Berufliche Rehabilitierung
BerRehaG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Berufliche Rehabilitierung; Verfolgungszeit; Zusatzrentenversicherung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt, so dass allein wegen der Verweigerung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzversicherung keine Verfolgungszeit anerkannt werde.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl., dem unter Anerkennung einer Verfolgungszeit vom 16. August 1966 bis zum 27. Juni 1968 eine Rehabilitierungsbescheinigung nach den §§ 17 und 22 Abs. 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG - erteilt wurde, beansprucht unter Wiederaufgreifen des Verfahrens die Anerkennung einer weiteren Verfolgungszeit bis zum Tage seiner Ausreise am 24. Dezember 1981. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil ein Wiederaufnahmegrund nicht dargelegt sei und die im Hinblick auf die zusätzlich beanspruchte Verfolgungszeit geltend gemachte Verweigerung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung keinen Eingriff in den Beruf im Rechtssinne darstelle.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
2 Die Beschwerde des Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
3 Die Beschwerdebegründung genügt bereits überwiegend nicht den formalen Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes stellt. Der Kl. beschränkt sich im Wesentlichen darauf, in der Art einer Rechtsmittelbegründung die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, ohne eine konkrete Rechtsfrage herauszuarbeiten, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen soll, geschweige denn darzulegen, inwieweit diese Frage über den Fall hinausweist und daher grundsätzlicher Natur ist. Bei wohlwollendem Verständnis seiner Ausführungen lässt sich allenfalls seinem auf die Verweigerung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung zielenden Einwand die Grundsatzfrage entnehmen, ob dies als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG anzusehen ist.
4 Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage in einem Revisionsverfahren überhaupt beantwortet werden müsste, weil der Bekl. unwidersprochen darauf hinweist, dass bis zum 45. Lebensjahr ein unterbliebener Eintritt in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung nach dem Rentenversicherungsrecht der DDR folgenlos blieb und der Kl. im Zeitpunkt seiner Ausreise dieses Lebensalter noch nicht erreicht hatte. Dies mag jedoch dahingestellt bleiben, denn unabhängig davon rechtfertigt die Beantwortung der vom Kl. aufgeworfenen Frage schon deswegen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten lässt. Der Senat hat in seinen vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteilen vom 12. Februar 1998 - BVerwG 3 C 25.97 (Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 11) und vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 15.05 - (Buchholz 428.8 § 22 BerRehaG Nr. 1) klargestellt, dass die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt ist. Demgemäß ist die Verfolgungszeit in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BerRehaG definiert als die Zeit, in der der Verfolgte aufgrund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat. Das schließt es von vornherein aus, allein wegen der Verweigerung der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung die vom Kl. angestrebte weitere Verfolgungszeit anzuerkennen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat.