veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Berufungsantrag ist notwendiger Bestandteil des Berufungsurteils

BGHVIII ZR 262/0226.02.2003GE 2003, 665

BGB § 558; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat an den Bekl. eine Wohnung vermietet. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von dem Bekl. die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil sowie einen ergänzenden Hinweis auf die mit öffentlichen Fördermitteln erfolgte Modernisierung und Instandsetzung der Wohnung des Bekl.

Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Klageantrag in vollem Umfang weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es nicht erkennen läßt, welches Ziel die Kl. mit ihrer Berufung verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auf das Berufungsverfahren die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 9. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß reichte für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der Kl. erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich (Meyer-Seitz, a. a. O. § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball a. a. O. § 540 Rdnr. 3). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufung des Kl. mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen; bei teilweiser Anfechtung muß der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes deutlich werden (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 8).

Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe beschränken sich, von der erwähnten Bezugnahme abgesehen, auf die aus wenigen Sätzen bestehende Darlegung der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Höhe der öffentlichen Förderung für die Modernisierung der Wohnung in dem Mieterhöhungsverlangen der Kl. nicht hinreichend erläutert worden, das Erhöhungsverlangen mithin unwirksam sei; daher sei die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden und die Klage unzulässig. Das Berufungsbegehren der Kl. wird nicht erkennbar.

Da das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (MünchKommZPO/Aktualisierungsbd.-Wenzel § 557 Rdnr. 27). Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II. In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich - auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Berufungsurteil muß das Ziel des Berufungsklägers erkennen lassen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter begehrte für die teilweise mit öffentlichen Fördermitteln modernisierte und instand gesetzte Wohnung eine Mieterhöhung. In der Berufung kam das Landgericht Berlin, ZK 64, zu dem Ergebnis, daß das Mieterhöhungsverlangen schon unzulässig sei (offenbar weil darin kein Hinweis auf die Fördermittel enthalten war). Das Urteil enthielt keinen Hinweis darauf, was genau der Berufungskläger (Vermieter) mit der Berufung nun eigentlich begehrt hatte. Mit diesem Urteil hatte sich nun der BGH in der von dem Landgericht zugelassenen Revision zu befassen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf, weil aus dem Urteil nicht zu erkennen sei, welches Ziel der Vermieter und Berufungskläger nun eigentlich mit der Berufung verfolgt habe. Nach der Zivilprozeßreform reiche zwar für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes. Das beziehe sich jedoch nicht auf den Berufungsantrag. Der müsse zwar nicht wörtlich wiedergegeben werden. Es müsse sich aber aus dem Zusammenhang wenigstens sinngemäß entnehmen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt habe. So könne bei der Berufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen, bei teilweiser Anfechtung müsse der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes deutlich werden.

Kommentar

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

§ 540 ZPO enthält dem Wortlaut nach nichts darüber, inwiefern das Berufungsbegehren des Berufungsklägers in dem Berufungsurteil wiederzugeben ist. Denn dort ist nur die Möglichkeit der Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil festgehalten und vorgesehen, daß das Berufungsurteil eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung enthalten muß. Eine solche Regelung gab es allerdings nach dem bis zur Zivilprozeßreform geltenden alten Recht in § 543 Abs. 2 ZPO, wonach Urteile, gegen die die Revision stattfindet, einen Tatbestand mit einer gedrängten Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten sollte. Der BGH meint nun, ohne Begründung unter Bezugnahme auf entsprechende Literaturstimmen, daß sich aus dem Berufungsurteil das Berufungsbegehren ergeben müsse. Die Anforderungen setzt der BGH allerdings ausgesprochen tief an, weil das Berufungsbegehren nur sinngemäß deutlich werden müsse. Das war aber im vorliegenden Fall wohl ziemlich deutlich. Der Vermieter hatte beim Amtsgericht (aus materiellen Gründen) teilweise verloren und wollte den abgewiesenen Teil (der geltend gemachten Mieterhöhung) mit der Berufung erhalten, und hatte damit keinen Erfolg, was sich auch aus den Akten ergab, die natürlich in Anwendung des § 541 ZPO auch dem BGH vorlagen. Aus dem Revisionsantrag mußte sich im übrigen auch ergeben, was der Revisionskläger/Berufungskläger/Vermieter nun eigentlich noch wollte. Was bezweckte der BGH damit, das landgerichtliche Urteil zu kassieren und eine erneute Befassung zu veranlassen? Nach § 563 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht zwar die rechtliche Beurteilung des BGH seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Das bezieht sich aber nur auf die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist. Das ist hier der fehlende Berufungsantrag in dem Berufungsurteil, nicht die "Vorgabe" des BGH zum weiteren Verfahren. Der Hinweis des BGH ist der "Wink mit dem Zaunpfahl". Die ZK 64 soll nämlich Gelegenheit haben (und nehmen), sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur formellen Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage auseinanderzusetzen.