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Berufung

LG Saarbrücken13 BS 136/9712.12.1997WuM 1998, 171

ZPO §§ 511 a, 3, 9; MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berufung; Beschwer; Mieterhöhung; Klage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Mieterhöhungsklagen richtet sich der Wert der Beschwer nach dem Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Mietzinses (gegen BVerfG WM 1996, 321).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. hat in dem Anwesen der Kl. eine Wohnung auf unbestimmte Zeit für einen monatlichen Mietzins von 300 DM gemietet. Die Kl. verlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses auf 390 DM.

Das AG Neunkirchen hat die Klage abgewiesen, wogegen sich die Kl. mit der Berufung wenden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unzulässig und war deshalb gem. § 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Unzulässig ist die Berufung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht, wie dies nach § 511 a ZPO erforderlich ist, 1.500 DM übersteigt. Bei Mieterhöhungsklagen richtet sich der Wert der Beschwer nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Berufungsgerichts gemäß den §§ 2, 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Mietzinses. Nach Auffassung der Kammer wurde dieser Beurteilung infolge der Änderung von § 9 ZPO durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.11.1993 (BGBl. I Seite 50) nicht die Grundlage entzogen. § 9 ZPO findet nach Auffassung der Kammer auch nach seiner Änderung keine Anwendung auf die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von Mieterhöhungsverlangen (so entgegen BverfG in NJW 1996, 1531 [= WM 1996, 321] auch LG Köln - 12. Kammer - WM 1997, 279; LG Köln - 1. Kammer - WM 1996, 716; LG Darmstadt NJW-RR 1997, 775; LG Bremen WM 1997, 334).

Nach § 2 ZPO gelten die §§ 3 ff. ZPO, wenn es wie nach § 511a ZPO auf den Wert der Beschwer ankommt. Dabei ist der Wert bei einem Mieterhöhungsverlangen nach § 3 ZPO festzusetzen und nicht nach § 9 ZPO zu berechnen, der eine Regelung für den Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen enthält. Gegenstand der Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen ist nicht ein derartiges Recht, sondern ein Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung, dessen Wert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf der Grundlage des Interesses des Kl. an der Abgabe der Willenserklärung zu bestimmen ist. In § 9 ZPO kann demgemäß im Sinne von § 2 ZPO keine für die Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen unmittelbar geltende Sonderregelung gesehen werden, und § 9 ZPO kann nach Auffassung der Kammer auch nicht analog angewendet werden, weil im Hinblick auf § 3 ZPO keine Regelungslücke besteht.

Es kann sich demnach nur die Frage stellen, ob das Berufungsgericht sich bei Ausübung seines Ermessens an § 9 ZPO oder an § 16 Abs. 5 GKG orientieren kann oder muß und ob sich die Regelung in § 2 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 3 Satz 1 MHG auswirkt. Das erkennende Gericht ist der Auffassung, daß die Ausübung des Ermessens in Anlehnung an § 16 Abs. 4 GKG zu erfolgen hat.

Bei § 16 Abs. 5 GKG handelt es sich zwar um eine kostenrechtliche Vorschrift, die unmittelbar nur den Gebührenstreitwert betrifft. Sie enthält jedoch eine gesetzliche Bewertung des Interesses von Ansprüchen auf Erhöhung des Mietzinses für Wohnraum. Diese gesetzliche Bewertung - auch wenn ihre Zielsetzung darin zu sehen ist, aus sozialpolitischen Gründen bei Miet- und Pachtstreitigkeiten eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden, um die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht aus Kostengründen zu erschweren - ist dem Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen näher als die Regelung des § 9 ZPO. Während es sich bei § 16 Abs. 5 GKG - wenn auch für den Gebührenstreitwert - um eine besondere Regelung für den Anspruch auf Erhöhung des Mietzinses handelt, stellt § 9 ZPO eine Regelung allgemein für wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen dar. Weiter führt auch nicht eine parallele Beurteilung zu dem Wert des Beschwerdegegenstandes einer Klage auf künftigen Miet- oder Pachtzins, weil es auch insoweit an einer eindeutigen allgemein anerkannten Beurteilung fehlt. Nach einer Entscheidung des BGH v. 13.12.1965 (NJW 1966, 778), auf die in dem Beschluß des BVerfG v. 30.1.1996 verwiesen wird, ist der Streitwert für eine Klage auf künftige Miet- oder Pachtzinszahlungen nach § 9 ZPO zu bestimmen, wenn der Anspruch aus einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen, nicht dem Mieterschutz unterliegenden Vertrag hergeleitet wird; die Entscheidung beschränkt sich auf ein für eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Mietverhältnis (vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 1997, 1303). Nach einer früheren Entscheidung des BGH soll bei unbestimmter Mietdauer § 3 ZPO gelten (NJW 1958, 1967; siehe hierzu auch Baumbach-Lauterbach, 56. Aufl., Anhang zu § 3 ZPO Rn. 80; Zöller-Herget, 20. Aufl., § 3 ZPO Rn. 16; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete. 2. Aufl., VIII Rn. 238; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 2965).

Das erkennende Berufungsgericht sieht keine Veranlassung, entsprechend der Rechtsprechung der 1. ZK des LG Köln (WM 1996, 716) und des LG Bremen (WM 1997, 334) im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 3 Satz 1 MHG anstelle des Jahresbetrages des zusätzlich geforderten Mietzinses den 15fachen Monatsbetrag in Ansatz zu bringen. Wird bei einer Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen das gemäß § 3 ZPO auszuübende Ermessen durch die Regelung des § 16 Abs. 5 GKG gebunden, so können sich Auswirkungen aus der zeitlichen Sperrwirkung eines erfolgreichen Mieterhöhungsverlangens nicht ergeben.

Die Geltung von § 3 ZPO hat unter Berücksichtigung von § 16 Abs. 5 GKG zum Ergebnis, daß eine Berufung erst zulässig ist, wenn mit ihr eine Erhöhung des Mietzinses von monatlich mehr als 125 DM verfolgt wird. Die darin liegende Beschränkung des Zugangs zur Berufung bei Klagen auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung ist weitreichend und kann als unbefriedigend empfunden werden (vgl. Gärtner in WM 1997, 160). Abhilfe erfordert nach Auffassung der Kammer jedoch eine gesetzliche Regelung - etwa durch Einführung einer Sonderregelung, wie schon in den Fällen des § 511 a Abs. 2 ZPO.