Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil
ZPO §§ 514 Abs. 2, 345, 337, 85 Abs. 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Berufung gegen Zweites Versäumnisurteil; unverschuldete Säumnis; unabwendbarer Zufall; Einspruchstermin; Erkrankung des Anwalts; Terminvertretung; Vollmacht; Untervollmacht; Vertagungsantrag; schuldhaft versäumter Einspruchstermin
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Das Nichtwahrnehmen des Einspruchstermins durch den Rechtsanwalt ist nur dann ein unabwendbarer Zufall, wenn der Termin trotz aller Maßnahmen, die der Anwalt für den Fall der Erkrankung treffen muss, nicht eingehalten werden konnte.
Das ist dann nicht der Fall, wenn er zwar einen Kollegen beauftragt, Vertagungsantrag zu stellen, nicht aber vorsorglich auch für einen Terminsvertreter zu sorgen; das Argument, er habe keine Vollmacht zur Erteilung einer Untervollmacht besessen, entschuldigt nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass der Erlass des Zweiten Versäumnisurteils am 21. Dezember 2007 gerechtfertigt war.
I. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
1. Nach § 514 Abs. 2 ZPO unterliegt das Zweite Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
So darf nach § 337 ZPO kein Versäumnisurteil ergehen, sondern die Verhandlung ist zu vertagen, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist, wobei sie sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO).
Die Bekl. hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2007, unterzeichnet "i.V. RA H.", eingegangen bei dem LG Berlin per Telefax am 20. Dezember 2007, Vertagung beantragt und mitgeteilt, ihr Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt R. sei aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, den Termin am 21. Dezember 2007 wahrzunehmen, und "eine Beauftragung eines Kollegen mit Unterbevollmächtigung ist aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich".
Das Landgericht hat in seinem Protokoll vom 21. Dezember 2007 u. a. vermerkt: Im Übrigen kann dem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben werden, da er dem erkennenden Richter erst heute morgen vorlag und nicht erkennbar ist, weshalb dem Prozessbevollmächtigten der Bekl. zwar die Stellung eines Terminsverlegungsantrags, nicht aber die Beauftragung eines Berliner Kollegen möglich gewesen sein soll".
In ihrer Berufungsbegründung macht die Bekl. geltend, wegen der Erkrankung ihres Prozessbevollmächtigten habe ein Unterbevollmächtigter nicht bestellt werden können; der Verlegungsantrag sei "durch Rechtsanwalt H. aus C. veranlasst worden, da ansonsten kein anderer Rechtsanwalt wegen der nahen Weihnachtsferien mehr zugegen war. Der Verlegungsantrag konnte somit noch gestellt werden. Die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten war jedoch nicht möglich, da die entsprechenden Vollmachten fehlten".
2. Dieses Vorbringen verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Denn die Behauptungen dazu, dass die Voraussetzungen der Säumnis der Bekl. im Einspruchstermin nicht vorgelegen haben, rechtfertigen diesen Schluss nicht.
a) Zwar kann die plötzliche Erkrankung eines Rechtsanwalts ein unabwendbarer Zufall sein, der es rechtfertigt, den Einspruchstermin nach § 337 ZPO zu vertagen; dies gilt aber nur für den Fall, dass der Termin trotz aller sonstigen Maßnahmen, die der Anwalt auch für den Fall einer etwaigen Verhinderung durch Erkrankung oder aus anderen Gründen treffen muss und getroffen hat, nicht eingehalten werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2005 - 1-10 U 76/05 - bei JURIS). Der säumige Rechtsanwalt muss alles Zumutbare für die Rechtzeitigkeit seines Erscheinens oder die Vertretung seiner Partei im Termin getan haben (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 337 Rn. 3). Das Fernbleiben in der Erwartung, das Gericht werde dem Vertagungsantrag schon entsprechen, entschuldigt die Säumnis dagegen grundsätzlich nicht (vgl. BGH NJW 1982, 888).
b) Nach diesen Grundsätzen war die Säumnis der Bekl. im Einspruchstermin vom 21. Dezember 2007 nicht unverschuldet.
