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Berufliche Rehabilitierung

BVerwGBVerwG 3 PKH 11.0929.03.2010ZOV 2010, 150

BerRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Berufliche Rehabilitierung; erzwungene Nichtverlängerung des Theaterengagements wegen Ausreiseantrags; anerkennungsfähige Verfolgungszeit; sozial gleichwertiger Beruf

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkennungsfähige Verfolgungszeit endet mit der Möglichkeit des Verfolgten, einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben.

2. In der Regel ist erst bei einer Einkommenseinbuße von ca. 20 v. H. davon auszugehen, dass der nach Beendigung der früheren Tätigkeit ausgeübte Beruf nicht mehr gleichwertig mit dem früheren Beruf ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

2 Die Kl. beansprucht ihre Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Ihr Angestelltenverhältnis als Schauspielerin bei den Städtischen Theatern Leipzig sei Mitte 1976 aus politischen Gründen beendet worden, weil sie 1975 einen Antrag auf Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland gestellt habe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sich die Gründe des Widerspruchsbescheides zu eigen gemacht. Anhaltspunkte für einen politisch motivierten Eingriff in die berufliche Tätigkeit der Kl. im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG lägen nicht vor. Ein politischer Hintergrund für die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrages lasse sich weder der Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR - BStU - noch den übersandten Unterlagen des MfS entnehmen. Der Wahrheitsgehalt der MfS-Akte sei hoch einzuschätzen und im Falle der Kl. nicht infrage gestellt. Im Übrigen habe die Kl. nach der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses als Selbständige mehr verdient als vorher. Einen anderen Geschehensablauf habe die Kl. weder in der mündlichen Verhandlung noch in ihren schriftlichen Einlassungen glaubhaft machen können. Das gelte insbesondere, soweit sie versucht habe, ihr im Sozialversicherungsausweis eingetragenes sozialversicherungspflichtiges Einkommen als Jahresbruttoeinkommen darzustellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

3 Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Die zur Begründung der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. [...]

5 2. Der Vortrag der Kl. ergibt nicht, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht zur Ermittlung des Sachverhaltes nur verpflichtet, soweit er entscheidungserheblich ist. Die Entscheidungserheblichkeit ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (stRspr,. Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Die Kl. macht geltend, das Verwaltungsgericht habe auf ihren Hinweis in der mündlichen Verhandlung ihm unbekannte Aktenteile der BStU anfordern müssen und schriftliche Erklärungen ihrer früheren Schauspielerkollegen zum Anlass für weitere Ermittlungen nehmen müssen. Damit sind Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

6 Was die angeblich unbekannten Teile aus BStU-Akten anlangt, ist der Vortrag unsubstantiiert. Der Akteninhalt, auf den die Kl. hingewiesen haben will, wird nicht bezeichnet. Daher fehlt der Ansatzpunkt für die Beurteilung, inwiefern es nach dem Standpunkt des Verwaltungsgerichts auf weitere Unterlagen angekommen wäre und welcher zusätzliche Ermittlungsbedarf sich daraus ergeben hätte.

7 Entsprechendes gilt für die Erklärungen zweier früherer Kollegen der Kl. Die Kl. beschränkt sich im Beschwerdeverfahren darauf, diese Erklärungen wörtlich wiederzugeben, ohne einen Bezug zu den entscheidungserheblichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts herzustellen. Eine Aufklärungsnotwendigkeit ist nicht damit dargetan, dass die Erklärungen „ausführliche Aussagen zur Verfolgteneigenschaft" der Kl. enthalten. Ob eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG der politischen Verfolgung gedient hat, ist keine der Beweiserhebung zugängliche Tatsachenfrage, sondern ergibt sich aus einer vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Bewertung. Dass diese fehlerhaft sein könnte, weil weitere Tatsachenermittlungen wie z. B. die Vernehmung der Kollegen unterblieben sind, ist nicht dargelegt. Daher greift auch die auf § 108 Abs. 1 VwGO gestützte Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe insoweit wesentliche Umstände übergangen.

8 3. Die gerügten Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht erkennbar.

9 a) Ein Verstoß gegen diese Verfahrensgewährleistung ergibt sich nicht daraus, dass das Gericht der Kl. nicht die Unterlagen der Bundesbeauftragten übersandt hat, auf die es sich zur Begründung seiner Entscheidung gestützt hat. Die Kl. behauptet nicht, dass das Gericht ihr die Beiziehung dieser Unterlagen verschwiegen oder ihr gar die Einsicht in diese Akten verweigert habe. Hat sie es aber versäumt, sich auf diesem Wege Kenntnis vom Inhalt der Unterlagen zu verschaffen, kann sie sich nicht im Nachhinein mit einer Gehörsrüge gegen dessen Verwertung wenden (Beschluss vom 6. Juni 2007 - BVerwG 3 B 98.06 - juris Rn. 11).

10 b) Selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen sinngemäß die Rüge entnimmt, das Gericht habe die Kl. vor seiner Entscheidung nicht davon unterrichtet, welche Unterlagen es im Einzelnen für entscheidungserheblich halte, und damit eine gezielte Stellungnahme verhindert, ist ein Verfahrensmangel nicht feststellbar. [...] Das Verwaltungsgericht konnte davon ausgehen, dass der Kl. der Inhalt der von ihm bewerteten BStU-Unterlagen bekannt war. Sie hatte bereits im Verwaltungsverfahren sowie im Klageverfahren wiederholt, teilweise wörtlich und mit Datum und Seitenzahl, aus den von der BStU übermittelten Akten des MfS zitiert. Das wird im Beschwerdevorbringen bekräftigt, wenn die Kl. beanstandet, das Verwaltungsgericht sei ihren detaillierten Hinweisen auf Eintragungen in der BStU-Akte nicht nachgegangen. Über die mögliche rechtliche Einschätzung dieser Unterlagen durch das Gericht ist die Kl. ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung unterrichtet worden. Das stellt sie nicht in Abrede; Weitergehendes war dann nicht veranlasst.

