Berufsschadensausgleichs nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
StrRehaG § 21; BVG § 30 Abs. 2 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Berufsschadensausgleichs nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); besondere berufliche Betroffenheit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Tatbestände des § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG sind nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläuterungen für den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung des GdS vorzunehmen, wenn der Beschädigte aufgrund einer infolge einer Freiheitsentziehung erlittenen gesundheitlichen Schädigung in seinem Beruf besonders betroffen ist.
2. Auch derjenige, der seinen Beruf nach der Schädigung weiter ausübt, ist dann besonders betroffen, wenn er eine außergewöhnliche Tatkraft aufwenden und außergewöhnliche Anstrengungen machen muss, um einen wirtschaftlichen Schaden und ein Abgleiten in seinem Beruf zu verhindern.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsantrags über die Höherbewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS - der bis 2007 als Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE] bezeichnet wurde) wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
2 Der 1950 geborene Kl. begann 1965 eine Schlosserlehre. Vom 12. Oktober 1966 bis zum 11. November 1967 befand er sich in Haft. Nach der Entlassung schloss er die Lehre 1968 ab und war zunächst in diesem Beruf, nach seiner Umschulung ab 1970 als SM-Mechaniker bei dem VEB Kombinat Robotron beschäftigt. Vom 15. Mai 1971 bis zum 11. Dezember 1972 war er erneut inhaftiert. Anschließend war er in einem Betrieb für Schweißtechnik, von 1974 bis 1984 wieder als Schlosser beschäftigt. 1977 erlangte er die Qualifikation als Meister des Schlosser- und Schmiedehandwerks. 1980 nahm er ein Studium an der Ingenieurschule für Maschinenbau in Leipzig auf. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik 1984 arbeitete er als Mechaniker und Schlosser. Seit 1995 ist er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, in seinem erlernten Beruf tätig zu sein. Von 1996 bis 1999 nahm er an einer Umschulung zum Elektrogerätemechaniker teil. Es folgten nur kurzfristig unterbrochene Zeiten der Arbeitslosigkeit. Seit September 2010 erhält der Kl. eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
3 In zwei Rehabilitierungsverfahren haben die Bezirksgerichte Cottbus und Dresden 1992 die Strafurteile gegen den Kl. aufgehoben und ihn rehabilitiert.
4 Am 14. März 1995 stellte der Kl. bei dem Versorgungsamt Berlin einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG. Auf der Grundlage der beigezogenen ärztlichen Unterlagen und der Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. B. vom 11. Februar 1997 und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom 1. August 1997 erkannte das Versorgungsamt Berlin mit Bescheid vom 10. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1997 bei dem Kl. eine posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen als Folge einer Schädigung im Sinne des § 21 StrRehaG an, die es mit einer MdE von weniger als 25 v.H. bewertete. In einem anschließenden Klageverfahren änderte das Versorgungsamt Berlin diese Entscheidung mit Bescheid vom 15. Juni 2000. Es erkannte mit Wirkung ab 1. März 1995 als Schädigungsfolgen
5 1. posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen und
6 2. Verschlimmerung einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung,
7 und zwar zu 1) hervorgerufen und zu 2) verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 21 StrRehaG, an. Die MdE setzte das Versorgungsamt Berlin für den Zeitraum vom 1. März 1995 bis zum 31. Dezember 1996 mit 30 v. H. und für den Zeitraum ab 1. Januar 1997 mit 40 v. H. fest.
8 Mit Bescheid vom 6. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2003 lehnte das Versorgungsamt Berlin den Antrag des Kl. vom 12. März 1995 auf Höherbewertung der MdE gemäß § 30 Abs. 2 BVG und Berufsschadensausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BVG ab. Hiergegen hat der Kl. keine Klage erhoben.
9 Am 22. September 2003 beantragte der Kl. die Überprüfung des Bescheides vom 6. Juni 2002 nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X). Hierbei wandte er sich auch gegen die Festsetzung der MdE von 40 v. H. mit der Begründung, dass, selbst wenn die besondere berufliche Betroffenheit nicht anerkannt werde, eine mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeit vorliege, die eine Anhebung der MdE auf mindestens 50 v. H. rechtfertige.
10 Darauf holte das Versorgungsamt Berlin u. a. das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 22. April 2005 ein, der die MdE auf 50 v. H. einschätzte.
11 Mit Bescheid vom 12. September 2005 lehnte das Versorgungsamt Berlin den Überprüfungsantrag ab, soweit er sich auf den Bescheid vom 6. Juni 2002 bezog. Mit Bescheid vom 16. September 2005 hob es den Bescheid vom 15. Juni 2000 nach § 48 SGB X teilweise auf und stellte mit Wirkung ab 1. September 2003 fest, dass durch die nunmehr anerkannten Schädigungsfolgen
12 1. posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen, Teilsymptomatik einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Haft und
13 2. Verschlimmerung einer vorbestehenden Persönlichkeitsstörung,
14 und zwar zu 1) hervorgerufen und zu 2) verschlimmert durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 21 StrRehaG, die MdE 50 v. H. betrage. Gegen beide Bescheide erhob der Kl. Widerspruch.
