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Berufungsbeschwerdewert für Klagen auf Mieterhöhung

BGHVIII ZB 4/1614.06.2016GE 2016, 910

ZPO §§ 9, 511 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung bemisst sich gemäß § 9 ZPO im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrages.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 begehrten die Kl. für ihre von den Bekl. angemietete Wohnung in G. die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. April 2015 von bisher 121,01 € um 24,05 € auf 145,06 €. Dies lehnten die Bekl. ab. Daraufhin haben die Kl. gegen sie auf die vorbezeichnete Zustimmung geklagt.

2 Das Amtsgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Bekl. gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei mangels Erreichens der Berufungsbeschwer von mehr als 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig. Klagen auf Mieterhöhungen für Wohnräume seien mit höchstens dem Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung zu bewerten (hier: 288,60 €). Hiergegen wenden sich die Bekl. mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekl. zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und damit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Bekl. auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, denn es hat den Bekl. den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, GE 2014, 1057 = WuM 2014, 427 Rn. 7 m.w.N.).

4 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 €.

5 Die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung bemisst sich gemäß § 9 ZPO im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, aaO. Rn. 8 m.w.N.; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, juris Rn. 5 f.). Da das Amtsgericht die Bekl. verurteilt hat, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 121,01 € um 24,05 € auf 145,06 € ab 1. April 2015 zuzustimmen und die Bekl. diese Verurteilung mit ihrer Berufung in vollem Umfang zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt haben, beträgt im Streitfall der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.010,10 € (42 x 24,05 €).

6 3. Der angefochtene Beschluss kann mithin keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis beträgt die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung das Dreieinhalbfache des einjährigen Mieterhöhungsbetrages (= das 42fache der monatlichen Erhöhung).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger (Vermieter) verlangten von den beklagten Mietern Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete um 24,05 € auf 145,06 €, was die Beklagten ablehnten. Durch das AG wurden sie zur Zustimmung verurteilt. Das LG hat die Berufung der Mieter als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbeschwer von mehr als 600 € nicht erreicht sei, denn Klagen auf Zustimmung zu Mieterhöhungen für Wohnräume seien höchstens mit dem Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung (= dem Mieterhöhungsbetrag) zu bewerten (hier: 12 x 24,05 € = 288,60 €). Mit ihrer Rechtsbeschwerde zum BGH hatten die Mieter Erfolg.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das LG habe die Berufung der Mieter zu Unrecht für unzulässig gehalten und den Zugang zur Berufung und damit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Der BGH verwies insoweit auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VIII ZB

30/13, GE 2014, 1057).

Bei auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Wohnraummietverhältnissen sei die Berufungsbeschwer für Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags anzusetzen.

Da das AG die Mieter zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete um monatlich 24,05 € verurteilt habe, was die Mieter vollumfänglich in der Berufung überprüfen lassen wollten, betrage im Streitfall der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.010,10 € (42 x 24,05 €).