Berufungsantrag
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erfordert nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Dafür genügt grundsätzlich auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Bekl. waren gemäß Mietvertrag vom 1. April 1998 Mieter eines Einfamilienhauses des Kl. in H. Nach Beendigung des Mietverhältnisses am 30. April 2002 hat der Kl. die Bekl. als Gesamtschuldner auf Zahlung der Miete für den Monat April 2002 sowie auf Schadensersatz unter anderem für die Vornahme von Schönheitsreparaturen, die Beseitigung von Schäden, die Reinigung der Mietsache und einen dadurch bedingten Mietausfall von eineinhalb Monaten in Anspruch genommen. Die Bekl. haben, zum Teil hilfsweise, mit Verwendungs- und Ersatzansprüchen aufgerechnet. 2 Das Amtsgericht hat der zuletzt auf Zahlung von insgesamt 25.388,73 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 24.407,55 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Bekl. Berufung eingelegt und den Antrag angekündigt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, soweit dieses der Klage stattgegeben hat. Das Landgericht hat die Berufung der Bekl. als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Bekl. mit der vom Senat zugelassenen Revision.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) I. 4 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
5 Die Berufungsbegründung der Bekl. genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Der bloße Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ohne Sachantrag könne lediglich dann als ordnungsgemäßer Berufungsantrag gewertet werden, wenn der Berufungsbegründung ansonsten hinreichend klar entnommen werden könne, ob bzw. in welchem Umfang der erstinstanzliche Klagabweisungsantrag weiterverfolgt werden solle. Hiervon könne im Streitfall jedoch nicht ausgegangen werden. Bei mehreren prozessualen Ansprüchen, wie sie auch vom Kl. geltend gemacht worden seien, sei eine entsprechende Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig; beziehe sich die Berufungsbegründung lediglich auf einzelne Streitpunkte, reiche dies nur aus, wenn hierdurch das gesamte Urteil in Frage gestellt werde. Diesen Anforderungen genüge die Berufungsbegründung der Bekl. nicht. Zur zugesprochenen Miete für April 2002 fänden sich darin keine Ausführungen. Bezüglich des zugesprochenen Schadensersatzes für Renovierungskosten werde nicht deutlich, welchen konkreten Betrag die Bekl. insoweit angreifen wollten. Hinsichtlich des vom Amtsgericht zugesprochenen Schadensersatzes wegen Mietausfalls für eineinhalb Monate wollten die Bekl. nur einen Zeitraum von zehn Tagen gelten lassen. Insoweit sei das Bestreiten der Bekl. indes ohne Substanz. Die in der Berufungsbegründung geltend gemachte Aufrechnungsforderung sei höher als die, derer sich die Bekl. in erster Instanz berühmt hätten, jedoch geringer als der vom Amtsgericht zugesprochene Zahlungsanspruch, so daß auch insofern nicht davon ausgegangen werden könne, die Bekl. hätten mit ihrer Berufung die erstinstanzlich begehrte Klagabweisung vollen Umfangs weiterverfolgen wollen. Insgesamt könne der Berufungsbegründung damit nicht entnommen werden, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen werden solle und welche Abänderungen erstrebt würden. Ergänzend werde darauf hingewiesen, daß die von den Bekl. zur Aufrechnung gestellten Aufwendungsersatzansprüche auch der Sache nach als unbegründet anzusehen seien.
II. 6 Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Berufung der Bekl. sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil ihre Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO entspreche. 8 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO wortgleichen Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a. F. genügt auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag grundsätzlich dem Erfordernis, daß die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten muß, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Denn in der Regel läßt dieser Antrag die Weiterverfolgung des bisherigen Sachbegehrens als Ziel des Rechtsmittels erkennen (Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264 unter II 1; Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - VIII ZR 165/89, WM 1990, 2128 unter II 1; Urteil vom 31. Mai 1995 - XII ZR 196/94, NJW-RR 1995, 1154 unter II 1; Urteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95, NJW-RR 1996, 833 unter 2, jew. m.w.Nachw.). In einem solchen Fall schadet es nicht, wenn ein ausdrücklicher Sachantrag unterbleibt. Die Vorschrift des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a. F. und nunmehr des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO soll den Berufungskl. im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozeßgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild setzen. Sie erfordert dafür nicht unbedingt einen förmlichen Antrag. Vielmehr reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungskl. ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (Urteil vom 6. Mai 1987 aaO.; Senatsbeschluß vom 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698 unter 2.; Urteil vom 31. Mai 1995 aaO.; Urteil vom 27. März 1996 aaO.; Senatsbeschluß vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211 unter II 1 a und b; Beschluß vom 24. Februar 1999 - IX ZB 2/98, NJW 1999, 2372 unter B I, in BGHZ 140, 395 insoweit nicht abgedruckt; Beschluß vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 103/02, FamRZ 2004, 179 unter II 2, jew. m.w.Nachw.).