15 Auch gegen den weiteren Bescheid vom 9. Januar 2006, mit dem das Versorgungsamt Berlin dem Kl. ab 1. September 2003 eine Ausgleichsrente bewilligte, erhob dieser Widerspruch, mit dem er die Rente rückwirkend ab 1. Januar 1999 begehrte.
16 Auf der Grundlage des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. vom 14. März 2007 erließ das Versorgungsamt Berlin den (Teilabhilfe-) Bescheid vom 16. November 2007, mit dem es die Bescheide vom 16. September 2005 und 9. Januar 2006 teilweise aufhob und mit Wirkung ab 1. Januar 1999 feststellte, dass durch die nunmehr anerkannten Schädigungsfolgen
17 posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen, andauernde Persönlichkeitsstörung nach Haft mit vorliegend depressiver Prägung,
18 und zwar hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 21 StrRehaG, die MdE 60 v. H. betrage. Die gegen die Bescheide vom 16. September 2005 und 9. Januar 2006 gerichteten Widersprüche wies das Versorgungsamt Berlin daraufhin mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 18. Februar 2008 zurück.
19 Mit einem dritten Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2008 wies es auch den Widerspruch des Kl. gegen den Bescheid vom 12. September 2005 mit der Begründung zurück, der Bescheid vom 6. Juni 2002 sei nicht zu beanstanden.
20 Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kl. sich gegen den Bescheid vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2008 gewandt und mit Wirkung ab 1. Januar 1999 eine Versorgungsrente nach einem GdS von 50 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit sowie einen Berufsschadensausgleichs begehrt.
21 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 15. November 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
22 Der Kl. habe keinen Anspruch auf Höherbewertung des GdS nach § 30 Abs. 2 BVG. Eine rechtserhebliche besondere berufliche Betroffenheit sei nur dann gegeben, wenn der bisher ausgeübte Beruf oder ein sozial gleichwertiger Beruf wegen der Schädigungsfolgen nicht mehr ausgeübt werden könne. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kl. den von ihm ursprünglich gelernten und ausgeübten Beruf des Schlossers sowie den später erlernten Beruf des Geräte- oder Wartungsmechanikers schädigungsbedingt nicht mehr ausüben könne. Nachvollziehbar habe Dr. S. in seinem Gutachten vom 14. März 2007 festgestellt, dass sich die psychischen Schädigungsfolgen beim Kl. im allgemeinen Erwerbsleben und nicht nur begrenzt auf den erlernten Beruf auswirkten. Die Tatsache, dass er wegen der Schädigungsfolgen insgesamt Schwierigkeiten gehabt habe, einen dauerhaften Arbeitsplatz zu finden, werde bereits bei der Höhe der MdE berücksichtigt.
23 Der Kl. habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 BVG. Denn es lasse sich nicht feststellen, dass er wegen der Schädigungsfolgen einen wirtschaftlichen Nachteil erlitten habe. Seinen Beruf als Schlosser könne er aus anderen als schädigungsbedingten Gründen nicht mehr ausüben. Die länger andauernde Arbeitslosigkeit des Kl. sei auf dessen geminderte körperliche Belastbarkeit wegen der Leiden auf orthopädischem Gebiet zurückzuführen, weshalb er auch eine Umschulung durchgeführt habe. Bis 1993 habe der Kl. noch eine länger andauernde Tätigkeit ausgeübt, die er nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern wegen Betriebsschließung verloren habe. Auch danach war er mehrmals kurzzeitig beschäftigt, habe diese Arbeitsstellen wegen seiner orthopädischen Leiden aufgeben müssen, woraus sich ergebe, dass er trotz der Schädigungsfolgen in neue Arbeitsverhältnisse vermittelbar gewesen sei. Auch insoweit seien deshalb keine wirtschaftlichen Nachteile aufgrund der Schädigungsfolgen feststellbar.
24 Mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. 2011 ist wegen des Umzugs des Kl. das Land Brandenburg in das Verfahren als Bekl. eingetreten. [...]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
33 Die zulässige Berufung des Kl. ist nur zum Teil begründet.
34 1. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Klage hinsichtlich der Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit abgewiesen. Denn der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl., dass dieser den Ablehnungsbescheid vom 6. Juni 2002 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X insoweit zurücknimmt, da deren Versagung rechtswidrig war, und ihm, dem Kl., die von ihm begehrte Versorgung nach § 44 Abs. 4 SGB X ab 1. Januar 1999, d. h. dem Beginn des Jahres, das vier Jahre vor Antragstellung am 22. September 2003 lag, gewährt.
35 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhält ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.
36 1. Der Kl. hat Anspruch auf Versorgungsleistungen nach §§ 30, 31 BVG auf der Grundlage eines GdS von 70 unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit.
37 Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die psychischen Störungen des Kl., die das Versorgungsamt Berlin zuletzt im Bescheid vom 16. November 2007 als „posttraumatische Belastungsstörung mit Ängsten, Schlafstörungen und Wiedererinnerungen, andauernde Persönlichkeitsstörung nach Haft mit vorliegend depressiver Prägung" bezeichnete, Folgen der in der DDR zu Unrecht vom 12. Oktober 1966 bis zum 11. November 1967 sowie vom 15. Mai 1971 bis zum 11. Dezember 1972 erlittenen Freiheitsentziehung, einer Schädigung im Sinne des § 21 StrRehaG, sind.