Wie bereits das Landgericht in seinem o. a. Protokoll festgestellt hat, entschuldigt es den Prozessbevollmächtigten der Bekl. nicht, wenn er Rechtsanwalt H. lediglich beauftragt, einen Terminsverlegungsantrag zu stellen, nicht aber beauftragt, für einen Unterbevollmächtigten in Berlin zu sorgen; dies wäre ohne Probleme auch am 19./20. Dezember 2007 per Telefon und/oder Telefax zeitlich möglich gewesen, also zu dem Zeitpunkt, als der Prozessbevollmächtigte der Bekl., Rechtsanwalt R. in B. (der ausweislich seines Briefkopfes in Bürogemeinschaft mit drei anderen Rechtsanwälten praktiziert), in der Lage war, den Rechtsanwalt H. aus einer anderen Stadt (C.) mit der Stellung des Vertagungsantrags zu beauftragen.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Bekl. in der Berufungsbegründung nunmehr - abweichend vom Inhalt des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2007 - neu vorträgt, "die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten war jedoch nicht möglich, da die entsprechenden Vollmachten fehlten", ist dieses Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als neues Angriffsmittel nicht zuzulassen.
Aber auch bei Zulassung hätte es keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass die wirksame Unterzeichnung der Einspruchsschrift vom 4. Oktober 2007 (unterzeichnet "für" den Prozessbevollmächtigten der Bekl. durch einen anderen, namentlich nicht bezeichneten Rechtsanwalt) und des Schriftsatzes vom 19. Dezember 2007 (unterzeichnet von Rechtsanwalt H.) nicht festgestellt werden könnte, wenn der Prozessbevollmächtigte keine Vollmacht der Bekl. besaß, Untervollmachten zu erteilen, gilt: Der Rechtsanwalt muss rechtzeitig - und dies geschieht regelmäßig in der Prozessvollmacht - auch dafür sorgen, vom Mandanten die Befugnis zum Erteilen von Untervollmachten zu erhalten. Versäumt er dies und erkrankt er plötzlich mit der Folge, dass er mangels entsprechender Vollmacht des Mandanten nicht einem anderen Anwalt Untervollmacht erteilen kann, ist die Säumnis nicht unverschuldet.
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Fall der schuldhaften Versäumung des auf den Einspruch anberaumten Termins, der die Berufung ausschließt, liegt auch dann vor, wenn der verhinderte Prozessbevollmächtigte der Partei zwar einen Kollegen beauftragt hat, Vertagungsantrag zu stellen, nicht aber damit, vorsorglich auch für einen Terminsvertreter zu sorgen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beklagte teilte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2007, unterzeichnet " i. V. RA H.", der bei dem LG Berlin per Telefax am 20. Dezember 2007 einging, mit, dass ihr Prozessbevollmächtigter R. aufgrund von Krankheit nicht in der Lage sei, den auf den Einspruch gegen ein bereits gegen sie ergangenes Versäumnisurteil anberaumten Termin am 21. Dezember 2007 wahrzunehmen und "eine Beauftragung eines Kollegen mit Unterbevollmächtigung ... aufgrund der Kürze der Zeit nicht möglich" sei.
Das Landgericht lehnte Vertagungsantrag mit der Begründung ab, es sei nicht erkennbar, weshalb die Beauftragung eines Terminsvertreters nicht möglich sei, und erließ ein sog. Zweites Versäumnisurteil, durch das der Einspruch der Beklagten gegen das sie verurteilende erste Versäumnisurteil verworfen wurde. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Der Hinweisbeschluss
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Das KG wies darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen, weil die Beklagte den Einspruchstermin schuldhaft versäumt habe. Das Fernbleiben in der Erwartung, das Gericht werde dem Vertagungsantrag stattgeben, entschuldige die Säumnis grundsätzlich nicht. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dessen Verschulden ihr zuzurechen sei, sei vorzuwerfen, dass er Rechtsanwalt H. nicht beauftragt habe, seinerseits für einen Unterbevollmächtigten zu sorgen, der den Termin hätte wahrnehmen können, was zeitlich noch vor dem Termin am 21. Dezember 2007 möglich gewesen sei, zumal jener in Bürogemeinschaft mit drei anderen Rechtsanwälten praktiziert habe. Schließlich sei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorzuwerfen, dass er nicht rechtzeitig dafür gesorgt habe, auch Untervollmachten zu erteilen, was ohnehin regelmäßig in der Prozessvollmacht geschehe.