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Berufungsbegründungfrist

BGHXII ZB 37/0621.02.2007unveröffentlicht

ZPO §§ 233, 418 Abs. 1, 2, 520

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berufungsbegründungfrist; Eingangsnachweis durch Gerichtsstempel; öffentliche Urkunde; Wiedereinsetzung; eidesstattliche Versicherung zur Belegung des Eingangsdatums

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der durch den Stempel des Gerichts auf einem Schriftsatz begründete Beweis des Datums des Eingangs kann regelmäßig nicht allein durch eine eidesstattliche Versicherung widerlegt werden, sondern nur durch Vernehmung der Beweisperson.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. macht gegen den Bekl. Ansprüche aus einem Mietvertrag über Gewerberäume geltend.

2 Der Bekl. hat gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Die am 25. September 2005 endende Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß bis zum 8. November 2005 verlängert worden. Der Bekl. hat die Berufung mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 8. November 2005 begründet. Dieser Schriftsatz trägt den Stempel "Nachtbriefkasten" und den Eingangsstempel des Oberlandesgerichts mit dem Datum "9. Nov. 2005".

3 Nach Hinweis des Oberlandesgerichts, daß beabsichtigt sei, die erst am 9. November 2005 eingegangene Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat der Bekl., gestützt auf die eidesstattliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten, vorgetragen, dieser habe die Berufungsbegründung persönlich zwischen 20.30 Uhr und 22.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen. Mit Schriftsatz vom 28. November 2005, der am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Bekl. vorsorglich beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

4 Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rechtsbeschwerde sei erst am 9. November 2005, und damit verspätet, beim Oberlandesgericht eingegangen. Dies folge aus dem gerichtlichen Eingangsstempel auf der Berufungsbegründung, der den vollen Beweis für das Datum des Eingangs erbringe. Der Bekl. habe den im Wege des Freibeweises zu führenden Gegenbeweis eines fristgemäßen Eingangs der Berufungsbegründung nicht erbracht. Dieser erfordere mehr als bloße Glaubhaftmachung. Notwendig sei die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang. Diese Überzeugung habe das Gericht nicht gewonnen.

5 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bekl.

II. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, weil nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

8 a) Zwar geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß der Eingangsstempel auf dem Berufungsbegründungsschriftsatz als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis dafür erbringt, daß der Schriftsatz an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist. Dieser Beweis kann jedoch, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch einen im Wege des Freibeweises zu erbringenden Gegenbeweis entkräftet werden (BGH Beschlüsse vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97 - NJW 1998, 461; vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - NJW 2000, 814; vom 10. Januar 2006 - VI ZB 61/05 - VersR 2006, 568). Danach können auch eidesstattliche Versicherungen als Beweismittel ausreichen, wenn diese dem Gericht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung vermitteln (Senatsbeschluß vom 17. April 1996 - XII ZB 42/96 - NJW 1996, 2038). Da der Beweiswert einer eidesstattlichen Versicherung jedoch lediglich auf Glaubhaftmachung angelegt ist, reicht sie zum Nachweis der Fristwahrung regelmäßig nicht aus. Ist dies der Fall, muß auf die Vernehmung der Beweispersonen, etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals, als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden (BGH Beschluß vom 10. Januar 2006 - VI ZB 61/05 - VersR 2006, 568).

9 b) Danach durfte das Berufungsgericht den von dem Bekl. zu führenden Gegenbeweis für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung nicht allein auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten als nicht erbracht ansehen. Es hätte vielmehr auf die Vernehmung des Prozeßbevollmächtigten des Bekl. als Zeugen zurückgreifen müssen, da es die eidesstattliche Versicherung für nicht ausreichend gehalten hat, um die volle Überzeugung von dem rechtzeitigen Zugang der Berufungsbegründung zu erbringen.

10 Zwar hat sich der Bekl. in der Annahme, die vorgelegte eidesstattliche Versicherung sei ausreichend, nicht auf die Vernehmung eines Prozeßbevollmächtigten als Zeugen berufen. Das Berufungsgericht hätte jedoch den Bekl. gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweisen müssen, daß zur Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die vorgelegten Mittel zur Glaubhaftmachung nicht ausreichen und hätte dem Bekl. Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten (BGH Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01 - Juris; vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - NJW 2000, 814). Das hat das Berufungsgericht unterlassen und damit den Anspruch des Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

11 3. Da der angefochtene Beschluß auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12 4. Der Beschluß war auch aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen hat. Über den Wiedereinsetzungsantrag darf das Berufungsgericht erst dann entscheiden, nachdem es die Frage, ob die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, geklärt hat. Das ist noch nicht geschehen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eingangsstempel des Gerichts auf einem Schriftsatz begründet vollen Beweis für das Datum des Eingangs. Der zulässige Gegenbeweis kann regelmäßig nicht durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden, sondern nur durch Vernehmung der Beweispersonen, worauf das Gericht vor Verwerfung des Rechtsmittels hinweisen muß.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die noch innerhalb der bis zum 8. November 2005 verlängerten Frist verfaßte Berufungsbegründungsschrift erhielt bei Eingang beim Berufungsgericht den Stempel "Nachtbriefkasten" und den Eingangsstempel des Berufungsgerichts mit dem Datum "9. Nov. 2005". Nach Hinweis des Berufungsgerichts, daß beabsichtigt sei, die erst am 9. November 2005 eingegangene Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat der Berufungsführer, gestützt auf die eidesstattliche Versicherung seines Prozeßbevollmächtigten, vorgetragen, dieser habe die Berufungsbegründung persönlich zwischen 22.00 Uhr und 22.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen. Mit Schriftsatz vom 28. November 2005, der am gleichen Tag beim Berufungsgericht eingegangen ist, hat der Berufungsführer vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtetet sich die Rechtsbeschwerde des Berufungsführers.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH hob den Beschluß wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zwar habe das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß der Gegenbeweis für den durch den Eingangsstempel erbrachten vollen Beweis für das Datum des Eingangs regelmäßig nicht durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden könne, da diese nur auf Glaubhaftmachung angelegt sei. Daher habe auf die Vernehmung der Beweispersonen, etwa des Rechtsanwalts oder seines Personals, als Zeugen oder auf andere Beweismittel zurückgegriffen werden müssen. Darauf habe aber das Berufungsgericht den Berufungsführer vor der Verwerfung der Berufung hinweisen und ihm Gelegenheit geben müssen, Zeugenbeweis anzutreten. Da das Berufungsgericht dies unterlassen habe, habe es dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.