Berufung
§ 511 a ZPO; Art. 101 GG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Berufung; Beschwer; Hundehaltung; Affektionsinteresse; Divergenzberufung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beschwer im Streit um Hundehaltung in der Mietwohnung bemißt sich regelmäßig nach den fiktiven Kosten der zusätzlichen Abnutzung; ein Affektionsinteresse ist nicht zu berücksichtigen.
Die Divergenzberufung kann nicht auf Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezogen werden.
Die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ersetzt nicht die fehlende Berufungsbeschwer.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Beschwer der Bekl. beträgt nicht mehr als 420 DM.
Die Bekl. wenden sich mit der Berufung gegen das Urteil des AG Norderstedt v. 11.3.1998, mit welchem sie zur Unterlassung der Hundehaltung in der von ihnen bei der Kl. gemieteten Wohnung verurteilt worden sind. Der Wert der Beschwer ist in einem solchen Fall nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (z. B. 1 S 251/97, B. v. 27.3.1998; 1 S 241/96, B. v. 9.12.1996; 1 T 24/95, Vfg. v. 30.7.1995; 1 S 147/94, B. v. 10.3.1995; 1 S 209/91, B. v. 19.8.1991 [= WM 1998, 574]; 1 S 5/90, B. v. 17.9.1990; 1 S 285/89, B. v. 21.12.1989) regelmäßig nach den fiktiven Kosten der zusätzlichen Abnutzung der Wohnung durch das Halten von Tieren zu berechnen. Diese bewertet die Kammer - orientiert am Untermietzuschlag - mit monatlich 10 DM. Das führt bei Zugrundelegung des 3 1/2-fachen Jahresbetrages (entspr. § 9 ZPO) zu einer Beschwer gemäß § 511a Abs. 1 ZPO von 420 DM. Ob das wirtschaftliche Interesse des Mieters in besonders gelagerten Einzelfällen (z. B. Blindenhund) auch höher zu bemessen sein kann, braucht hier nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Ausnahmefall ersichtlich nicht vorliegt.
Ein evtl. Affektionsinteresse der Bekl. als Hundehalter rechtfertigt nicht die Annahme eines höheren Streitwertes. Denn dieser nichtvermögensrechtliche Aspekt kann im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht berücksichtigt werden. Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (z. B. 1 S 285/89, B. v. 21.12.1989; 1 S 209/91, B. v. 19.8.1991 [= WM 1998, 574]). Bei der Frage, ob dem Mieter das Halten eines Hundes untersagt werden kann, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Es geht dabei um einen Teilaspekt der Gebrauchsüberlassungspflicht des Vermieters bzw. des Rechtes des Mieters auf Einräumung des vertragsgemäßen Gebrauches an der Mietwohnung, die beide vermögensrechtlicher Natur sind (so auch LG Mannheim ZMR 1992, 545). Der gegenteiligen Auffassung (z.B. LG Braunschweig WM 1996, 291; LG Wiesbaden WM 1994, 487) vermag die Kammer daher nicht zu folgen.
Die Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz nach § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig.
Die Bekl. machen nämlich insoweit nicht eine Abweichung des AG von einer Entscheidung eines OLG oder des BGH in einer Wohnraummietsache geltend, sondern von Entscheidungen des BVerfG. Das erfüllt aber nicht die Voraussetzungen des § 511 a Abs. 2 ZPO. Das BVerfG ist in dieser Ausnahmevorschrift zu § 511 a Abs. 1 ZPO nicht genannt. Eine Abweichung von einer Entscheidung dieses Gerichts genügt daher nicht (vgl. Stein-Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 511 a Rn. 59), wovon auch das BVerfG selbst ausgeht (BVerfG - 1 BvR 736/88 - 24.6.1988 [= WM 1988, 245]; DRsp-ROM Nr. 1993/52 a. E.).
Der abweichenden Ansicht von Albers in B/L/A/H-Albers, ZPO, 56. Aufl., § 511a ZPO Rn. 27 kann sich die Kammer nicht anschließen. Zwar erachtet es das BVerfG im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes für geboten, (jedenfalls) bei Verletzungen des rechtlichen Gehörs ein Rechtsmittel zuzulassen, wenn die Auslegung der Verfahrensvorschriften das ermöglicht (z.B. BVerfGE 72, 119, 121). Dieser Gedanke kann hier aber schon deshalb nicht herangezogen werden, weil eine Auslegung des § 511a Abs. 2 ZPO dahin, daß auch beim Abweichen von einer Entscheidung des BVerfG die Berufung ohne Erreichen der Berufungssumme zulässig sei, in unzulässiger Weise gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes und damit gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers verstoßen würde.
