Berufungseinlegung bei zwei unterschiedlichen Gerichten
GVG § 119
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Berufung sowohl bei einem unzuständigen als auch bei einem zuständigen Gericht eingelegt, handelt es sich gleichwohl nur um ein Rechtsmittel, über das nur einheitlich entschieden werden kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Durch das am 9. September 2009 verkündete Urteil der Zivilprozessabteilung 9 des Amtsgerichts Neukölln sind die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt worden, das Guthaben auf dem Kautionskonto Nr. ... der B. S. in Höhe von 1.340,39 € zugunsten des Kl. freizugeben. Auf die Widerklage ist der Kl. verurteilt worden, an die Bekl. 99,86 € zu zahlen. Im Übrigen ist die Widerklage abgewiesen worden. Gegen das ihnen am 11. September 2009 zugestellte Urteil haben die Bekl. durch einen beim Kammergericht am 8. Oktober 2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zur Begründung angegeben, die Zuständigkeit des Kammergerichts folge aus § 119 Abs. 1 b GVG. Nachdem der Vorsitzende des 8. Zivilsenates, dem der Berufungsschriftsatz - ohne Akten - am Montag, den 12. Oktober 2009 vorgelegt worden ist, den Prozessbevollmächtigten der Bekl. noch am selben Tag telefonisch auf die Zuständigkeit des Landgerichts Berlin hingewiesen hat, haben die Bekl. durch einen noch am selben Tag beim Landgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln eingelegt. Mit am 20. Oktober 2009 beim Kammergericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kl. beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und die Kosten des Verfahrens den Bekl. aufzuerlegen. Der Senat hat die Bekl. zunächst darauf hingewiesen, dass die Berufung zurückgenommen werden müsste, um eine Verwerfung als unzulässig zu vermeiden.
Die Bekl. sind der Auffassung, dass eine Rücknahme der beim Kammergericht eingelegten Berufung nicht in Betracht kommen könne. Zum einen sei das Kammergericht verpflichtet gewesen, die dort eingelegte Berufung an das Landgericht weiterzuleiten. Zum anderen könne durch mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels nur ein einziges Rechtsmittelverfahren anhängig werden. Die beim Kammergericht eingelegte Berufung sei durch die zulässigerweise beim Landgericht eingelegte Berufung gegenstandslos geworden.
II. Der Senat geht nach erneuter Beratung mit dem Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2007, 1211) davon aus, dass die beim Kammergericht eingelegte, wegen fehlender Zuständigkeit des Kammergerichts unzulässige Berufung gegenstandslos ist, da die beim Landgericht eingelegte Berufung zulässig ist. Eine Verwerfung der am 8. Oktober 2009 beim Kammergericht eingelegten Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO kommt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, nicht in Betracht, da die mehrfache Einlegung einer Berufung nicht zu einer Vervielfachung der Berufungsverfahren, sondern zu einem einheitlichen Rechtsmittel führt, über das einheitlich zu entscheiden ist (BGH, NJW-RR 2005, 780), und zwar auch dann, wenn die Berufungen bei verschiedenen Gerichten eingelegt worden sind (BGH, NJW 2007, 1211). Zusätzliche Kosten sind durch die gegenstandslose Berufung bei dem Kammergericht nicht entstanden. Zwar ist die Zulässigkeit der Berufung für die Entstehung der Gebühr ohne Belang. Jedoch löst ein prozessual unwirksamer Antrag die Verfahrensgebühr nur aus, wenn er sachlich behandelt wird (Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Band II, Kommentar zum Kostenverzeichnis, Nr. 1220-1223, Rn. 7). Eine sachliche Behandlung scheidet hier aus, da die Berufung gegenstandslos ist. Ebenso wenig sind durch die gegenstandslose Berufung beim Kammergericht zusätzliche Anwaltsgebühren entstanden. Die beiden Berufungen stellen eine Angelegenheit i. S. v. § 15 Abs. 2 RVG dar (BGH, NJW-RR 2007, 1000). [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird ein Rechtsmittel bei zwei verschiedenen Gerichten eingelegt, handelt es sich doch nur um eine einzige Berufung.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen ein Urteil des AG Neukölln vom 9. September 2009 legten die Beklagten im Hinblick auf den in den USA gelegenen Wohnsitz des Klägers Berufung beim KG ein. Nachdem der Vorsitzende des Senats telefonisch auf die Zuständigkeit des LG hingewiesen hatte, legten die Beklagten am letzten Tag der Frist Berufung auch beim LG Berlin ein. Der Kläger beantragte daraufhin, die beim KG eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das KG wies den Kläger darauf hin, dass eine Verwerfung nicht in Betracht komme. Da die beim Landgericht eingelegte Berufung zulässig sei, könne das beim KG eingelegte Rechtsmittel nicht als unzulässig verworfen werden. Die mehrfache Berufungseinlegung führe nicht zu einer Vervielfachung des Rechtsmittelverfahrens: Es verbleibe vielmehr ein einheitliches Berufungsverfahren, über das auch nur einheitlich entschieden werden könne.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Fall gibt Anlass, noch einmal (vgl. GE 2009, 940) auf die seit dem 1. September 2009 in Kraft befindliche Neuregelung des § 119 GVG hinsichtlich der Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts bei "Auslandsberührung" hinzuweisen. Durch Art. 22 FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ist die Zuständigkeit des OLG entfallen und die ehemalige Zuständigkeit des LG wiederhergestellt worden. Art. 111 des Gesetzes enthält folgende Übergangsvorschrift:
"Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde."
In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es hierzu u. a. wie folgt:
"Zu Artikel 111 (Übergangsvorschrift)
Die Vorschrift regelt den Übergang von der Anwendung der bisher geltenden Bestimmungen zu sämtlichen mit dem FGG-Reformgesetz in Kraft tretenden Vorschriften. Die Vorschrift gilt für alle Verfahren, die in dem FGG-Reformgesetz geregelt werden. Die Übergangsregelung bezieht sich also nicht allein auf das neue Stammgesetz, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), sondern auch auf die in den weiteren Artikeln des FGG-Reformgesetzes enthaltenen Vorschriften.
Mit der Übergangsregelung soll gewährleistet werden, dass sich Gerichte und Beteiligte auf die geänderte Rechtslage einstellen können. Wegen der grundlegenden verfahrensrechtlichen Neuerungen durch das FGG-Reformgesetz - insbesondere auch im Hinblick auf den Rechtsmittelzug - soll das mit der Reform in Kraft getretene Recht auf bereits eingeleitete Verfahren sowie Verfahren, deren Einleitung bereits beantragt wurde, keine Anwendung finden. Die Übergangsregelung erstreckt sich einheitlich auf die Durchführung des Verfahrens in allen Instanzen gleichermaßen. Ist das Verfahren in erster Instanz noch nach dem bisherigen Recht eingeleitet worden, so erfolgt auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach dem bisher geltenden Recht. Dies betrifft auch den nach bisherigem Recht geltenden Instanzenzug. Ausschließlich soweit auch bereits das erstinstanzliche Verfahren nach den Vorschriften des FGG-Reformgesetzes durchzuführen war, richtet sich auch die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nach den Regelungen des FGG-Reformgesetzes."
Soweit demnach noch vor dem 1. September 2009 vor dem AG anhängig gewordene Verfahren mit Auslandsbezug betroffen sind, richtet sich der Rechtsmittelzug weiterhin nach § 119 Abs. 1 Ziff. 1 b GVG a. F.