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Berufung

LG Berlin67 S 270/9124.10.1991unveröffentlicht

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berufung; Mindestbeschwer; Beschwer; rechtliches Gehör; schriftliches Verfahren

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Statthafte Berufung auch ohne erforderliche Mindestbeschwer bei Verletzung des rechtlichen Gehörs.

2. Ein schriftliches Verfahren ist auch dann ein schriftliches Verfahren, wenn ein Gericht im schriftlichen Verfahren entscheidet, ohne sich darüber bewußt zu sein.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist gem. § 511 ZPO statthaft. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 516, 518 und 519 ZPO wurden gewahrt. Zwar ist die nach § 511 a ZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht, vorliegend ist aber in entsprechender Anwendung des § 513 Abs. 2 ZPO eine Beschwer nicht erforderlich.

Das Amtsgericht hat durch seine Verfahrensweise den Anspruch der Kl. auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar begründet die Verletzung des rechtlichen Gehörs noch nicht die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BayObLG NJW 88, 72; OLG Zweibrücken, NJW 87, 2590; BGH NJW-RR 86, 1263; KG AnwBl. 88, 293; vgl. aber auch KG NJW-RR 87, 1203), aber seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 82, 1454) ist anerkannt, daß es verfassungsrechtlich geboten ist, in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Rechtsmittel dann zuzulassen, wenn die Auslegung der einschlägigen Verfahrensvorschriften dies ermöglicht.

Die entsprechende Anwendbarkeit des § 513 Abs. 2 ZPO wird teilweise auf die Fälle der §§ 128, 283 ZPO beschränkt (Baumbach-Albers, ZPO, 48. Aufl., § 511 a, Anm. 2 B; LG Hannover, NJW-RR 89, 382) wie es auch die Entscheidung des BVerfG (a.a.O.) nahelegt. Aber es gibt auch schon eine Reihe von Entscheidungen, in denen § 513 Abs. 2 ZPO bei Verletzung des rechtlichen Gehörs als generell anwendbar erachtet wird (OLG Schleswig NJW 88, 67; LG Frankfurt NJW 87, 2591; LG Münster NJW-RR 89, 381). Vorliegend braucht dieser Streitfrage nicht nachgegangen zu werden, weil es sich um einen Fall des § 128 ZPO handelt, da das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren entschieden hat, ohne der Kl. die Einreichung eines Schriftsatzes nachzulassen.

Dabei kommt es nicht darauf an, daß das Amtsgericht das schriftliche Verfahren nicht ausdrücklich angeordnet hat, sondern anscheinend eine Verfahrensweise nach § 283 ZPO wählen wollte. Diese Verfahrensweise ist aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der Grundlagen der Verhandlungsmaxime nur zu dem Zweck möglich, einem Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu einem Vorbringen der Gegenseite zu äußern. Das Amtsgericht hat den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht zutreffend erkannt. Es hat der Bekl. Gelegenheit zu geben, sich zu einem Vorbringen der Gegenseite zu äußern. Das Amtsgericht hat den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht zutreffend erkannt. Es hat der Bekl. nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, sondern dieser ausdrücklich aufgegeben, Streitstoff überhaupt erst in den Prozeß einzuführen.

Dies muß nicht im Wege einer erneuten mündlichen Verhandlung erfolgen, sondern kann auch im schriftlichen Verfahren geschehen. Einen solchen Weg hat das Amtsgericht faktisch gewählt. Ein schriftliches Verfahren ist auch dann ein schriftliches Verfahren, wenn ein Gericht im schriftlichen Verfahren entscheidet, ohne sich darüber bewußt zu sein. Maßgeblich ist das, was das Gericht tatsächlich getan hat, nicht, wie es seine Verfahrensweise bezeichnet oder aufgefaßt hat. Im Rahmen der vom Amtsgericht gewählten Verfahrensweise wäre es unerläßlich gewesen, zu erkennen zu geben, daß auch Schriftsätze der Gegenseite berücksichtigt werden würden. Das Gericht muß nämlich innerhalb des schriftlichen Verfahrens die Schriftsätze beider Parteien berücksichtigen, und es muß vor allem hinreichend deutlich machen, daß und bis wann es Schriftsätze berücksichtigen wird. Dies hat das Amtsgericht gegenüber der Kl. vorliegend unterlassen. Und die Kl. hatte auf Grund von § 296 a ZPO auch keinerlei Veranlassung, sich vor Verkündung der vom Amtsgericht gestellten Entscheidung zu dem neuen Vorbringen der Bekl. zu äußern, da sie nicht erkennen konnte, daß sich das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren befand und das neue Vorbringen der Bekl. verwerten wollte, ohne die Kl. dazu zu hören.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob das Amtsgericht in Fehleinschätzung der von ihm gewählten Verfahrensweise und der Reichweite des § 283 ZPO einen Schriftsatz der Kl. überhaupt noch berücksichtigt hätte. Es kommt weiter nicht mehr darauf an, daß die Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anordnung einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nicht ersichtlich ist.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist gem. § 539 ZPO aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung des Amtsgerichtes beruht auf dem vorstehend dargestellten Verfahrensfehler. Das Amtsgericht hat das nachgelassene Vorbringen der Bekl. als unstreitig behandelt. Die Kl. hat ihrer Berufungsbegründung dieses Vorbringen substantiiert bestritten. Es muß davon ausgegangen werden, daß sie es auch erstinstanzlich bestritten hätte, wenn sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätte. Dies gilt um so mehr, nachdem die Kl. schon in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 1991 das bis dahin nur vorliegende unsubstantiierte Vorbringen der Bekl. durch schlichtes Bestreiten bestritten hatte.

Berufung — LG Berlin 67 S 270/91 — vera