38 Die Höhe des GdS, die im Bescheid vom 16. November 2007 mit 60 festgestellt wurde, ist indes unter Ansehung des § 30 Abs. 2 BVG wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit des Kl. um einen Zehnergrad auf 70 anzuheben. Nach Satz 1 dieser Vorschrift in der seit dem 21. Dezember 2007 geltenden Fassung (die sich inhaltlich nicht von der Fassung vom 29. Juli 1994 unterscheidet) ist der GdS höher zu bewerten, wenn der Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen ist, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist nach Satz 2 insbesondere der Fall, wenn
39 1. aufgrund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
40 2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
41 3. die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.
42 Die Tatbestände des § 30 Abs. 2 Satz 2 BVG, die vorliegend nicht einschlägig sind, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. Februar 1969 - 10 RV 561/66 -, BSGE 29, 139 = SozR Nr. 37 zu § 30 BVG) nur beispielhaft aufgeführt und stellen Erläuterungen für den in § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG allgemein zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dar, eine Höherbewertung des GdS vorzunehmen, wenn der Beschädigte in seinem Beruf besonders betroffen ist. Dies ist bei dem Kl. zu bejahen.
43 Sowohl der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. als auch der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. haben in ihren Gutachten vom 22. April 2005 bzw. vom 14. März 2007 ausgeführt, dass sich die psychischen Schädigungsfolgen bei dem Kl. auch auf den von ihm erlernten Beruf auswirken. Hierbei ist unerheblich, dass beide Gutachter darauf verwiesen haben, die Auswirkungen der Schädigungsfolgen seien nicht auf den konkreten Beruf beschränkt, sondern zeitigten Auswirkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Denn § 30 Abs. 2 Satz 1 sieht nicht vor, dass der Anspruch auf Höherbewertung des GdS ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene in jedem Beruf gleichermaßen betroffen ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Mai 2012 - L 11 VE 47/09 -, juris und vom 5. Dezember 2013 - L 11 VE 57/09 -, ZOV 2014, 123). Vielmehr bezieht sich das „Besondere" der beruflichen Betroffenheit nicht auf einen bestimmten Beruf, sondern auf das Ausmaß der individuellen Auswirkungen bei dem Geschädigten in seinem Berufsleben. Demgegenüber ist der „medizinische" GdS gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Er hängt damit nicht von der konkreten Beeinträchtigung in einem von dem Geschädigten ausgeübten oder angestrebten Beruf ab (vgl. zur MdE: BSG, Urteil vom 12. Dezember 1995 - 9 RV 9/95 -, BSGE 77, 147 = SozR 3-3100 § 30 Nr. 15). Die besonderen Auswirkungen im konkreten Beruf des Geschädigten, die sich in der Höhe des medizinischen GdS im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht widerspiegeln, sollten durch § 30 Abs. 2 Satz 1 BVG Berücksichtigung finden. So ist auch derjenige, der seinen Beruf nach der Schädigung weiter ausübt, dann besonders betroffen, wenn er eine außergewöhnliche Tatkraft aufwenden und außergewöhnliche Anstrengungen machen muss, um einen wirtschaftlichen Schaden und ein Abgleiten in seinem Beruf zu verhindern (BSG, Urteil vom 24. August 1960 - 10 RV 333/56 -, BSGE 13, 20 = SozR Nr. 8 zu § 30 BVG; vgl. auch Dau, in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, Rn. 19 zu § 30 BVG). Vorliegend hat der Kl. seinen ursprünglich erlernten Beruf aus schädigungsfremden Gründen nicht ausüben können, weshalb er sich 1996 bis 1999 einer Umschulung zum Elektrogerätemechaniker unterziehen musste, die er mit der IHK-Prüfung abgeschlossen hat. Angesichts des in dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. überzeugend dargelegten Ausmaßes der psychischen Schädigungsfolgen, das mit der Zuerkennung eines GdS von 60 gewürdigt wurde, und angesichts deren Auswirkungen auf das Erwerbsleben des Kl. ist der Senat der Überzeugung, dass der Kl. mit der 1999 erfolgreich abgeschlossenen Umschulung außergewöhnliche Anstrengungen aufwendete, um dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung zu stehen.
44 Ein Eingehen auf den hilfsweise gestellten Antrag des Kl., ein neues neurologisch-psychiatrisch-psychotherapeutisches Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht erforderlich, da die Berufung des Kl. hinsichtlich der Höhe des GdS erfolgreich war.
45 2. Das Sozialgericht hat die Klage hinsichtlich des Berufsschadensausgleichs zu Recht abgewiesen. Denn der Kl. kann von dem Bekl. nicht erfolgreich nach § 44 SGB X verlangen, dass dieser den Bescheid vom 6. Juni 2002 insoweit zurücknimmt. Die Ablehnung eines Berufsschadensausgleichs war rechtmäßig, da der Kl. hierauf keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 BVG hat. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.