9 b) Dies hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der Rüge der Revision nicht verkannt. Vielmehr heißt es in dem Berufungsurteil unter Hinweis auf die Kommentierung von Zöller/Gummer/Heßler (ZPO, 24. Aufl., § 520 Rdnrn. 28, 32 m.w.Nachw.), die ihrerseits wieder auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug nimmt, der bloße Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ohne Sachantrag könne lediglich dann als ordnungsgemäßer Berufungsantrag gewertet werden, wenn der Berufungsbegründung ansonsten hinreichend klar entnommen werden könne, ob bzw. in welchem Umfang der erstinstanzliche Klagabweisungsantrag weiterverfolgt werde. Danach geht das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - davon aus, daß "der bloße Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ohne Sachantrag" ausreichen kann, um die mit der Berufung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO notwendigerweise angestrebte sachliche Abänderung des angefochtenen Urteils erkennen zu lassen, und daß der Umfang der gewünschten Abänderung grundsätzlich auch der Berufungsbegründung entnommen werden kann.
10 Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, aus der Berufungsbegründung der Bekl. gehe nicht hervor, ob bzw. in welchem Umfang der erstinstanzliche Klageabweisungsantrag weiterverfolgt werden solle. Insoweit hat es, wie die Revision zutreffend beanstandet, übersehen, daß es in der Berufungsbegründung heißt, das angefochtene Urteil werde "vollen Umfangs zur Überprüfung gestellt" und das Amtsgericht habe "dem Klaganspruch zu Unrecht in Höhe von 24.407,55 Euro stattgegeben und die Gegenansprüche der Bekl. rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert abgetan". Hieraus ergibt sich unzweifelhaft, daß die Bekl. die beantragte Aufhebung und Zurückverweisung nicht unzulässigerweise um ihrer selbst willen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 1987, vom 31. Mai 1995 und vom 27. März 1996, jew. aaO.) erstreben, sondern ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag im vollen Umfang und damit hinsichtlich aller Teile des Streitgegenstandes weiterverfolgen wollen. Hinzu kommt, daß die Bekl. in der Berufungsbegründung abschließend "auf das gesamte bisherige Vorbringen" Bezug genommen haben. Auch hieraus wird deutlich, daß die Bekl. an ihrem bisherigen Sachbegehren festhalten wollen. Es handelt sich zwar um eine Floskel, die einen Sachvortrag nicht ersetzen kann. Darauf kommt es jedoch im Rahmen der Auslegung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, nicht an; insoweit dürfen die Anforderungen an den Berufungsantrag (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO) nicht in unzulässiger Weise mit den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO vermengt werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995, aaO.). Ob die Berufung der Bekl. bezüglich aller der mit der Klage verfolgten Ansprüche diesen Erfordernissen entspricht, steht hier nicht zur Entscheidung.
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nicht immer muß der Berufungsantrag förmlich gestellt werden. Wenn nach den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätzen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt und die Klagestattgabe als zu Unrecht erfolgt angegriffen wird, reicht auch ein Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter nahm die Mieter auf Mietzahlung sowie Schadensersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen, wegen Reinigung der Mietsache und einen dadurch bedingten Mietausfall in Anspruch. Die Mieter rechneten, zum Teil hilfsweise, mit Verwendungs- und Ersatzansprüchen auf. Das Amtsgericht gab der Klage im wesentlichen statt. Die Mieter legten dagegen Berufung ein. In der Berufungsbegründung hieß es, das angefochtene Urteil werde "vollen Umfangs zur Überprüfung gestellt" und das Amtsgericht habe "den Klageanspruch zu Unrecht in Höhe der ausgeurteilten Summe stattgegeben und Gegenansprüche rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert abgetan". Ferner wurde die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das Amtsgericht beantragt. Das Landgericht hielt dies nicht für ausreichend und verwarf die Berufung der Mieter als unzulässig. Dagegen wendeten sich die Mieter mit der vom BGH zugelassenen Revision.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Als Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungen beantragt werden (Berufungsantrag), reiche auch ein lediglich auf Aufhebung und Zurückverweisung gerichteter Antrag aus. Entscheidend sei, daß die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angegriffen werde. Dazu sei es aber ausreichend, wenn der gestellte Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung damit begründet werde, daß das angefochtene Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt werde, und die erste Instanz dem Klageanspruch zu Unrecht stattgegeben habe.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Entscheidung betrifft nur den Berufungsantrag, nicht die weiteren Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung, die sich aus § 520 Abs. 3 Nr. 2-4 ZPO ergeben.
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