, was sich jedoch als Pyrrhussieg herausstellt. Bei näherer Betrachtung der Problematik stellt sich jedoch heraus, dass eine andere Entscheidung im Hinblick auf die strengen Vorschriften der ZPO gar nicht möglich war. Die Fristenregelungen sollen dazu dienen, zeitnah den Rechtsstreit abzuschließen und Klarheit zu bringen. Parteien und Anwälte müssen also trotz Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Rechtsmittelfristen in der Sache selbst im Auge behalten.