Berufung bei sachlich zuständigem Landgericht
GVG § 72 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berufung bei sachlich zuständigem Landgericht; verschuldete Versäumung der Berufungsfrist durch nicht geprüfte abweichende Zuständigkeitsregelung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn ein Rechtsanwalt nicht hinreichend prüft, welches zentrale Landgericht als WEG-Berufungsgericht durch Rechtsverordnung des Landes bestimmt worden ist, ist die Versäumung der Berufungsfrist in WEG-Sachen nicht unverschuldet und rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Das Amtsgericht hat die Bekl. durch ein ihren Prozessbevollmächtigten erster Instanz am 25. Mai 2009 zugestelltes Urteil verurteilt, an die Kl. 1.196,80 € rückständiges Hausgeld nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat die Bekl. zunächst mit einem am 25. Juni 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg und sodann mit einem am 10. Juli 2009 eingegangenen Schriftsatz bei dem zuständigen Landgericht Aurich Berufung eingelegt. Sie hat die zweite Berufung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verbunden und dazu vorgetragen, ihre Prozessbevollmächtigten hätten von der abweichenden Regelung der Berufungszuständigkeit in den Wohnungseigentumssachen für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg nichts gewusst und auch nichts wissen müssen. Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Bekl. mit der Rechtsbeschwerde.
II. 2 Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
3 1. Sie ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO von Gesetzes wegen statthaft. Zulässig ist sie aber nach § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall.
4 2. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Bekl. den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
5 a) Die Bekl. hat die Berufungsfrist versäumt, weil ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift am Abend des letzten Tages der Frist und damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg eingereicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zuständige Landgericht Aurich im normalen Geschäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war. Die Zulässigkeit der Berufung hing deshalb entscheidend davon ab, ob die Berufungsfrist durch fristgerechte Einreichung bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg gewahrt werden konnte, und verneinendenfalls, ob der Bekl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren war. Beides hat das Berufungsgericht verneint.
6 b) Das entspricht in der Sache der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist und auch die Anforderungen an die Einlegung von Rechtsmitteln nicht überspannt.
7 aa) Die Entscheidung des Berufungsgerichts enthält zwar keine Darstellung des Sachverhalts, die sie allerdings, was der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, enthalten muss. Hier hindert das Fehlen einer Sachdarstellung aber eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde (nur deshalb) nicht, weil den Gründen der angefochtenen Entscheidung mit gerade noch ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass es sich um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit handelt und die Bekl. die Berufung innerhalb der Frist nicht bei dem nach § 2 a nds. ZustVO-Justiz 1998 (jetzt: § 10 nds. ZustVO-Justiz 2009) zuständigen Landgericht Aurich eingereicht hat.
8 bb) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats nimmt das Berufungsgericht an, dass die Berufung der Bekl. fristwahrend nur durch rechtzeitige Einreichung der Berufungsschrift bei dem sachlich zuständigen Landgericht Aurich eingelegt werden konnte. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht der Bekl. auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. An der Einhaltung dieser Frist war die Bekl. nämlich nicht, wie es § 233 ZPO verlangt, ohne ihr Verschulden gehindert. Die Nichteinhaltung der Frist beruht vielmehr auf einem Versäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten, das sich die Bekl. nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Beides hat der Senat in dem inhaltsgleichen Parallelverfahren V ZB 224/09 im Einzelnen erläutert; hierauf wird Bezug genommen.
*14 Anmerkung: Ebenso BGH zu den Aktenzeichen V ZB 224/09, 226/09 bis 230/09, 232/09, 234/09, 235/09, 236/09, 237/09, 238/09, 240/09, 241/09, 242/09.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der mit der Berufungseinlegung beauftragte Rechtsanwalt muss prüfen, ob durch Rechtsverordnung des Landes ein anderes als das in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG genannte zentrale Landgericht als Berufungsgericht in WEG-Sachen bestimmt worden ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Wohnungseigentümer wurde wegen Hausgeldrückstands von 1.196,80 € mit Zinsen in Anspruch genommen. Gegen das am 25. Mai 2009 zugestellte Urteil legt der Anwalt am 25. Juni 2009 Berufung beim unzuständigen Landgericht ein. Nach Hinweis beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er von dem durch Verordnung bestimmten abweichenden zentralen Landgericht nichts gewusst habe und auch nichts habe wissen müssen. Gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und die Verwerfung der Berufung Rechtsbeschwerde an den BGH.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ohne Erfolg! Wiedereinsetzung wegen der versäumten Berufungsfrist kommt nicht in Betracht. Der Rechtsanwalt hätte nicht nur § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG beachten, sondern auch prüfen müssen, ob nach den folgenden Sätzen in dem betreffenden Bundesland regelwidrig ein anderes zentrales Landgericht für WEG-Sachen eingerichtet ist. Das Verschulden des Anwalts wird dem Mandanten wie eigenes Verschulden zugerechnet.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Rechtsanwalt, der ein Mandat in einer WEG-Sache annimmt, muss sich über die Neuregelungen seit der WEG-Reform unterrichten. Der Gesetzgeber hat den normalen Berufungsgerichten nicht zugetraut, eine kompetente Rechtsprechung in WEG-Sachen zu entwickeln. Deshalb hat er regelwidrig im GVG bestimmt, dass in jedem OLG-Bezirk nur ein Landgericht für Berufungen in WEG-Sachen zuständig sein soll. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Landesregierungen bzw. mit deren Ermächtigung sogar den Landesjustizverwaltungen die Möglichkeit eröffnet, ein anderes zentrales Landgericht als Berufungsgericht in WEG-Sachen zu bestimmen. Entsprechende Listen sind in den Fachzeitschriften und WEG-Kommentaren veröffentlicht. Allerdings hätte sich dem Rechtsanwalt hier ein Schlupfloch geboten: In NZM 2007, 860 war irrtümlich nicht das LG Aurich, sondern das LG Oldenburg genannt. Hätte der Rechtsanwalt sich auf diese Fachzeitschrift berufen, hätte sein Wiedereinsetzungsgesuch beim BGH vielleicht Erfolg gehabt. Gleichermaßen hat der BGH in weiteren drei Parallelverfahren entschieden, die ebenfalls über das LG Aurich liefen (V ZB 226/09, V ZB 227/09, V ZB 229/09).