Berufung per Computerfax mit eingescannter Unterschrift des Anwalts
ZPO §§ 130 Nr. 6, 520
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein vom Prozessbevollmächtigten eigenhändig unterschriebener Berufungsbegründungsschriftsatz ist auch dann formwirksam, wenn er entgegen der Anweisung des Prozessbevollmächtigten nicht auf "normalem" Weg gefaxt, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Berufungsgericht übermittelt wird. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
(...) 3 II. 1. Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Revision nur in dem oben angeführten Umfang zugelassen. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein oder auf den der Revisionskl. selbst seine Revision beschränken könnte (st. Rspr. siehe nur BGHZ 161, 15, 18 m. w. Nachw.). Unzulässig ist es hingegen, die Zulassung der Revision auf eine bestimmte Rechtsfrage oder ein Entscheidungselement des Urteils zu beschränken. (...) Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen (BGHZ aaO. m. w. Nachw.).
4 2. Die Revision hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg.
5 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Berufung rechtzeitig begründet worden ist. Das mit der eingescannten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kl. beim Berufungsgericht eingegangene Computerfax hat die Berufungsbegründungsfrist gewahrt.
6 aa) Für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes am 5. April 2000 entschieden (BGHZ 144, 160), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können. Der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes sei allein die auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (BGHZ aaO. S. 165).
7 bb) Angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Umstände der Versendung des Computerfaxes genügt der Schriftsatz diesen Anforderungen. Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat durch seine persönliche Unterschrift unter dem ausgedruckten Berufungsbegründungsschriftsatz - wie von der ständigen Rechtsprechung gefordert (siehe nur BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285) - seinen unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die volle Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes zu übernehmen, und dies mit der Anweisung an den Zeugen H. verbunden, diesen Schriftsatz, d.h. den von ihm verantworteten Inhalt, bei Gericht einzureichen. Die bei dem Berufungsgericht fristgerecht erstellte körperliche Urkunde mit dem von ihm verantworteten Inhalt ist damit auf seine Veranlassung dort erstellt worden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der eigenhändig unterschriebene Schriftsatz entgegen seiner Anweisung nicht auf "normalem" Weg gefaxt, sondern vom Zeugen H. wegen eines Defekts des Faxgeräts direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift elektronisch an das Gericht übermittelt worden ist. Dies stellt eine lediglich äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar und ändert deshalb nichts daran, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten dort als körperliche Urkunde erstellt worden ist.
8 (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.
Eine Berufungsbegründung ist auch dann formwirksam, wenn sie nicht auf "normalem Weg" übersandt bzw. gefaxt wird, sondern direkt als Computerfax mit eingescannter Unterschrift übermittelt wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers ordnete in seiner Kanzlei an, dass die von ihm unterschriebene Berufungsbegründung an das Berufungsgericht gefaxt werden sollte. Da das Faxgerät jedoch defekt war, übermittelte der Büroangestellte den Berufungsbegründungsschriftsatz als Computerfax mit eingescannter Unterschrift an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ging von einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung aus, was (u. a.) zur (vom Berufungsgericht teilweise zugelassenen) Revision des Gegners zum BGH führte.
Der Beschluss
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Der BGH hielt die Revision insgesamt für statthaft. Zwar habe das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen die Revision nur in einem bestimmten Umfang zugelassen. Diese Beschränkung der Zulassung sei jedoch unzulässig. Die Zulassung der Revision könne nur auf einem tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Grundurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig sei es hingegen, die Zulassung der Revision auf eine bestimmte Rechtsfrage oder ein Entscheidungselement des Urteils zu beschränken. Fehle es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so sei allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbeschränkt zugelassen. Vorliegend habe die Revision jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung sei rechtzeitig begründet worden. Das mit der eingescannten Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers beim Berufungsgericht eingegangene Computerfax habe die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung habe der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden (BGHZ 144, 160), dass in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden könnten. Vorliegend habe der Prozessbevollmächtigte durch seine persönliche Unterschrift unter dem ausgedruckten Berufungsbegründungsschriftsatz seinen unbedingten Willen zum Ausdruck gebracht, die volle Verantwortung für den Inhalt dieses Schriftsatzes zu übernehmen. Zwar sei der Büroangestellte von der Weisung abgewichen, den Schriftsatz "auf normalem Weg" zu faxen. Bei dem Computerfax mit eingescannter Unterschrift handele es sich jedoch lediglich um eine äußerliche (technische, nicht aber inhaltliche) Veränderung des von dem Prozessbevollmächtigten durch seine eigenhändige Unterschrift autorisierten bestimmenden Schriftsatzes dar und ändere deshalb nichts daran, dass der fristgerecht eingegangene Schriftsatz auf Veranlassung des Prozessbevollmächtigten dort als körperliche Urkunde erstellt worden sei.