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Berufung gegen ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

BGHVIII ZB 24/0317.06.2003unveröffentlicht

ZPO § 313 , § 520

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Begründung der Berufung gegen ein Urteil, das weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält, reicht der Hinweis auf deren Fehlen aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. Juli 2002 die Bekl. verurteilt, an die Kl. 3.558,59 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten zu zahlen. Das Urteil enthält weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Es ist der Prozeßbevollmächtigten der Bekl. am 26. August 2002 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5. September 2002, beim Landgericht eingegangen am 6. September 2002, hat die Prozeßbevollmächtigte der Bekl. gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, daß das Urteil fehlerhaft sei, da es weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthalte. Mit Beschluß vom 19. Dezember 2002 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer offenkundigen Verletzung des Grundrechts der Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG). Das Landgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen der Kl. nicht zur Kenntnis genommen und ist so zu der offensichtlich unzutreffenden Annahme gelangt, die Berufung sei nicht gemäß § 520 ZPO begründet worden. Der Schriftsatz der Bekl. vom 5. September 2002, den das Landgericht insoweit außer acht läßt, entspricht den gesetzlichen Erfordernissen einer Berufungsbegründungsschrift. Er enthält die Berufungsanträge sowie eine Begründung, nämlich daß das erstinstanzliche Urteil weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält und damit gegen § 313 ZPO verstößt. Zu Recht führt die Bekl. aus, mangels der Entscheidungsgründe könne eine weitere Begründung derzeit nicht erfolgen.

Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat gemäß § 8 GKG angeordnet, daß Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erheben sind.

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