Berufungsbegründung durch eMail
ZPO §§ 130, 130 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein elektronisches Dokument (eMail) wahrt nicht die für bestimmende Schriftsätze vorgeschriebene Schriftform.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2 1. Die Berufungsbegründung ist nach Ablauf der Frist der bis zum 16. Januar 2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen.
3 a) Die per Telefax übermittelte unterschriebene Berufungsbegründung ist erst am 17. Januar 2008 um 00.02 Uhr beim Berufungsgericht eingegangen. Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214, 219 ff. Rn. 16 ff. = NJW 2006, 2263). Das war hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeschlossen, dass die unterschriebene letzte Seite der Berufungsbegründung vor Mitternacht in den Speicher des Empfangsgeräts des Oberlandesgerichts gelangt ist. Gegen diese Feststellung wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht.
4 b) Die am 16. Januar 2008 um 23.55 Uhr beim Berufungsgericht eingegangene eMail stellte keinen "Schriftsatz" dar, der in § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO für die Berufungsbegründung zwingend vorgeschrieben ist.
5 aa) Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Berufungsbegründung in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze (§§ 129 ff. ZPO) sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden (§ 520 Abs. 5 ZPO). Das gilt insbesondere für die §§ 130, 130 a ZPO.
6 bb) Eine eMail fällt nicht unter § 130 ZPO, sondern unter § 130 a ZPO. Die eMail ist ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 -, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 10). Dass ein elektronisches Dokument die in § 130 ZPO vorausgesetzte Schriftform für vorbereitende und bestimmende Schriftsätze nicht wahrt, folgt bereits aus der Systematik des Gesetzes. Die Vorschrift des § 130 a ZPO wäre nicht erforderlich, wenn das elektronische Dokument bereits von § 130 ZPO erfasst würde. Die elektronische Form ist durch das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) ausdrücklich "als Option zur Schriftform" eingeführt worden (so die amtliche Begründung BT-Drucks. 14/4987, S. 12). § 130 a Abs. 1 Satz 1 ZPO "versteht das elektronische Dokument als modifizierte Schriftform" und sollte den Parteien erst die Möglichkeit eröffnen, Schriftsätze und Erklärungen "als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen" (BT-Drucks. 14/4987, aaO.).
7 Das elektronische Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat (§ 130 a Abs. 3 ZPO). Es wahrt jedoch nur dann die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, wenn es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form (§ 130 a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (ERVVOJust) vom 8. Juli 2006 (Nds. GVBl. 2006, 247) betrifft nicht das Berufungsgericht. Als elektronisches Dokument war die eMail folglich nicht geeignet, die für eine Berufungsbegründung vorgeschriebene Schriftform zu wahren.
8 cc) Der Kl. hat sich stattdessen auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2002, 3534) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 -, NJW 2005, 2086) dazu berufen, unter welchen Voraussetzungen die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz fehlen darf. Die genannten Entscheidungen haben jedoch jeweils Fälle zum Gegenstand, in denen ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung durch einen Telefaxdienst übermittelt worden war. Telekopien werden von der Zivilprozessordnung als schriftliche Dokumente eingeordnet. Das folgt einerseits aus der Vorschrift des § 130 Nr. 6 ZPO, der für Telekopien die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie vorschreibt, andererseits aus § 174 Abs. 2 bis 4 ZPO, wo zwischen der Zustellung eines Schriftstücks durch Telekopie einerseits, eines elektronischen Dokuments andererseits unterschieden wird. Fernkopie und eMail unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Fernkopie allein der Übermittlung eines vorhandenen Dokuments dient, welches beim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen soll. Die elektronische Speicherung tritt für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern ist nur ein Durchgangsstadium; das Gericht kann erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliegt (BGHZ 167, 214, 222 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 -, NJW 2008, 2649, 2650 Rn. 11). Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, hängt wesentlich damit zusammen, dass der Empfänger keinen Einfluss darauf hat, wann der Ausdruck erfolgt (BGHZ 167, 214, 219 ff. Rn. 15 ff.; BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO.).
9 Die eMail besteht demgegenüber allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO. Rn. 10). Sie kann ausgedruckt, aber auch am Bildschirm gelesen, gespeichert, verändert oder gelöscht werden, dient folglich nicht nur der Übermittlung eines bereits vorhandenen schriftlichen Dokuments und ist nicht notwendig dazu bestimmt, in ein solches "zurückverwandelt" zu werden. Wegen der "Flüchtigkeit" und spurenlos möglichen Manipulierbarkeit eines elektronischen Dokuments hat der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben (§ 130 a Abs. 1 Satz 2 ZPO), um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen ("Perpetuierungsfunktion", vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 24). Eine eMail, welche diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren.