Aus dem gleichen Grund scheidet auch - abgesehen von der Frage einer Regelungslücke - im vorliegenden Fall eine Analogie aus. Denn es ist den Gerichten versagt, Verfahrensvorschriften, die in ihrem Regelungsgehalt eng begrenzt sind, mit Hilfe der Analogie eine Bedeutung beizumessen, die ihnen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zukommen soll, um auf diese Weise etwaige durch die angefochtene Entscheidung geschehene Grundrechtsverletzungen außerhalb des Weges der Verfassungsbeschwerde zu beseitigen. Ein nach der ZPO an sich unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht schon deshalb statthaft, weil es auf einen Grundrechtsverstoß gestützt wird (vgl. BGH NJW 1990, 838, 839 f. zur Verletzung rechtlichen Gehörs).
Auch unter diesen Gesichtspunkten kann somit die Berufung nicht als zulässig angesehen werden. Mit der schon vom Wortlaut des § 511 a Abs. 2 ZPO her eindeutigen und klaren Beschränkung der Zulässigkeit der Divergenzberufung in Wohnraummietsachen auf die Fälle der Abweichung von Entscheidungen eines OLG oder des BGH ist der Gesetzgeber dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltenen Gebot (BVerfGE 40, 356, 360 f.) gefolgt, die richterliche Zuständigkeit so eindeutig wie möglich durch allgemeine Normen zu regeln. An diese Regelungen sind auch die Gerichte gebunden. Sie dürfen sich nicht über sie hinwegsetzen (BVerfG a. a. O., 361).
Im übrigen liegt auch eine Abweichung von einer Entscheidung des BVerfG nicht vor.
Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Berufungsbegründung mit dem Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG, wonach auch das Besitzrecht des Mieters Eigentum i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ist (BVerfGE 89, 1 [= WM 1993, 377]), hinreichend im Sinne des § 519 Abs. 3 ZPO darlegt, inwiefern das Urteil des AG mit seiner Entscheidung, den Anspruch auf Unterlassung der Hundehaltung der Kl. gegen die Bekl. zu bejahen, von einer Entscheidung des BVerfG abweicht.
Das AG ist nämlich mit seiner Entscheidung nicht von der Entscheidung des BVerfG abgewichen, da diese keine verbindlichen Feststellungen zu der Frage der Hundehaltung während der Dauer des Mietverhältnisses trifft.
Das BVerfG hat zwar entschieden, daß das Besitzrecht des Mieters Eigentum i. S. von Art. 14 Abs. 1 GG ist. Es hat dabei auch dargelegt, daß dieser verfassungsrechtlichen Anerkennung nicht entgegensteht, daß der Mieter sein Besitzrecht nur in den Grenzen mietrechtlicher Vorschriften ausüben kann, da Voraussetzung des Eigentumsschutzes nicht ist, daß über die Rechte uneingeschränkt verfügt werden kann (BVerfGE 89, 1, 7 [= WM 1993, 377]).
Das BVerfG hat aber weder in dieser noch in anderen, jüngeren Entscheidungen dazu Stellung genommen, welche Konsequenzen diese Anerkennung für die Ausgestaltung des Mietverhältnisses, d.h. die gegenseitige Abgrenzung und die Bestimmung der jeweiligen Befugnisse von Vermieter und Mieter während des laufenden Mietverhältnisses haben könnte, ob diese z. B. im konkreten Fall dazu führt, daß die Abwägung der widerstreitenden Interessen im Falle der Hundehaltung stets zugunsten des Mieters ausfallen muß.
Das BVerfG hat lediglich dazu Stellung genommen, daß der Fortbestand des Besitzrechts des Mieters, also der Bestandsschutz, Gegenstand des Grundrechtsschutzes ist (BVerfGE 89, 1, 7 [= WM a. a. O.]). Es sei Aufgabe des Mietrechts, die Befugnisse von Mieter und Vermieter zuzuordnen und abzugrenzen. Der Gesetzgeber müsse die schutzwürdigen Interessen beider Seiten berücksichtigen und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Ein Eigentumsschutz des Mieters für sein Besitzrecht diene dabei der Abwehr solcher Regelungen, die das Bestandsinteresse des Mieters gänzlich mißachten oder unverhältnismäßig beschränken. Eine bestimmte Ausgestaltung des Mietrechts könne allerdings aus dem Grundgesetz nicht abgeleitet werden (BVerfGE 89, 1, 8 f. [= WM a. a. O.]).
Die Berufung ist schließlich auch nicht ausnahmsweise deshalb zulässig, weil das angefochtene Urteil "greifbar gesetzwidrig" wäre. Eine solche Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel anzugreifen, muß auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, bei denen die angefochtene Entscheidung nach Inhalt und Grundlage mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH NJW 1990, 838, 840). Die Berufung macht nicht geltend, daß ein solcher Ausnahmefall vorliege; das ist auch ersichtlich nicht der Fall. Der Urteilsausspruch ist seiner Art nach dem Gesetz nicht fremd. Die Argumentation des Urteils erscheint keinesfalls willkürlich.