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Berufungsbeschwer

LG Köln10 S 131/9727.08.1997WuM 1998, 110

ZPO §§ 511 a, 3; MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berufungsbeschwer; Beschwer; Berufung; Zustimmung; Mieterhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Berufungsbeschwer bei Klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist entgegen BVerfG WM 1996, 321 allein nach § 3 ZPO zu ermitteln, wobei das Interesse des jeweiligen Berufungsklägers mit dem 15fachen Monatsbetrag der begehrten Mieterhöhung zu bewerten ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. v. 2.4.1997, mit der sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag, die Bekl. zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 2 MHG zu verurteilen (ab 1.11.1996), in vollem Umfang weiterverfolgen, ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden, gleichwohl ist die Berufung im vorliegenden Fall unzulässig.

Es fehlt nämlich hinsichtlich des klägerischen Begehrens, mit dem die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 249,17 DM pro Monat auf 312,82 DM pro Monat, also um 63,65 DM pro Monat verlangt wird, an der gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Berufungsbeschwer von über 1.500 DM.

Die Berufungsbeschwer i. S. d. § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist bei Klagen auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung gemäß § 2 MHG entgegen der vom BVerfG in einer Entscheidung vertretenen Auffassung (vgl. BVerfG WM 1996, 321 f.) nicht nach § 9 ZPO, sondern allein - auch nach der gesetzlichen Änderung des § 9 ZPO - nach § 3 ZPO zu ermitteln, wobei das Interesse des jeweiligen Berufungskl. bezüglich der begehrten Zustimmung zur Mieterhöhung oder aber deren Abweisung im Regelfall mit dem 15fachen Monatsbetrag der begehrten Mieterhöhung zu bewerten ist.

Die Kammer schließt sich dabei ausdrücklich den Entscheidungen der 1. Zivilkammer und der 12. Zivilkammer des LG Köln (vgl. dazu LG Köln WM 1996, 716 f. "Beschl. der 1. ZK v. 29.8.1996" sowie LG Köln WM 1997, 279 m. w. N. "Beschl. der 12. ZK v. 21.3.1997") an, die im Ergebnis auch von den anderen Mietberufungskammern des LG Köln in nicht veröffentlichten Entscheidungen geteilt werden, und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die veröffentlichten Gründe der vorgenannten Entscheidungen.

Auch nach Auffassung der Kammer rechtfertigt es der Umstand, daß ein Vermieter bereits nach dem Ablauf eines Jahres ein neues Mieterhöhungsverlangen stellen kann, das drei Monate später, also nach 15 Monaten, wirksam werden kann, die Bemessung der Berufungsbeschwer nach § 3 ZPO auf den 15fachen Mieterhöhungsbetrag (vgl. dazu auch zuletzt LG Bremen WM 1997, 334).

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen beläuft sich im vorliegenden Fall die Berufungsbeschwer auf 954,75 DM (15 x 63,65 DM), so daß die erforderliche Berufungsbeschwer nicht gegeben ist.