10 dd) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (aaO.) enthält nur scheinbar eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass elektronische Dokumente die Schriftform nicht wahren. In dem Fall, welcher der Entscheidung zugrunde lag, war als Anhang zu einer elektronischen Nachricht eine Bilddatei übermittelt worden, welche die vollständige Berufungsbegründung einschließlich der eigenhändigen Unterschrift des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthielt; die Bilddatei war noch vor Fristablauf ausgedruckt worden. Der Ausdruck - nicht die Bilddatei - stellte ein schriftliches Dokument dar, das nur elektronisch übermittelt worden war. Das Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO war gewahrt, weil das ausgedruckte Dokument mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten abschloss (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2008, aaO. Rn. 8, 13). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die elektronische Übermittlung des Abbildes eines eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes, sondern schlicht um ein elektronisches Dokument. Eine schriftliche Berufungsbegründung lag bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist damit nicht vor.
11 2. Den Antrag des Kl. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend zurückgewiesen. Nach § 233 ZPO kommt eine Wiedereinsetzung nur dann in Betracht, wenn die Partei kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft. Dass der vom Kl. gewählte Faxanschluss der Senatsgeschäftsstelle des Berufungsgerichts besetzt war, gereicht jenem nicht zum Verschulden. Der Kl. hätte jedoch - statt eine eMail zu versenden - den Faxanschluss der allgemeinen Poststelle (Wachtmeisterei) des Berufungsgerichts anwählen können, dessen Nummer ihm bekannt war und über den er die Berufungsbegründung schließlich - allerdings zu spät - auch übermittelt hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Berufung ist durch Schriftsatz einzulegen; dazu genügt Telefax, aber nicht eMail.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Anwalt wartete mit der Berufungsbegründung bis zum letzten Tag der Frist. Dann schickte er ein Fax, was jedoch nicht rechtzeitig vor Mitternacht bei dem Berufungsgericht einging. 5 Minuten vor Mitternacht schickte er an das Gericht eine eMail mit der Berufungsbegründung. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Das führte zur Rechtsbeschwerde zum BGH.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die eMail stelle keinen Schriftsatz im Sinne der ZPO dar. Eine eMail falle nicht unter § 130 ZPO, sondern unter § 130 a ZPO. Es handele sich um ein elektronisches Dokument. Dieses sei dann eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet habe. Die Landesregierungen würden für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt bestimmen, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden könnten. Im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit des Berufungsgerichts sei eine derartige Rechtsverordnung nicht erlassen. Der Berufungskläger könne sich nicht auf höchstrichterliche Entscheidungen berufen, unter welchen Voraussetzungen die eigenhändige Unterschrift unter einem bestimmenden Schriftsatz fehlen dürfe. Die Entscheidungen hätten jeweils Fälle zum Gegenstand, in denen ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung durch einen Telefaxdienst übermittelt worden seien. Diese Kopien würden von der ZPO als schriftliche Dokumente eingeordnet. Fernkopie und eMail unterschieden sich im Wesentlichen dadurch, dass die Fernkopie allein der Übermittlung eines vorhandenen Dokuments diene, welches beim Empfänger erneut in schriftlicher Form vorliegen solle. Die elektronische Speicherung trete für sich genommen nicht an die Stelle der Schriftform, sondern sei nur ein Durchgangsstadium; das Gericht könne erst dann von einem gefaxten Schriftsatz Kenntnis nehmen, wenn er ausgedruckt vorliege. Dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt sei, hänge wesentlich damit zusammen, dass der Sender keinen Einfluss darauf habe, wann der Ausdruck erfolgt sei. Die eMail bestehe demgegenüber allein aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge. Sie könne ausgedruckt, aber auch am Bildschirm gelesen, gespeichert, verändert oder gelöscht werden, diene folglich nicht nur der Übermittlung eines bereits vorhandenen schriftlichen Dokuments und sei nicht notwendig dazu bestimmt, in ein solches zurückverwandelt zu werden. Wegen der Flüchtigkeit und spurenlos möglichen Manipulierbarkeit eines elektronischen Dokuments habe der Gesetzgeber die qualifizierte elektronische Signatur des Absenders vorgeschrieben, um so dem Dokument eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung zu verleihen (Perpetuierungsfunktion). Eine eMail, welche diesen Anforderungen nicht genüge, sei nicht geeignet, die gesetzliche Frist für einen bestimmenden Schriftsatz zu wahren.
Der Beschluss des BGH vom 15. Juli 2008 (NJW 2008, 2649) enthalte nur scheinbar eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass elektronische Dokumente die Schriftform nicht wahren. In dem Fall, welcher der Entscheidung zugrunde lag, sei als Anhang zu einer elektronischen Nachricht eine Bilddatei übermittelt worden, welche die vollständige Berufungsbegründung einschließlich der eigenhändigen Unterschrift des beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts enthalten habe. Die Bilddatei war noch vor Fristablauf ausgedruckt worden. Der Ausdruck stelle ein schriftliches Dokument dar, das nur elektronisch übermittelt worden war. Das Unterschriftserfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO sei gewahrt gewesen, weil das ausgedruckte Dokument mit der in Kopie wiedergegebenen Unterschrift des Bevollmächtigten abgeschlossen habe. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um die elektronische Übermittlung des Abbildes eines eigenhändig unterschriebenen Schriftsatzes, sondern schlicht um ein elektronisches Dokument. Eine schriftliche Berufungsbegründung habe deswegen bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht vorgelegen.