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Berufungsbegründung

BGHII ZR 172/9824.01.2000unveröffentlicht

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berufungsbegründung; notwendiger Inhalt der -

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien, die sich im Frühsommer 1992 kennengelernt hatten, strebten ein Zu sammenleben auf Dauer an und hatten Heiratspläne. Mit Vertrag vom 14. September 1992 erwarb der Bekl. eine Eigentumswohnung, an der er der Kl. am selben Tage ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht bestellte; das Wohnungsrecht wurde am 7. Januar 1993 im Grundbuch eingetragen. Die Parteien bewohnten die Eigentumswoh nung zunächst gemeinsam. Nachdem es zwischen ihnen zu Auseinandersetzungen gekommen war, widerrief der Bekl. im Herbst 1994 die Schenkung des Wohnungsrechts und zog im Juni 1995 aus der Wohnung aus. Als die Kl. daraufhin den Einbau eines neuen Türschlosses an der Eingangstür zur Wohnung veranlaßte, ließ es der Bekl. wie der auswechseln und verschaffte sich noch zweimal im Juli 1995 Zutritt zu der Eigen tumswohnung. Die Kl. nimmt den Bekl. mit der Klage auf Unterlassung des Betretens der Wohnung in Anspruch, während der Bekl. mit der Widerklage von ihr die Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts und die Herausgabe und Räumung der Wohnung ver langt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung der Kl. hat das Oberlandesgericht die Widerklage abgewiesen, im übrigen aber ihr Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Senat hat durch Beschluß vom 20. September 1999 das Rechtsmittel des Bekl. nicht angenommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision der Kl. hat keinen Erfolg. I. Das Oberlandesgericht hält die Berufung der Kl. hinsichtlich der Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht für unzulässig, weil ihre Berufungsbegründung insoweit nicht den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genüge. Nachdem das Landgericht die Vor aussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 862 BGB mit eingehender tat sächlicher und rechtlicher Würdigung verneint habe, reiche der bloße Hinweis der Kl. auf die Tatsache der Bestellung des Wohnrechts sowie die ebenfalls unstreitigen Tatsachen der Auswechselung des Türschlosses und das nochmalige Betreten der Wohnung durch den Bekl. für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht aus. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

II. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeich nung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer an hält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzu weisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für un richtig gehalten wird. Die Begründung muß demnach zum einen erkennen lassen, in wel chen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungskl. unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angege benen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Wür digung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr. des BGH, vgl. zuletzt Urteile vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, MDR 1999, 952; vom 4. Oktober 1999 - II ZR 361/98, NJW 1999, 3784 - jew. m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Kl. hinsichtlich der Klage nicht gerecht. Sie erschöpft sich - außer einer unzureichenden Bezugnahme auf "das gesamte erstinstanzliche Vorbringen" - in der Feststellung, daß der Bekl. der Kl. ein unentgeltliches alleiniges und lebenslängliches Wohnrecht bestellt habe, eigenmächtig das Schloß habe auswechseln lassen und sich gewaltsam Zutritt zur Eigentumswohnung verschafft habe. Dieser schlichten Wiederholung von Tatsachen, die bereits im Landgerichtsurteil als un streitig dargestellt sind, läßt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, was nach Auffas sung der Kl. am Urteil des Landgerichts falsch sein soll. Nachdem das Landgericht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 862 BGB nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den insoweit im Vordergrund stehenden Streitigkeiten zwischen den Parteien und unter Erörterung der rechtlichen Bedeutung des vereinbarten Wohnungsrechtes für unbegrün det erachtet hatte, hätte die Kl. um so eindeutiger angeben müssen, gegen welche dieser Ausführungen des Urteils ihr Angriff sich richten und wie er begründet werden sollte. Der artige Einwendungen gegen das Landgerichtsurteil lassen sich jedoch auch nicht dem Zusammenhang der weiteren Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift entneh men, die sich ersichtlich nur auf den Streitgegenstand der Widerklage beziehen. - 2 -