Berufung gegen zweites Versäumnisurteil
ZPO §§ 233, 345, 514
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Partei ist schuldhaft säumig, wenn ihr Prozessbevollmächtigter zum erstinstanzlichen (Einspruchs-) Termin wegen eines im selben Gerichtsgebäude anberaumten - und zeitlich kollidierenden - Berufungstermins nicht erscheint, ohne zuvor die Verlegung eines der beiden Termine oder zumindest die rechtzeitige Unterbrechung der sich über den Beginn des Einspruchstermins hinziehenden Berufungsverhandlung zu erwirken, um so entweder den Einspruchstermin selbst wahrnehmen oder dem erstinstanzlichen Gericht noch vor der Terminsstunde Kenntnis von seiner Verhinderung geben zu können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die gegen das zweite Versäumnisurteil erhobene Berufung ist unbegründet. Ein Versäumnisurteil, gegen das - wie vorliegend - der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. An diesen Voraussetzungen fehlt es. Das zweite Versäumnisurteil ist verfahrensfehlerfrei ergangen.
Das Amtsgericht war zum Erlass eines zweiten Versäumnisurteils gemäß § 345 ZPO verpflichtet, da die Bekl. im Einspruchstermin säumig geblieben ist. Eine Partei ist säumig, wenn sie - wie die Bekl. - zum ordnungsgemäß abgehaltenen Termin nicht erscheint (vgl. Toussaint, in: BeckOK ZPO, 31. Ed. Stand: 1. Dezember 2018, § 330 Rn. 5). Die Säumnis war auch schuldhaft.
Die Frage des Verschuldens im Falle der Versäumung eines Termins ist bei § 514 ZPO nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 2008 - VI ZR 317/07, NJW 2009, 687, juris Tz. 11). Abzustellen ist auf das eigene Verschulden der geschäftsfähigen Partei, wobei ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird, § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. Grandel, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 233 Rn. 3). Ob ein Verschulden vorliegt, ist entsprechend dem allgemeinen Gedanken des § 276 BGB nach einem objektiv abstrakten Maßstab zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. November 2003 - 2 BvR 1568/02, BeckRS 2003, 25084); erfasst wird jede Form von Vorsatz und Fahrlässigkeit (vgl. Wendtland, in: BeckOK ZPO, aaO., § 233 Rn. 10). Das Gesetz erwartet von einem Prozessbevollmächtigten hierbei die übliche, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt; wenn ein besonderer Anlass besteht, d. h. wenn sich dem Rechtsanwalt im Einzelfall wegen äußerer Umstände die Notwendigkeit weiterer Prüfung aufdrängt, ist er jedoch zu gesteigerter Sorgfalt verpflichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dezember 1987 - IVa ZB 17/87, NJW-RR 1988, 508).
Gemessen daran lag dem angefochtenen Urteil ein Fall der schuldhaften Versäumung i. S. des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugrunde. Das Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten der Bekl. im Einspruchstermin war jedenfalls fahrlässig, da er die ihm obliegende Sorgfalt zur - rechtzeitigen - Terminswahrnehmung nicht hat hinreichend walten lassen.
Der Prozessbevollmächtigte der Bekl. ist zu dem vom Amtsgericht anberaumten Einspruchstermin zur Terminsstunde bewusst nicht erschienen, sondern hat stattdessen weiter einem zeitlich kollidierenden Berufungstermin vor dem Landgericht beigewohnt. Es hätte ihm zur Beschreitung des prozessual sichersten Weges nach Erhalt der kollidierenden Ladung aber oblegen, zur Meidung der Terminskollision und der dadurch begründeten Gefahr der Versäumung des Einspruchstermins die Verlegung eines der beiden Termine zu beantragen. Jedenfalls wäre er verpflichtet gewesen, die rechtzeitige Unterbrechung der sich bis über den Beginn des Einspruchstermins hinziehenden Berufungsverhandlung zu erwirken, um so entweder den im selben Gerichtsgebäude anberaumten Einspruchstermin selber wahrnehmen oder dem Amtsgericht zumindest noch vor der Terminsstunde Kenntnis von seiner Verhinderung geben zu können. Auch das hat er unterlassen.