11 c) Eine Gehörsverletzung ist auch nicht deswegen anzunehmen, weil das Gericht wesentlichen Vortrag der Kl. nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Das gilt hier auch für die Umstände, die im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich angesprochen sind. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist selbst dann, wenn die Entscheidungsgründe sich mit einem Vorbringen nicht ausdrücklich auseinandersetzen, nur anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 [146 f.]). Es trifft aber ersichtlich nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die von der Kl. wiederholt geschilderten - im Übrigen unstreitigen - Diffamierungen und Diskreditierungen durch informelle Mitarbeiter der Stasi an ihrem damaligen Arbeitsplatz übersehen hat. Das zeigt sich daran, dass diesbezügliche zentrale Aussagen des Widerspruchsbescheides zitiert und durch Bezugnahme nach § 117 Abs. 5 VwGO ausdrücklich übernommen werden. Danach stand für das Gericht außer Frage, dass in der ehemaligen DDR das Einreichen eines Ausreiseantrags als politische Widerstandshandlung gewertet wurde. Übernommen wird auch der rechtliche Ausgangspunkt des Bescheides, dass ein Verzicht auf Vertragsverlängerung nur dann als erzwungener Eingriff in den ausgeübten Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG gewertet werden könne, wenn der Betroffene entweder einer politisch motivierten Kündigung des Arbeitgebers zuvorkommen wolle oder die Motivation zur Eigenkündigung auf eine Maßnahme zurückgehe, die dem Anwendungsbereich der Norm unterfalle. Mit diesen Ausführungen wird der Vortrag der Kl. aufgegriffen, aufgrund der geschilderten Diffamierungen und Diskreditierungen im Anschluss an ihren Ausreiseantrag sei die Nichtverlängerung des festen Theaterengagements erzwungen worden. Von dieser Würdigung werden auch die Erklärungen ehemaliger Kollegen der Kl. in den Schreiben vom 12. November 2007 abgedeckt.

12 d) Soweit die Kl. zugleich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts beanstandet, zeigt sie keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht, nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen (stRspr., Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Vom Revisionsgericht ist insofern nur die Einhaltung allgemein gültiger Würdigungsgrundsätze zu überprüfen, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die allgemeinen Erfahrungssätze und die Denkgesetze gehören (Beschlüsse vom 20. Mai 2003 - BVerwG 3 B 37.03 -, juris Rn. 8 ff. und vom 2. November 1995 a. a. O.). Den Darlegungen der Kl. lässt sich kein Verstoß gegen solche Grundsätze entnehmen. Insbesondere verletzt es nicht die Gesetze der Logik, wenn das Verwaltungsgericht trotz der fortgeführten Tätigkeit der Kl. an den Leipziger Theatern von einer freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht; denn es hat Gründe aufgezeigt, die es nachvollziehbar machen, dass die Kl. weiterhin freiberuflich in Leipzig tätig war.

13 4. Abgesehen von alldem kommt eine Revisionszulassung nicht in Betracht, weil das Verwaltungsgericht seine Klageabweisung selbständig tragend darauf gestützt hat, dass die Kl. nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in Leipzig als selbständige Schauspielerin „denselben sozial gleichwertigen Beruf" hat ausüben können. Ist ein Urteil aber nebeneinander auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt worden, kann eine Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr., vgl. Beschluss vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197).

14 Der unmittelbare Anschluss solcher Tätigkeiten schließt die Feststellung einer Verfolgungszeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 BerRehaG aus, selbst wenn die Aufgabe der früheren Tätigkeit erzwungen worden sein sollte. Nach der Rechtsprechung des Senats endet die nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz anerkennungsfähige Verfolgungszeit mit der Möglichkeit des Verfolgten, einen sozial gleichwertigen Beruf auszuüben (Urteil vom 6. April 2000 - BVerwG 3 C 34.99 - Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 29 = ZOV 2000, 405 = DVBl. 2000, 1453). Damit ist die Ausgrenzung des Einzelnen beendet, die durch eine politische Verfolgung hervorgerufen wird, welche das Rechtsgut der ungehinderten beruflichen Betätigung schwerwiegend beeinträchtigt. Wann ein sozial gleichwertiger Beruf vorliegt, ist letztlich eine Tatfrage. Mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu, namentlich zu den Einkommensverhältnissen während der Zeit als selbständige Schauspielerin setzt sich die Kl. jedoch nicht in einer Weise auseinander, die einen Revisionszulassungsgrund ergeben würde. Sie bemängelt lediglich, dass das Verwaltungsgericht die mindere Qualität ihrer freiberuflichen Tätigkeit falsch eingeschätzt habe. Auf die aus Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserhebliche Bedeutung der Einkommensverhältnisse geht sie hingegen nicht ein. Das wäre aber geboten gewesen, denn das Verwaltungsgericht stützt sich erkennbar auf die Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Auslegung des Begriffs „sozial gleichwertiger Beruf" auf die Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a Bundesversorgungsgesetz zurückgegriffen werden kann, an den sich § 1 Abs. 1 letzter Halbs. BerRehaG anlehnt und wonach in der Regel bei einer Einkommenseinbuße von ca. 20 v. H. davon auszugehen ist, dass ein sozialer Abstieg vorliegt (Beschluss vom 2. Februar 2004 - BVerwG 3 B 103.03 - juris Rn. 7; Urteil vom 6. April 2000 a.a.O. Rn. 10 ff.). Bei der Kl. ist die freiberufliche Tätigkeit aber nicht mit einer Einkommenseinbuße verbunden gewesen.