Eine schuldhafte Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn der Prozessbevollmächtigte, der kurzfristig und nicht vorhersehbar an der Wahrnehmung des Termins gehindert ist, nicht das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 3. November 2005 - I ZR 53/05, NJW 2006, 448, juris Tz. 14). Dieser Pflicht hat der Prozessbevollmächtigte der Bekl. zuwider gehandelt, indem er das Amtsgericht nicht persönlich von seiner Verhinderung in Kenntnis gesetzt hat. Er hat sich ausweislich des Vorbringens der Bekl. stattdessen auf eine Zusage des Geschäftsführers der Kl. im Rahmen der Berufungsverhandlung verlassen, dieser werde seiner Prozessbevollmächtigten in dem in der erstinstanzlichen Parallelsache anberaumten Einspruchstermin eine SMS mit der Bitte übersenden, kein zweites Versäumnisurteil zu beantragen. Das hat sich in zweierlei Hinsicht als unzureichend erwiesen:
Einerseits hätte der Prozessbevollmächtigte der Bekl. mit diesem Vorgehen nicht dem Gericht, sondern allein dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten Mitteilung von seiner Verhinderung gemacht. Andererseits bot der eingeschlagene Mitteilungsweg keine hinreichende Gewähr dafür, dass die in Aussicht gestellte Kurznachricht die im Einspruchstermin anwesende Prozessbevollmächtigte der Kl. auch tatsächlich und zudem auch noch rechtzeitig erreichte. Genau dieses Risiko hat sich indes verwirklicht, da die Prozessbevollmächtigte der Kl. die Nachricht zwar unstreitig empfangen, aber vor Beantragung und Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht gelesen hat.
Nichts anderes ergibt sich aus der von der Bekl. behaupteten Zusage des Geschäftsführers der Kl., die im Einspruchstermin anwesende Prozessbevollmächtigte sei mittlerweile informiert und beantrage kein zweites Versäumnisurteil. Denn auch dadurch wäre lediglich die Prozessbevollmächtigte und nicht das Gericht von der Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Bekl. in Kenntnis gesetzt worden. Unabhängig davon hat der Geschäftsführer der Kl. die behauptete Zusage aber auch nicht getätigt. Die Bekl. hat eine solche zwar behauptet, sie ist jedoch auf das erhebliche Bestreiten der Kl. als diejenige Partei, der für die unverschuldete Säumnis die Darlegungs- und Beweislast oblag (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 364/98, NJW 1999, 2120, 2121), mangels Beweisantritts beweisfällig geblieben.
Keine der Bekl. günstigere Beurteilung rechtfertigt die von ihr herangezogene Instanzrechtsprechung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 19. Dezember 1973 - 1 U 113/73, NJW 1974, 1096) und des LG Mönchengladbach (Urt. v. 23. Juli 1997 - 4 S 104/97, NJW-RR 1998, 1287), da dieser - anders als in dem hier von der Kammer zu beurteilenden Sachverhalt - tatsächlich und unmittelbar getroffene Absprachen zwischen dem säumigen und dem im Termin anwesenden Prozessbevollmächtigten zugrunde lagen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn Einspruchs- und Berufungstermin bei verschiedenen Spruchkörpern zur selben Zeit anberaumt worden sind, muss der Rechtsanwalt auf Verlegung oder Unterbrechung eines der Termine hinwirken, um den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils zu vermeiden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Einspruchstermin gegen das vom Amtsgericht erlassene Versäumnisurteil und der Berufungstermin in einer Parallelsache waren zur selben Zeit im selben Gerichtsgebäude anberaumt worden. Zu dem Einspruchstermin erschien der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht, weil er sich auf eine Zusage des Geschäftsführers der Klägerin im Rahmen der Berufungsverhandlung verlassen hatte, dieser werde der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eine SMS mit der Bitte übersenden, kein zweites Versäumnisurteil zu beantragen.
Die Textnachricht erreichte zwar die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die die Nachricht aber erst las, nachdem sie wegen Nichterscheinens der Beklagten ein zweites Versäumnisurteil beantragt und erstritten hatte.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin wies die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil zurück. Mit der Berufung könne nach § 514 Abs. 2 ZPO nur geltend gemacht werden, dass ein Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe; das habe die Beklagte nicht darlegen können. Zum einen wäre der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verpflichtet gewesen, nach Erhalt der zeitlich kollidierenden Termine die Verlegung eines der beiden Termine zu beantragen oder die rechtzeitige Unterbrechung des Berufungstermins zu erwirken, um den Einspruchstermin selbst wahrnehmen zu können. Zum anderen habe es nicht ausgereicht, dem gegnerischen Prozessbevollmächtigten Mitteilung von seiner Verhinderung zu machen: Erforderlich wäre eine Benachrichtigung des Gerichts gewesen, um den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils zu vermeiden, wie sich schon daraus ergebe, dass die entsprechende SMS erst nach dem Verhandlungstermin zur Kenntnis genommen worden sei.